BGer 4A_129/2013
 
BGer 4A_129/2013 vom 20.06.2013
{T 0/2}
4A_129/2013
 
Urteil vom 20. Juni 2013
 
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Klett, Präsidentin,
Bundesrichterinnen Kiss, Niquille,
Gerichtsschreiber Kölz.
 
Verfahrensbeteiligte
X.________ Holding AG,
vertreten durch Rechtsanwälte
Daniel Hayek und Christina Meyer,
Beschwerdeführerin,
gegen
A.________,
vertreten durch Advokat Dr. Beat Eisner,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Sonderprüfung,
Beschwerde gegen den Entscheid des
Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt
vom 4. Januar 2013.
 
Sachverhalt:
 
A.
 
B.
"3.1  Was ist der Zweck des Darlehens?
3.2.1  Welches sind die der Gesuchsgegnerin für das Darlehen gewährten Sicherheiten (Detailinformationen) ?
3.2.2  Wird der als Sicherheit für das Darlehen der Gesuchsgegnerin abgetretene Bonus von B.________ von der Gesuchsgegnerin ausbezahlt, falls diese keine Gewinne macht?
3.2.3  Welches sind die Kriterien für die Ausbezahlung des als Sicherheit für das Darlehen abgetretenen Bonus von B.________?
3.2.4  Wieso vertreten der Verwaltungsrat und/oder der Verwaltungsratspräsident der Gesuchsgegnerin die Auffassung, dass ein möglicher Bonus eine valable Sicherheit für das Darlehen darstellt?
3.2.5.  Welches sind die im Geschäftsbericht ("Business Report") 2011 der Gesuchsgegnerin (S. 24) genannten anderen Sicherheiten ("other security") für das Darlehen (Detailinformationen) ?
3.3  Welche Massnahmen hat der Verwaltungsrat der Gesuchsgegnerin im Zusammenhang mit dem Darlehen zur Vermeidung von Interessenkonflikten getroffen?
3.4  Hat der Sonderprüfer weitere, ergänzende und mit dem Darlehen zusammenhängende Feststellungen gemacht, die ihm im vorliegenden Zusammenhang wichtig erscheinen?"
 
C.
 
D.
 
Erwägungen:
 
1.
 
2.
2.1. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). "Offensichtlich unrichtig" bedeutet dabei "willkürlich" (BGE 135 III 397 E. 1.5). Überdies muss die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein (Art. 97 Abs. 1 BGG).
2.2. Zu beachten ist, dass das Bundesgericht in die Beweiswürdigung des Sachgerichts nur eingreift, wenn diese willkürlich ist. Willkür liegt nicht schon dann vor, wenn eine andere Lösung ebenfalls in Betracht zu ziehen oder gar vorzuziehen wäre, sondern nur, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (BGE 138 IV 13 E. 5.1 S. 22; 134 II 124 E. 4.1; 132 III 209 E. 2.1; 131 I 57 E. 2, 467 E. 3.1). Die Beweiswürdigung ist mithin nicht schon dann willkürlich, wenn sie nicht mit der Darstellung des Beschwerdeführers übereinstimmt, sondern bloss, wenn sie offensichtlich unhaltbar ist (BGE 135 II 356 E. 4.2.1; 129 I 8 E. 2.1; 116 Ia 85 E. 2b). Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn das Sachgericht offensichtlich unhaltbare Schlüsse zieht, erhebliche Beweise übersieht oder solche grundlos ausser Acht lässt (vgl. BGE 129 I 8 E. 2.1). Inwiefern die Beweiswürdigung willkürlich sein soll, ist in der Beschwerde klar und detailliert aufzuzeigen (BGE 134 II 244 E. 2.2; 130 I 258 E. 1.3). Namentlich genügt es nicht, einzelne Beweise anzuführen, die anders als im angefochtenen Entscheid gewichtet werden sollen, und dem Bundesgericht in appellatorischer Kritik die eigene Auffassung zu unterbreiten, als ob diesem freie Sachverhaltsprüfung zukäme (vgl. BGE 116 Ia 85 E. 2b).
 
3.
3.1. Die Beschwerdeführerin rügt, der angefochtene Entscheid verletze in verschiedener Hinsicht die Art. 697a - 697c OR.
3.2. Gemäss Art. 697a Abs. 1 OR kann jeder Aktionär der Generalversammlung beantragen, bestimmte Sachverhalte durch eine Sonderprüfung abklären zu lassen, sofern dies zur Ausübung der Aktionärsrechte erforderlich ist und er das Recht auf Auskunft oder das Recht auf Einsicht bereits ausgeübt hat. Entspricht die Generalversammlung dem Antrag, so kann die Gesellschaft oder jeder Aktionär innert 30 Tagen den Richter um Einsetzung eines Sonderprüfers ersuchen (Art. 697a Abs. 2 OR). Entspricht die Generalversammlung dem Antrag nicht, so können Aktionäre, die zusammen mindestens 10 Prozent des Aktienkapitals oder Aktien im Nennwert von 2 Millionen Franken vertreten, innert dreier Monate den Richter ersuchen, einen Sonderprüfer einzusetzen (Art. 697b Abs. 1 OR). Die Gesuchsteller haben Anspruch auf Einsetzung eines Sonderprüfers, wenn sie glaubhaft machen, dass Gründer oder Organe Gesetz oder Statuten verletzt und damit die Gesellschaft oder die Aktionäre geschädigt haben (Art. 697b Abs. 2 OR). Zu diesem Zweck müssen sie nach der Rechtsprechung glaubhaft machen, dass ein Verhalten oder Unterlassen der Organe eine bestimmte gesetzliche oder eine statutarische Bestimmung verletzt, und aufzeigen, worin diese Verletzung besteht (BGE 138 III 252 E. 3.1 S. 257; Urteil 4A_215/2010 vom 27. Juli 2010 E. 3.1.3 mit weiteren Hinweisen).
 
4.
4.1. Im kantonalen Verfahren war unbestritten, dass der Beschwerdegegner sein Recht auf Auskunft in der Generalversammlung vom 26. Juni 2012 ausgeübt und diese seinem Antrag auf Einleitung einer Sonderprüfung nicht entsprochen hatte. Ebenso war anerkannt, dass der Beschwerdegegner mindestens 10 Prozent des Aktienkapitals vertritt und die dreimonatige Klagefrist gewahrt hatte. Umstritten war dagegen, ob die materiellen Voraussetzungen für die gerichtliche Anordnung einer Sonderprüfung vorliegend erfüllt sind, so vor allem das Glaubhaftmachen einer Gesetz- oder Statutenverletzung und einer Schädigung der Gesellschaft oder Aktionäre.
4.2. Der Beschwerdegegner führte zur Begründung seines Gesuchs aus, die Mitglieder des Verwaltungsrats der Beschwerdeführerin hätten ihre Sorgfalts- und Treuepflicht gemäss Art. 717 OR verletzt, weil sie das Darlehen an den Verwaltungsratspräsidenten in Missachtung des arm's length-Prinzips insbesondere ohne ausreichende Sicherheiten und zu nicht marktüblichen Konditionen gewährt und keine hinreichenden Massnahmen zur Vermeidung unzulässiger Interessenkollisionen getroffen hätten. Die Beschwerdeführerin wies diese Vorwürfe zurück.
4.3. Die Vorinstanz setzte sich ausführlich mit den Behauptungen des Gesuchstellers sowie mit den von der Beschwerdeführerin an der Generalversammlung vom 26. Juni 2012 sowie in der Gesuchsantwort vom 26. Oktober 2012 erteilten Auskünften auseinander.
 
5.
5.1. Das Begehren um Sonderprüfung setzt - wie jede Klage - ein aktuelles Rechtsschutzinteresse des Antragstellers voraus. Die Durchführung der Sonderprüfung muss dem Antragsteller die Ausübung von Rechten oder die Beurteilung von Chancen ermöglichen, wozu er sonst nicht in der Lage wäre. An der Erforderlichkeit einer Sonderprüfung im Sinne von Art. 697a Abs. 1 OR fehlt es insbesondere, wenn die Sachverhalte, die abgeklärt werden sollen, aufgrund der Auskunftserteilung des Verwaltungsrats bereits offen zu Tage liegen (vgl. BGE 138 III 252 E. 3.1 S. 257). Dabei bleibt es zwar grundsätzlich Sache der betroffenen Aktionäre, zu entscheiden, ob sie sich mit den vom Verwaltungsrat gelieferten Informationen zufriedengeben wollen. Voraussetzung für die Zulässigkeit eines Sonderprüfungsbegehrens ist jedoch, dass die Aktionäre bei vernünftiger Betrachtung Anlass haben konnten, an der Vollständigkeit oder an der Richtigkeit der vom Verwaltungsrat erteilten Auskünfte zu zweifeln. An einer Sonderprüfung zu Fragen, die durch die Auskünfte des Verwaltungsrats bereits zweifelsfrei geklärt sind, besteht kein hinreichendes Rechtsschutzinteresse (BGE 123 III 261 E. 3a S. 266 mit Hinweisen; Urteil 4C.179/2005 vom 2. November 2005 E. 4.1).
5.2. Die Vorinstanz bejahte ein aktuelles Rechtsschutzinteresse des Beschwerdegegners an der Anordnung der Sonderprüfung, da sie von den der Gesuchsgegnerin gestellten Fragen bloss jene nach den Parteien des Darlehens als zweifelsfrei geklärt erachtete. Diese Auffassung begründete sie eingehend unter Berücksichtigung des Interesses des Beschwerdegegners an der Beantwortung der einzelnen Fragen. Dabei zeigte sie anhand der an der Generalversammlung und in der Gesuchsantwort erteilten Auskünfte mit Bezug auf die jeweiligen Punkte auf, inwiefern und aufgrund welcher Umstände sie die Antworten für unvollständig respektive Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit für begründet hielt. Diese beweiswürdigende Beurteilung des Inhaltes der erteilten Auskünfte bindet das Bundesgericht vorbehältlich einer hinreichend begründeten Sachverhaltsrüge (Erwägung 2. ).
5.3. Die Beschwerdeführerin beschränkt sich in dieser Hinsicht darauf, der Vorinstanz ihre eigene Auffassung entgegenzuhalten, wonach sie an der Generalversammlung die Fragen des Beschwerdegegners ausführlich und vollständig beantwortet habe, und zu diesem Zweck ihre eigenen Ausführungen unter Verweis auf die Gesuchsantwort zu rekapitulieren. Ihre diesbezüglichen, frei gehaltenen Ausführungen müssen mangels einer genügend begründeten Sachverhaltsrüge von vornherein unberücksichtigt bleiben, und die darauf basierenden rechtlichen Erwägungen entbehren somit der Grundlage. Demnach bleibt es bei der Beurteilung der Vorinstanz, wonach in verschiedener Hinsicht Anlass zu Zweifeln an der Richtigkeit und Vollständigkeit der erteilten Auskünfte besteht, und das Rechtsschutzinteresse des Beschwerdegegners an der Sonderprüfung ist zu bejahen.
 
6.
6.1. Während die Ermittlung des Schadens grundsätzlich eine vom kantonalen Richter abschliessend zu beurteilende Tatfrage darstellt, kann vom Bundesgericht als Rechtsfrage geprüft werden, ob der kantonale Richter den Rechtsbegriff des Schadens verkannt oder Rechtsgrundsätze der Schadensberechnung verletzt hat (BGE 132 III 359 E. 4, 564 E. 6.2 S. 576; 128 III 22 E. 2e; 120 II 393 E. 4c/bb S. 399). Die Frage, ob eine Schädigung infolge des Verhaltens von Gründern oder Organen aufgrund der tatsächlichen Vorbringen der Parteien und aufgrund der von ihnen beigebrachten beweismässigen Anhaltspunkte hinreichend glaubhaft erscheint, betrifft die Beweiswürdigung (Urteil 4A_359/2007 vom 26. November 2007 E. 2.4).
6.2. Der Schaden ist im Verantwortlichkeitsrecht gemäss allgemeinen schadenersatzrechtlichen Grundsätzen nach der Differenztheorie zu bestimmen (Urteile 4A_177/2011 vom 2. September 2011 E. 4.3; 4A_65/2008 vom 3. August 2009 E. 11.1). Nach der Rechtsprechung entspricht er der Differenz zwischen dem gegenwärtigen Vermögensstand und dem (hypothetischen) Stand, den das Vermögen ohne das schädigende Ereignis hätte. Er kann in einer Vermehrung der Passiven, einer Verminderung der Aktiven oder in entgangenem Gewinn bestehen (dazu BGE 132 III 359 E. 4, 564 E. 6.2.).
6.3. Ausgehend von den Auskünften der Beschwerdeführerin zum vereinbarten Darlehenszins sowie zum übrigen Inhalt der Darlehensvereinbarung befand die Vorinstanz, der Beschwerdegegner habe glaubhaft machen können, dass die Bedingungen des dem Verwaltungsratspräsidenten gewährten Darlehens insbesondere aufgrund ungenügender Sicherheiten nicht marktüblich gewesen seien (Erwägung 4.3 ). Sie stellte mit anderen Worten fest, dass die Beschwerdeführerin das Geld zu marktüblichen Konditionen (Sicherheiten, Laufzeit, Zins) hätte anlegen können und ihr ein dementsprechender Gewinn entgangen sein dürfte.
 
7.
7.1. Sie rügt, die Vorinstanz habe dem Sonderprüfer Fragen unterbreitet, die auf eine "blosse Überprüfung von Rechtmässigkeit und Zweckmässigkeit von Verhaltensweisen des Verwaltungsrats" abzielten.
7.1.1. Die Sonderprüfung ist ein Mittel der Informationsbeschaffung des Aktionärs über interne Vorgänge der Gesellschaft (BGE 123 III 261 E. 2a; 120 II 393 E. 4). Sie muss darauf ausgerichtet sein, konkrete Tatsachen zu ermitteln, und darf nicht auf eine rechtliche Beurteilung oder ein Werturteil abzielen (BGE 138 III 252 E. 3.1 S. 257; Urteile 4A_215/2010 vom 27. Juli 2010 E. 3.1.4; 4P.183/2005 vom 2. November 2005 E. 3.3).
7.1.2. Die Beschwerdeführerin stört sich an der Frage 3.2.4 ( "Wieso vertreten der Verwaltungsrat und/oder der Verwaltungsratspräsident der Gesuchsgegnerin die Auffassung, dass ein möglicher Bonus eine valable Sicherheit für das Darlehen darstellt?" ). Sie findet, diese diene nicht der Sachverhaltsklärung, da in der Gesuchsantwort der Beschwerdeführerin im kantonalen Verfahren die Auffassung des Verwaltungsrats eindeutig dargelegt worden sei. Vielmehr ziele die Vorinstanz auf ein "Erfragen der Gesinnung des Verwaltungsrats" ab, was ein unzulässiger Prüfgegenstand sei.
"Sind in einem Geschäftsjahr die Voraussetzungen für das Sprechen eines Bonus gegeben, kann dieser nach Auffassung des Verwaltungsrats als Sicherungsabtretung gültig an die Gesellschaft abgetreten werden (zukünftige Forderung) und ist ein solcher Bonus daher eine valable Sicherheit."
Die Beschwerdeführerin beschränkte sich mithin auf eine allgemeine Aussage, unter welchen Umständen der Verwaltungsrat einen Bonus im Allgemeinen als valable Sicherheit erachtet, ohne diese Aussage in irgendeiner Form auf den vorliegenden Sachverhalt zu beziehen. Wenn sich die Vorinstanz mit dieser Antwort nicht zufrieden gab, weil sie die tatsächliche Auffassung des Verwaltungsrats und/oder des Verwaltungsratspräsidenten zur Frage der Eignung des Bonus als valable Sicherheit unter den konkret gegebenen Umständen nicht erkennen konnte, ist dies nicht zu beanstanden: Die Frage ist so zu verstehen, dass dadurch in Erfahrung gebracht werden soll, ob und gegebenenfalls aufgrund welcher Informationen die Verwaltungsratsmitglieder der Auffassung waren, der vom Verwaltungsratspräsidenten abgetretene Bonus stelle vorliegend eine valable Sicherheit für das Darlehen (in vereinbarter Höhe und zu den vereinbarten Konditionen) dar. Sie zielt somit auf die Ermittlung der massgeblichen Faktenlage beim Entscheid über die Darlehensvergabe und nicht auf die Untersuchung der Gesinnung der beteiligten Personen ab, und sie will auch nicht die Rechtmässigkeit und Zweckmässigkeit der Verhaltensweise des Verwaltungsrats prüfen lassen.
7.1.3. Sodann kritisiert die Beschwerdeführerin die Frage 3.3 ( "Welche Massnahmen hat der Verwaltungsrat der Gesuchsgegnerin im Zusammenhang mit dem Darlehen zur Vermeidung von Interessenkonflikten getroffen?" ). Sie führt aus, hierüber habe sie bereits eindeutig Auskunft gegeben: Der Verwaltungsratspräsident habe sich bei der Abstimmung der Stimme enthalten, das Traktandum sei unter der Führung von Verwaltungsratsmitglied D.________ behandelt worden, und das Rechtsgeschäft sei zu at arm's length Grundsätzen abgeschlossen worden. Die Beurteilung, ob die vom Verwaltungsrat getroffenen Massnahmen genügend gewesen seien, um einen Interessenkonflikt auszuschliessen, und ob das Rechtsgeschäft wirklich at arm's length abgeschlossen worden sei, sei eine rein rechtliche Einschätzung und habe nichts mit der Klärung des Sachverhalts zu tun.
7.2. Ferner moniert die Beschwerdeführerin den fehlenden Zusammenhang der gestellten Fragen mit der Ausübung der Aktionärsinteressen.
7.2.1. Voraussetzung der Sonderprüfung ist, dass die Abklärung der fraglichen Sachverhalte 
7.2.2. Die Beschwerdeführerin meint, es genüge, wenn sie zur Frage 3.1 ("Was ist der Zweck des Darlehens?") bekannt gegeben habe, dass das Darlehen weder für den Erwerb von Konsumgütern noch für den Kauf von Aktien oder Immobilien gewährt worden sei. Die konkrete Verwendung des Darlehens an einen Mitarbeiter der Gesellschaft sei demgegenüber objektiv nicht relevant für den Entscheid des Beschwerdeführers (recte: des Beschwerdegegners) über das Anheben einer Verantwortlichkeitsklage. Dabei argumentiert sie an der vorinstanzlichen Entscheidbegründung vorbei, gemäss welcher der 
7.2.3. Entgegen der Rüge der Beschwerdeführerin trifft es sodann auch nicht zu, dass die Frage 3.2.3 (" Welches sind die Kriterien für die Ausbezahlung des als Sicherheit für das Darlehen abgetretenen Bonus von B.________?" ) darauf abzielt, Zufallsfunde von weiteren angeblichen "Missständen" in der Gesellschaft zu ermöglichen. Nachdem mit der Abtretung eines allfälligen Bonus die Sicherung des Darlehens bezweckt wurde, stehen die Voraussetzungen, unter denen der Bonus ausbezahlt wird, offenkundig in direkter Beziehung zur Beurteilung der Darlehenskonditionen. Die Frage stellt daher keinen unzulässigen Versuch der Ausforschung dar und ist nicht zu beanstanden.
 
8.
8.1. Sie meint, die Vorinstanz missachte bundesrechtliche Beweisanforderungen bezüglich der materiellen Voraussetzungen der Sonderprüfung, indem sie an den Hauptbeweis des Beschwerdegegners einen anderen, tieferen Massstab anlege als an den Gegenbeweis. Während sie beim Hauptbeweis blosses (pauschales) Behaupten genügen lasse, verlange sie von der Beschwerdeführerin einen eigentlichen Beweis des Gegenteils oder sogar den Gegenbeweis für Tatsachen, die gar nicht vom Beschwerdegegner vorgebracht, sondern von der Vorinstanz selbst aufgeworfen worden seien. Zudem setze sie sich mit einzelnen Argumenten der Parteien nicht auseinander. Die Beschwerdeführerin unterlässt es jedoch über weite Strecken, aufzuzeigen, worauf sie diese Vorwürfe konkret bezieht, weshalb die Kritik - abgesehen von den nachfolgenden Punkten (Erwägungen 8.2-8.4) - von vornherein ausser Betracht zu bleiben hat. Immerhin ist allgemein zu erwähnen, dass der Gesuchsteller gemäss Art. 697b Abs. 2 OR bloss 
8.2. Die Beschwerdeführerin beanstandet konkret, die Vorinstanz laste dem Verwaltungsratspräsidenten "in direkter Weise eine Beeinflussung des Verwaltungsrats an", obwohl der Beschwerdegegner eine solche Beeinflussung an keiner Stelle behauptet habe.
8.3. Die Beschwerdeführerin zählt ferner einzelne im kantonalen Verfahren vorgebrachte Argumente auf, mit denen sich die Vorinstanz ihres Erachtens nicht auseinander gesetzt hat, so namentlich ihre eigenen Aussagen, der "unabhängige Verwaltungsrat" sei dem schweizerischen Aktienrecht fremd, und ein gewisser Widerstreit der Interessen innerhalb des Verwaltungsrats gehöre damit zur Konzeption des Gremiums sowie weiter, die Genehmigung eines Rechtsgeschäfts der vorliegenden Art durch die Generalversammlung wäre wenig praktikabel, denn die Generalversammlung müsste über das Geschäft ähnlich detailliert ins Bild gesetzt werden wie der Verwaltungsrat. Daraus vermag die Beschwerdeführerin nichts für ihren Standpunkt zu gewinnen: Die Vorinstanz hiess das Begehren um Sonderprüfung gut, weil sie aufgrund der Ausführungen des Beschwerdegegners Hinweise auf einen konkreten Interessenkonflikt ausmachte und ihr aufgrund der Darlehenskonditionen der Vorwurf einer Verletzung der Treue- und Sorgfaltspflicht durch die Verwaltungsratsmitglieder glaubhaft erschien (Erwägung 4.3). Inwiefern sie gegen Art. 8 ZGB verstossen haben soll, wenn sie sich in ihrem Entscheid mit den allgemeinen rechtlichen Ausführungen der Beschwerdeführerin zur Unabhängigkeit von Verwaltungsräten und zur Kompetenzverteilung im Aktienrecht nicht im Einzelnen auseinandersetzte, ist nicht ersichtlich.
8.4. Wenn die Beschwerdeführerin ausserdem unter dem gleichen Titel moniert, die Vorinstanz lasse sich bezüglich der Behauptung, die Gruppe B.________ habe die Kontrolle über die Gesuchsgegnerin übernommen und E.________ sowie D.________ seien folglich von der Gruppe B.________ eingesetzte Vertreter, offensichtlich durch Schiedsurteile (betreffend Streitigkeiten zwischen der Gruppe B.________ und der Gruppe X.________) leiten, bei denen die Gesuchsgegnerin nicht Partei des Streits gewesen sei, kritisiert sie inhaltlich die Beweiswürdigung, ohne den Anforderungen an eine entsprechende Sachverhaltsrüge nachzukommen (Erwägung 2.). Darauf ist nicht einzutreten.
8.5. Die Beschwerdeführerin versucht schliesslich, in verschiedener Hinsicht eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung respektive Beweiswürdigung durch die Vorinstanz aufzuzeigen, so etwa im Zusammenhang mit der Beurteilung der für das Darlehen bestellten Sicherheiten sowie betreffend die Bonität des Verwaltungsratspräsidenten. Sie tritt der Vorinstanz mit eigenen, frei gehaltenen Ausführungen entgegen, wobei sie einzelne Erwägungen der Vorinstanz herausgreift und kritisiert. Es gelingt ihr damit nicht, die in diesem Zusammenhang entscheidende Tatsachenfeststellung der Vorinstanz als willkürlich auszuweisen, wonach die Bedingungen des gewährten Darlehens nicht marktüblich waren (Erwägung 4.3).
 
9.
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 5'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3. Die Beschwerdeführerin hat den Beschwerdegegner für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 6'000.-- zu entschädigen.
4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 20. Juni 2013
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Klett
Der Gerichtsschreiber: Kölz