BGer 2C_562/2013
 
BGer 2C_562/2013 vom 20.06.2013
{T 0/2}
2C_562/2013
 
Urteil vom 20. Juni 2013
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Zünd, Präsident,
Gerichtsschreiber Feller.
 
Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Stadt Zürich, Stadtrat der Stadt Zürich,
Stadthaus, Stadthausquai 17, 8001 Zürich,
Bezirksgericht Zürich,
Wengistrasse 28/30, 8004 Zürich.
Gegenstand
Forderung,
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts
des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, vom 2. Mai 2013.
 
Erwägungen:
 
1.
 
2.
 
Demnach erkennt der Präsident:
 
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
 
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
4.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 20. Juni 2013
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Zünd
Der Gerichtsschreiber: Feller