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Original
 
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
[img]
{T 0/2}
6B_341/2013
Urteil vom 11. Juni 2013
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Schneider, Einzelrichter,
Gerichtsschreiber C. Monn.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Luzern, Postfach 3439, 6002 Luzern,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Verletzungen von Verkehrsregeln,
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Luzern, 2. Abteilung, vom 1. März 2013.
Der Einzelrichter zieht in Erwägung:
1.
Der Beschwerdeführer wurde mit Verfügung vom 10. April 2013 aufgefordert, dem Bundesgericht spätestens am 25. April 2013 einen Kostenvorschuss von Fr. 2'000.-- einzuzahlen. Die an die von ihm auf dem Beschwerdecouvert angegebene Adresse zugestellte Verfügung kam mit dem Vermerk zurück, der Empfänger habe unter der angegebenen Adresse nicht ermittelt werden können. Da der Beschwerdeführer dies selber zu verantworten hat, gilt die Verfügung als rechtzeitig zugestellt. Der Kostenvorschuss ging nicht ein. Mit Verfügung vom 29. April 2013 wurde ihm die gesetzliche und nicht mehr erstreckbare Nachfrist zur Leistung des Kostenvorschusses bis zum 13. Mai 2013 angesetzt, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde. Auch diese Verfügung gilt als zugestellt. Ebenfalls am 29. April 2013 (Poststempel) meldete sich der Beschwerdeführer und beantragte unter Hinweis auf Art. 62 Abs. 1 BGG, auf den Vorschuss zu verzichten (act. 10). Besondere Gründe liegen jedoch nicht vor, die den Verzicht auf den Vorschuss rechtfertigen. Dies wurde dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 1. Mai 2013 mitgeteilt (act. 11). Da der Kostenvorschuss auch innert der nicht mehr erstreckbaren Nachfrist nicht einging, ist auf die Beschwerde androhungsgemäss im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
2.
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt der Einzelrichter:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Luzern, 2. Abteilung, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 11. Juni 2013
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Einzelrichter: Schneider
Der Gerichtsschreiber: Monn