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Original
 
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
[img]
{T 0/2}
6B_81/2012
Urteil vom 16. Juli 2013
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Mathys, Präsident,
Bundesrichter Schneider,
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari,
Bundesrichter Denys, Oberholzer,
Gerichtsschreiber Näf.
Verfahrensbeteiligte
Y.________,
Beschwerdeführer,
gegen
1. Staatsanwaltschaft des Kantons Graubünden, Sennhofstrasse 17, 7001 Chur,
2. A.________ AG,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Hansjörg Kistler,
Beschwerdegegnerinnen.
Gegenstand
Betrug, gewerbsmässiger Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage, mehrfache Urkundenfälschung, gewerbsmässige Geldwäscherei; rechtliches Gehör, willkürliche Beweiswürdigung,
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden, I. Strafkammer, vom 24. August 2011/14. März 2012.
Sachverhalt:
A.
Das Kantonsgericht von Graubünden sprach Y.________ am 24. August 2011 des Betrugs (Art. 146 Abs. 1 StGB), des gewerbsmässigen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage (Art. 147 Abs. 2 StGB), der mehrfachen Urkundenfälschung (Art. 251 Ziff. 1 StGB), der gewerbsmässigen Geldwäscherei (Art. 305bis Ziff. 2 lit. c StGB) sowie des Fahrens ohne Haftpflichtversicherung (Art. 96 Ziff. 2 Abs. 1 SVG) schuldig. Es bestrafte ihn dafür, als Zusatzstrafe zum Urteil des Kreisgerichts St. Gallen vom 14. Juli 2005 und unter Anrechnung der Untersuchungshaft von 59 Tagen, mit einer Freiheitsstrafe von 35 Monaten und 2 Tagen sowie mit einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu Fr. 20.--. Die Freiheitsstrafe wurde im Umfang von 18 Monaten vollziehbar erklärt. Der Vollzug des verbleibenden Strafteils von 17 Monaten und 2 Tagen sowie der Vollzug der Geldstrafe wurden unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren aufgeschoben. Das Kantonsgericht verpflichtete Y.________, für widerrechtlich erlangte Vermögensvorteile dem Staat Fr. 8'273'413.05 (solidarisch mit X.________) zu bezahlen. Es verpflichtete ihn zudem, der A.________ AG Schadenersatz im Betrag von Fr. 8'273'413.05 unter solidarischer Haftung mit X.________ zu bezahlen.
B.
Y.________ erhebt Beschwerde in Strafsachen. Er stellt die Anträge, das Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden sei aufzuheben; er sei vollumfänglich freizusprechen; sämtliche Verfahrenskosten seien dem Kanton Graubünden aufzuerlegen; es sei ihm eine Haftentschädigung für die Untersuchungshaft zuzusprechen; die Adhäsionsklage der A.________ AG (nachfolgend Beschwerdegegnerin 2) sei auf den Zivilweg zu verweisen. Zudem stellt er gestützt auf Art. 64 BGG das Gesuch, er sei von der Bezahlung der Gerichtskosten zu befreien und es sei ihm ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen.
Erwägungen:
1.
1.1. Rechtsschriften an das Bundesgericht müssen unter anderem die Begehren und deren Begründung enthalten (Art. 42 Abs. 1 BGG). In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 Satz 1 BGG). Der Beschwerdeführer muss sich wenigstens kurz mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinandersetzen. Zwar wendet das Bundesgericht das Recht grundsätzlich von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Dies setzt aber voraus, dass auf die Beschwerde überhaupt eingetreten werden kann, diese also wenigstens die Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG erfüllt. Strengere Anforderungen gelten, wenn die Verletzung von Grundrechten einschliesslich Willkür bei der Sachverhaltsfeststellung geltend gemacht wird. Diese prüft das Bundesgericht nicht von Amtes wegen, sondern nur insoweit, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG). Das Bundesgericht prüft nur klar und detailliert erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen. Auf rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt es nicht ein. Wird eine Verletzung des Willkürverbots geltend gemacht, muss anhand des angefochtenen Entscheids dargelegt werden, inwiefern dieser an einem qualifizierten und offensichtlichen Mangel leidet (BGE 134 II 244 E. 2.1 und 2.2 mit Hinweisen). Die Beschwerdebegründung muss in der Beschwerdeschrift selber enthalten sein. Der blosse Verweis auf Ausführungen in andern Rechtsschriften reicht nicht aus (BGE 133 II 196 E. 3.2 mit Hinweisen).
1.2. Der im bundesgerichtlichen Verfahren nicht mehr anwaltlich verbeiständete Beschwerdeführer hält in seiner Beschwerdeschrift fest, dass er zum Sachverhalt und zum Rechtsbegehren die Ausführungen in der Beschwerde des anwaltlich vertretenen Mitangeklagten X.________ bestätigt. Dieser Verweis auf eine andere Rechtsschrift ist unzulässig. Auf die Beschwerde ist daher nicht einzutreten, soweit der Beschwerdeführer zur Begründung seiner Anträge auf die Beschwerde des Mitangeklagten verweist.
1.3. Der Beschwerdeführer macht in seiner Beschwerdeschrift geltend, die Vorinstanz stütze die den Schuldsprüchen zugrunde liegenden Feststellungen nicht auf Beweise, sondern lediglich auf Indizien und Spekulationen. Dadurch verletze sie den Grundsatz "in dubio pro reo" als Beweiswürdigungsregel. Der Beschwerdeführer behauptet, er habe von den internen Abläufen bei der Beschwerdegegnerin 2 keine Kenntnis und darauf auch keinen Einfluss gehabt. Er sei gutgläubig gewesen und habe sich von Mitarbeitern der Beschwerdegegnerin 2 in die ganze Geschichte hineinziehen lassen. Es sei nicht bewiesen, dass er gemeinsam mit dem Mitangeklagten X.________ den Plan zu den inkriminierten Zahlungsabwicklungen gefasst habe.
Mit diesen blossen Behauptungen ist offensichtlich nicht dargelegt, weshalb und inwiefern die Beweiswürdigung und die darauf gestützten tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz willkürlich seien. Die Beschwerde genügt den gesetzlichen Begründungsanforderungen offensichtlich nicht, weshalb darauf nicht einzutreten ist.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist abzuweisen, da die Beschwerde keine Aussicht auf Erfolg hatte. Somit hat der Beschwerdeführer die bundesgerichtlichen Kosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG). Soweit er andeutet, dass ihm angesichts der Komplexität des Falles in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht notwendigerweise ein Anwalt zu bestellen sei, ist er darauf hinzuweisen, dass es im bundesgerichtlichen Verfahren der Beschwerde in Strafsachen, die von der beschuldigten Person eingereicht wird, keine notwendige Verteidigung gibt. Unter Vorbehalt von Art. 41 BGG (betreffend Unfähigkeit zur Prozessführung), dessen Voraussetzungen vorliegend nicht erfüllt sind, kommt im Verfahren der Beschwerde in Strafsachen die Bestellung eines Anwalts nur im Rahmen der unentgeltlichen Rechtspflege in Betracht (Art. 64 Abs. 2 BGG), welche gemäss Art. 64 Abs. 1 BGG unter anderem voraussetzt, dass das Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Diese Voraussetzung gilt auch für die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands nach Art. 64 Abs. 2 BGG (Urteil 6B_482/2007 vom 12. August 2008 E. 21.2).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht von Graubünden, I. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 16. Juli 2013
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Mathys
Der Gerichtsschreiber: Näf