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Original
 
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
[img]
8C_57/2013 {T 0/2}
Urteil vom 8. Juli 2013
I. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin,
Bundesrichter Ursprung,
Bundesrichterin Heine,
Gerichtsschreiberin Fleischanderl.
Verfahrensbeteiligte
Erben des V.________,
1. A.________,
2. B.________,
alle vertreten durch Rechtsanwalt Sebastian Lorentz,
Beschwerdeführerinnen,
gegen
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Unfallversicherung (Taggeld; Arbeitsunfähigkeit),
Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau
vom 5. November 2012.
Sachverhalt:
A.
A.a. Der 1930 geborene V.________, Verwaltungsratspräsident und Geschäftsführer der Firma X.________ AG, stürzte am 17. Dezember 1989 und zog sich eine Ruptur des vorderen Kreuzbandes sowie eine Teilruptur des medialen Seitenbandes des linken Kniegelenkes zu. Die Verletzungen wurden operativ saniert. Anlässlich eines Verkehrsunfalles vom 19. Mai 1990 erlitt er eine Berstungsfraktur eines Lendenwirbelkörpers. In der Folge wurde der Wirbel rekonstruiert und eine Spondylodese L2/4 durchgeführt. Der zuständige Unfallversicherer, die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), sprach ihm mit unangefochten gebliebener Verfügung vom 31. Januar 1994 für die verbleibenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen eine Invalidenrente für die Zeit ab 1. Februar 1994 auf der Grundlage einer Erwerbsunfähigkeit von 50 % sowie eine Integritätsentschädigung entsprechend einer Einbusse von insgesamt 25 % (20 % für den Rücken- und 5 % für den Knieschaden) zu.
Nachdem die Rückenbeschwerden 2003 verstärkt aufgetreten waren und V.________ sich am 12. Januar 2004 einer Revisionsoperation unterzogen hatte, machte er einen Rückfall geltend. Die SUVA verfügte am 4. Oktober 2004 die Einstellung der ausgerichteten Taggeldleistungen auf Ende September 2004. Mit Verfügung vom 8. Oktober 2004 sprach sie ihm eine Integritätsentschädigung infolge eines zusätzlich ausgewiesenen Integritätsschadens von 10 % zu; eine Erhöhung der Invalidenrente wurde abgelehnt. Die gegen beide Verfügungen erhobene Einsprache wies der Unfallversicherer mit Entscheid vom 31. August 2005 ab, woran das beschwerdeweise angerufene Versicherungsgericht des Kantons Aargau festhielt (unangefochten in Rechtskraft erwachsener Entscheid vom 16. Mai 2007).
A.b. Am 28. September 2006 meldete V.________ erneut Rückfallbeschwerden an. Mit Operationen vom 23. Oktober 2006 und 27. September 2007 erfolgten weitere Revisionen der Lendenwirbelsäule, woraufhin die SUVA ihre Taggeldzahlungen wieder aufnahm. Namentlich basierend auf dem kreisärztlichen Untersuchungsbericht des Dr. med. W.________, Facharzt für Chirurgie FMH, vom 4. Mai 2007 stellte sie ihre Leistungen auf 30. Juni 2008 ein (Verfügung vom 14. Juli 2008). Daran hielt sie, insbesondere gestützt auf den abschliessenden Verlaufsbericht des PD Dr. med. L.________, Spezialarzt FMH für Orthopädische Chirurgie, insbes. Wirbelsäulenchirurgie, vom 10. September 2008 und die ärztliche Beurteilung des Dr. med. M.________, Facharzt für Orthopädische Chirurgie FMH, SUVA-Abteilung Versicherungsmedizin, vom 22. Dezember 2008, mit Einspracheentscheid vom 31. Dezember 2008 fest. Das Versicherungsgericht des Kantons Aargau wies die dagegen erhobene Beschwerde ab (Entscheid vom 22. Oktober 2009). Das Bundesgericht hob den angefochtenen Entscheid sowie den Einspracheentscheid der SUVA vom 31. Dezember 2008 mit Urteil 8C_1003/2009 vom 3. März 2010 auf und wies die Sache an den Unfallversicherer zurück, damit er nach ergänzenden Abklärungen abermals über den Leistungsanspruch von V.________ befinde.
A.c. In der Folge lud die SUVA zu einer Besprechung betreffend die Arbeitstätigkeit von V.________ ab Mitte September 2005 ein, welche am 25. August 2010 stattfand. Ferner nahm Dr. med. W.________ eingehende kreisärztliche Untersuchungen vor (Bericht vom 14. Oktober 2010, Stellungnahme vom 4. April 2011). Vor diesem Hintergrund gelangte der Unfallversicherer mit Verfügung vom 25. Mai 2011, bestätigt durch den Einspracheentscheid vom 6. Juli 2011, zum Schluss, dass dem Versicherten angepasste Tätigkeiten gemäss Zumutbarkeitsprofil im Rahmen der bereits zugesprochenen Rente auf der Basis einer Invalidität von 50 % möglich und die Taggeldleistungen daher auf Ende Juni 2008 zu terminieren seien.
B.
Die hiegegen eingereichte Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons Aargau ab, soweit es darauf eintrat (Entscheid vom 5. November 2012).
C.
V.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen und beantragen, in Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids seien ihm über Ende Juni 2008 hinaus Taggeldleistungen zu gewähren, eventualiter sei die einer Erwerbseinbusse von 50 % entsprechende bisherige Rente zu erhöhen.
Die kantonalen Akten wurden eingeholt. Auf die Durchführung eines Schriftenwechsels wurde verzichtet.
D.
Am ........ ist V.________ verstorben, weshalb das Verfahren mit Verfügung vom 2. Mai 2013 sistiert wurde (Art. 71 BGG in Verbindung mit Art. 6 Abs. 2 BZP). Am 10. Juni 2013 teilte der Rechtsvertreter des Verstorbenen mit, dass es sich bei der Ehefrau B.________ und der Tochter A.________ um die einzigen Erben handle und diese die Erbschaft angetreten hätten.
Erwägungen:
1.
1.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95 f. BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist somit weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann sie mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen (vgl. BGE 130 II 136 E. 1.4 S. 140). Immerhin prüft das Bundesgericht grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen; es ist nicht gehalten, wie eine erstinstanzliche Behörde alle sich stellenden rechtlichen Fragen zu prüfen, wenn diese vor Bundesgericht nicht mehr vorgetragen wurden. Es kann die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern prüfen, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG).
1.2. Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung ist das Bundesgericht nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden (Art. 97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG).
2.
Die Rechtsgrundlagen für die Beurteilung der Streitsache sind im angefochtenen Entscheid zutreffend dargelegt worden. Hervorzuheben sind die Bestimmungen über den Anspruch auf Leistungen der Unfallversicherung im Allgemeinen (Art. 6 Abs. 1 UVG in Verbindung mit Art. 4 ATSG [Grundfall], Art. 11 UVV [Rückfall und Spätfolgen; BGE 118 V 293 E. 2c S. 296 f.]) und auf Taggeld im Besonderen (Art. 16 f. UVG, Art. 25 UVV, Anhang 2 zur UVV). Darauf wird verwiesen.
3.
3.1. Im Urteil 8C_1003/2009 vom 3. März 2010 hat das Bundesgericht gestützt auf die medizinische Aktenlage verbindlich festgestellt, dass der Versicherte im Zeitpunkt der Einstellung der Taggelder per Ende Juni 2008 imstande war, sein neben einer ausgewiesenen, berenteten 50 %igen Erwerbsunfähigkeit vorhandenes Leistungsvermögen im Rahmen einer vorwiegend administrativen Beschäftigung vollumfänglich zu verwerten (E. 4.1 und 4.2). Ausgewiesen ist sodann auch, dass sich der Versicherte beruflich ab Mitte September 2005 (bis jedenfalls zum Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 31. Dezember 2008) auf den Handel mit Occasionsfahrzeugen konzentrierte. Nach eigenen damaligen Auskünften bestand sein Aufgabengebiet im Wesentlichen in der - einer gewissen körperlichen Beweglichkeit bedürfenden - Prüfung des mechanischen Zustandes der Fahrzeuge vor dem Kauf, danach in der Kontrolle des Ölstands, des Auspuffs, des Katalysators, der Bremsbeläge, der Felgen und der Pneus sowie in der Reinigung der Fahrzeuge samt Motor-, Innen- und Kofferraum (E. 5.2). Da es der Unfallversicherer unterlassen hatte, verlässliche Angaben zum "neuen" Tätigkeitsfeld des Versicherten einzuholen, wurde die Sache an die SUVA zurückgewiesen, damit sie die entsprechenden Abklärungen vornehme und hernach erneut über das Leistungsbegehren befinde (E. 5.2.1 und 5.2.2).
3.2. Anlässlich einer am 25. August 2010 durchgeführten Besprechung gab der Versicherte an, seit der Umfirmierung seiner Gesellschaft im September 2005 infolge seiner Rückenbeschwerden keine manuellen Verrichtungen mehr ausgeführt zu haben. Diese stellten indessen, wie er bereits deklariert habe, den Hauptanteil des Tätigkeitsgebiets eines Occasionsautohändlers dar. Einen Angestellten beschäftige er aus Kostengründen nicht und administrative Arbeiten fielen nur in sehr geringem Ausmass - gemäss Stellungnahme des Versicherten vom 20. Oktober 2010 im Umfang von lediglich 5 % - an.
3.2.1. Der Taggeldanspruch basiert gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG zunächst auf der vollen oder teilweisen Unfähigkeit der versicherten Person, am bisherigen Arbeitsplatz zumutbare Arbeit zu leisten, soweit diese Einschränkung auf eine unfallbedingte Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit zurückgeht (Art. 6 Satz 1 ATSG; Urteil [des Bundesgerichts] 8C_1003/2009 vom 3. März 2010 E. 5.1).
3.2.2. In seiner bis Mitte September 2005 ausgeübten Funktion als Betriebsinhaber und Geschäftsführer der Firma A.________ AG hatte der Versicherte vorwiegend Bürotätigkeit mit Kundenkontakten verrichtet, die zur Hauptsache sitzende, teilweise stehende oder gehende Arbeit ohne ins Gewicht fallende manuelle Beschäftigungen beinhaltete (vgl. dazu E. 5.2 des erwähnten Urteils 8C_1003/2009). Ab diesem Zeitpunkt widmete er sich dem Handel mit Occasionsfahrzeugen, in welchem er rückenbedingt nach eigener glaubhafter Darstellung und den diese bestätigenden Abklärungen der SUVA wegen des erhöhten Anteils an nichtadministrativen Tätigkeiten verstärkt eingeschränkt war. Ob der Versicherte daraus weitergehende Taggeld- bzw. Rentenleistungen abzuleiten vermag, ist von zusätzlichen, hiernach zu prüfenden Faktoren abhängig.
4.
4.1. Gestützt auf Art. 19 Abs. 1 UVG hat der Unfallversicherer den Fall (unter Einstellung der vorübergehenden Leistungen [Heilbehandlung, Taggeld] und Prüfung des Anspruchs auf eine Invalidenrente und eine Integritätsentschädigung) abzuschliessen, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes der versicherten Person mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind (BGE 134 V 109 E. 4.1 S. 113 f. mit Hinweisen; Urteil [des Bundesgerichts] U 291/06 vom 4. März 2008 E. 4.1). Was unter einer namhaften Besserung des Gesundheitszustandes im genannten Sinne zu verstehen ist, bestimmt sich namentlich nach Massgabe der zu erwartenden Steigerung oder Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit, soweit unfallbedingt beeinträchtigt, wobei die durch weitere Heilbehandlung zu erwartende Besserung ins Gewicht fallen muss. Unbedeutende Verbesserungen genügen nicht (BGE 134 V 109 E. 4.3 S. 115 mit Hinweisen; Urteil [des Bundesgerichts] U 291/06 vom 4. März 2008 E. 4.2).
4.2.
4.2.1. Die Rechtmässigkeit des Fallabschlusses beurteilt sich vorliegend, da keine Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung zur Diskussion stehen, danach, ob von einer Fortsetzung der rückenspezifischen ärztlichen Behandlung über Ende Juni 2008 hinaus noch eine namhafte Besserung des somatischen Gesundheitszustandes erwartet werden konnte. Dies wird von der Vorinstanz unter Verweis auf die medizinische Aktenlage verneint.
4.2.2. Die dagegen erhobenen Einwände vermitteln kein gegenteiliges Bild. Zwar zeigen die ärztlichen Unterlagen übereinstimmend eine gewisse Verschlechterung der allgemeinen körperlichen Verfassung des Versicherten auf. Er wurde denn auch angehalten, die weniger belastenden Physiotherapie-Übungen, die ihm als Heimprogramm mitgegeben worden waren, weiterzuführen, damit die Mobilität und generelle körperliche Beweglichkeit bewahrt werden könnten (so etwa Bericht des Hausarztes Dr. med. P.________, Allgemeine Medizin, vom 12. Juni 2008). Die Fortsetzung der ärztlichen Behandlungsmassnahmen und des Selbsttrainings diente somit in erster Linie der Aufrechterhaltung der bestehenden gesundheitlichen Situation. Eine - für die Weiterausrichtung der temporären Leistungen nach Art. 16 f. UVG erforderliche - namhafte Optimierung der Beschwerden im Wirbelsäulenbereich und damit einhergehend der Leistungsfähigkeit des Versicherten konnte dadurch aber nicht bewirkt werden. Nichts anderes lässt sich den Akten schliesslich in Bezug auf die am 17. August 2011 vorgenommene Wirbelsäulenoperation entnehmen, zumal diese ausserhalb des in zeitlicher Hinsicht entscheidrelevanten Sachverhalts liegt.
Der mit Meldung vom 28. September 2006 ausgelöste Rückfall wurde daher hinsichtlich der vorübergehenden Versicherungsleistungen zu Recht auf Ende Juni 2008 abgeschlossen.
5.
5.1. In der Beschwerde wird für den Fall einer hinsichtlich der Taggelder rechtmässig erfolgten Leistungseinstellung eine Erhöhung der bisherigen, eine Erwerbsunfähigkeit von 50 % abgeltenden Rente moniert.
5.2. Dr. med. W.________, welcher den Versicherten am 14. Oktober 2010 kreisärztlich untersuchte, kam in seinem gleichentags ausgefertigten Bericht zum Schluss, die festgestellte Verschlechterung des Gesundheitszustandes könne nicht allein auf die Wirbelsäulenproblematik zurückgeführt werden. Vielmehr handle es sich dabei um multifaktorielle altersbedingte Beeinträchtigungen. Soweit unfallkausale Rückenbeschwerden für die zusätzlichen Limitierungen mitverantwortlich gezeichnet und die Tätigkeit des Versicherten als Occasionsautohändler in rentenrevisionsrechtlich grundsätzlich erheblicher Weise eingeschränkt haben (vgl. das hievor umschriebene Stellenprofil), gilt es mit dem kantonalen Gericht auf Art. 22 UVG (in der bis Ende 2011 in Kraft gestandenen, vorliegend anwendbaren Fassung) hinzuweisen. Nach dieser Bestimmung ist eine Rente in Abweichung von Art. 17 Abs. 1 ATSG mit Erreichen des ordentlichen AHV-Rentenalters nicht mehr revidierbar. Entgegen den Vorbringen in der Beschwerde ändert daran der Umstand, dass es sich bei Rückfällen und Spätfolgen grundsätzlich um besondere revisionsrechtliche Tatbestände handelt (BGE 127 V 456 E. 4b S. 457 mit Hinweis; Alexandra Rumo-Jungo/André Pierre Holzer, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die Unfallversicherung, 4. Aufl. 2012, S. 79), nichts, stellt Art. 22 UVG doch einen generellen Ausschlussgrund für Rentenrevisionen nach der Pensionierung dar (BGE 134 V 131 E. 3 in fine S. 133). Ebenfalls nichts zu seinen Gunsten herzuleiten vermag der Versicherte schliesslich aus der in E. 5.2.2 in fine des Urteils 8C_1003/2009 enthaltenen Anweisung, die Beschwerdegegnerin werde im Rahmen der Rückweisung gegebenenfalls u.a. die Frage einer weiteren Berentung nach Massgabe der Art. 18 ff. UVG zu beurteilen haben. Der Unfallversicherer hat den Fall in sorgfältiger Umsetzung der höchstrichterlichen Vorgaben sowie in Nachachtung der relevanten gesetzlichen Bestimmungen erneut geprüft und ist zum zutreffenden Ergebnis gelangt, dass eine allfällige Erhöhung der bisherigen Rentenleistungen an dem in Art. 22 UVG verankerten Revisionsverbot scheitert. Es hat damit beim vorinstanzlichen Entscheid sein Bewenden.
6.
Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss den Beschwerdeführerinnen aufzuerlegen (Art. 65 Abs. 4 lit. a in Verbindung mit Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden den Beschwerdeführerinnen unter solidarischer Haftbarkeit und intern je zur Hälfte auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 8. Juli 2013
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Leuzinger
Die Gerichtsschreiberin: Fleischanderl