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Original
 
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
[img]
{T 0/2}
4A_245/2013
Verfügung vom 27. Juni 2013
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Klett, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Huguenin.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
X.________ GmbH,
vertreten durch Rechtsanwalt Damian Keel,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Expertenentschädigung,
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts von Appenzell Ausserrhoden, 1. Abteilung,
vom 18. Februar 2013.
In Erwägung,
dass der Beschwerdeführer den Beschluss des Obergerichts von Appenzell Ausserrhoden vom 18. Februar 2013 mit Beschwerde vom 29. April 2013 beim Bundesgericht anfocht;
dass der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 22. Juni 2013 mitteilte, er ziehe die Beschwerde zurück;
dass das bundesgerichtliche Verfahren damit im Verfahren nach Art. 32 Abs. 2 BGG abgeschrieben werden kann;
dass unter den gegebenen Umständen auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ist (Art. 66 Abs. 2 BGG);
verfügt die Präsidentin:
1.
Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Diese Verfügung wird den Parteien und dem Obergericht von Appenzell Ausserrhoden, 1. Abteilung, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 27. Juni 2013
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Klett
Der Gerichtsschreiber: Huguenin