BGer 6B_521/2013
 
BGer 6B_521/2013 vom 01.07.2013
{T 0/2}
6B_521/2013
 
Urteil vom 1. Juli 2013
 
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Schneider, Einzelrichter,
Gerichtsschreiber C. Monn.
 
Verfahrensbeteiligte
X.________,
vertreten durch Rechtsanwältin Ramona Hinz,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Landschaft, Emma Herwegh-Platz 2a, 4410 Liestal,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Wiederherstellung der Einsprachefrist,
Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 2. April 2013.
 
Der Einzelrichter zieht in Erwägung:
 
1.
 
2.
 
3.
 
Demnach erkennt der Einzelrichter:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 1. Juli 2013
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Einzelrichter :  Der Gerichtsschreiber:
Schneider  Monn