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Original
 
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
[img]
{T 0/2}
6B_515/2013
Urteil vom 16. Juli 2013
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Schneider, Einzelrichter,
Gerichtsschreiber C. Monn.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatsanwaltschaft des Kantons Thurgau, Staubeggstrasse 8, 8510 Frauenfeld,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Anordnung von Ersatzfreiheitsstrafen,
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 16. Mai 2013.
Der Einzelrichter zieht in Erwägung:
1.
Der Beschwerdeführer wurde mit Verfügung vom 30. Mai 2013 aufgefordert, dem Bundesgericht spätestens am 13. Juni 2013 einen Kostenvorschuss von Fr. 1'000.-- einzuzahlen. Am 3. Juni 2013 teilte er sinngemäss mit, er werde keine Kosten bezahlen, weil er ungerecht behandelt worden sei (act. 6). Am 4. Juni 2013 hielt das Bundesgericht mit einer entsprechenden Rechtsbelehrung am Vorschuss fest (act. 7). Da dieser nicht einging, wurde dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 12. Juni 2013 die gesetzlich vorgeschriebene und nicht mehr erstreckbare Nachfrist bis zum 26. Juni 2013 angesetzt, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde. Am 13. Juni 2013 hielt der Beschwerdeführer an seiner Meinung fest. Diese ist gemäss dem ihm bekannten Art. 62 Abs. 1 BGG unrichtig. Der Kostenvorschuss ging auch innert der Nachfrist nicht ein. Auf die Beschwerde ist androhungsgemäss im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
2.
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt der Einzelrichter:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 16. Juli 2013
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Einzelrichter: Schneider
Der Gerichtsschreiber: Monn