BGer 8C_530/2012
 
BGer 8C_530/2012 vom 07.06.2013
{T 0/2}
8C_530/2012
 
Urteil vom 7. Juni 2013
 
I. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin,
Bundesrichter Ursprung, Maillard,
Gerichtsschreiber Krähenbühl.
 
Verfahrensbeteiligte
IV-Stelle des Kantons Aargau,
Bahnhofplatz 3C, 5000 Aarau,
Beschwerdeführerin,
gegen
M.________,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Invalidenversicherung
(Massnahmen beruflicher Art; Taggelder),
Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau
vom 15. Mai 2012.
 
Sachverhalt:
 
A.
M.________ (Jg. 1987) schloss am 31. Juli 2007 seine erste Lehre als Lastwagenmechaniker erfolgreich ab. Nach Absolvierung des Militärdienstes arbeitete er ab Mai bis Juli 2008 noch drei Monate auf seinem erlernten Beruf als Lastwagenmechaniker und trat am 1. August 2008 aus freien Stücken eine zweite Lehre als Hufschmied an. Beim Zünden eines selbstgebastelten Feuerwerkskörpers am 1. August 2009 kam es verfrüht zur Explosion, wobei sich M.________ schwere Gesichtsverletzungen mit beidseits erheblicher Beeinträchtigung des Sehvermögens und eine Trommelfellperforation zuzog. Nach erfolgter Meldung zum Leistungsbezug bei der Invalidenversicherung gewährte ihm die IV-Stelle des Kantons Aargau laut Mitteilung vom 17. März 2010 zunächst Berufsberatung und eine Abklärung der beruflichen Eingliederungsmöglichkeiten. In der Folge konnten im Spital X.________ die massiv verminderte Sehkraft am rechten Auge und im Spital Y.________ die Trommelfellschädigung operativ erfolgreich angegangen werden. Der Verlust der Sehkraft am linken Auge hingegen blieb bestehen. Seine zweite Lehrstelle als Hufschmied wurde M.________ nach seinem Unfall auf den 1. Juni 2010 hin gekündigt und nach einem wegen fehlenden Stereosehens und mangelnder Hell-Dunkel-Adaptation misslungenen nochmaligen Arbeitsversuch in seiner Lehrfirma musste er die dortige Stelle definitiv aufgeben.
Am 1. August 2011 trat M.________ im Logistikcenter, wo er schon seine Lehre als Lastwagenmechaniker absolviert hatte, eine neue Lehre als Fachmann Betriebsunterhalt EFZ (mit Eidgenössischem Fähigkeitszeugnis) an. Die IV-Stelle erteilte am 25. Oktober 2011 Kostengutsprache für diese Ausbildung und stellte die Ausrichtung des Höchsttaggeldes nach Art. 23 Abs. 2 IVG in Aussicht. Weil es sich um eine erstmalige berufliche Ausbildung handle, wurde ihm mit Verfügung vom 8. November 2011 für die Dauer der neu aufgenommenen Lehre ab 1. August 2011 bis 31. Juli 2013 ein so genannt "kleines Taggeld" nach Art. 23 Abs. 2 IVG in Höhe von (nach Abzug des neuen Lehrlingslohnes) Fr. 31.50 zugesprochen.
 
B.
Das Versicherungsgericht des Kantons Aargau stufte die neue Lehre demgegenüber als Umschulung ein und wies die Sache in Gutheissung der mit dem Begehren um eine Taggelderhöhung gegen die Verfügung vom 8. November 2011 erhobenen Beschwerde und unter Aufhebung derselben mit Entscheid vom 15. Mai 2012 zur Neuberechnung des Taggeldanspruches an die IV-Stelle zurück.
 
C.
Die IV-Stelle beantragt mit Beschwerde ans Bundesgericht die Aufhebung des kantonalen Entscheids; eventuell sei das "grosse Taggeld" basierend auf dem Lehrlingslohn als Hufschmied zu berechnen. Zudem ersucht sie darum, ihrer Beschwerde aufschiebende Wirkung zu erteilen.
M.________ schliesst auf Beschwerdeabweisung. Das kantonale Gericht und das Bundesamt für Sozialversicherungen verzichten auf eine Vernehmlassung.
 
Erwägungen:
 
1.
Mit dem angefochtenen kantonalen Gerichtsentscheid vom 15. Mai 2012 wird die Sache an die IV-Stelle zurückgewiesen, welche noch die Höhe des dem heutigen Beschwerdegegner zufolge Qualifikation seiner neu angetretenen Lehre als Umschulung im Sinne von Art. 17 IVG zugesprochenen, so genannt "grossen Taggeldes" nach Art. 23 Abs. 1 IVG betragsmässig festlegen soll. Ein Rückweisungsentscheid schliesst das Verfahren nicht ab und ist nach der Regelung des BGG grundsätzlich kein Endentscheid, sondern in erster Linie ein Zwischenentscheid, der unter anderem nur unter den Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG selbstständig anfechtbar ist (BGE 133 V 477 E. 4.2 und 4.3 S. 481 f.; vgl. auch BGE 137 V 424 E. 1.1 S. 426). Verbleibt der unteren Instanz, an welche zurückgewiesen wird, jedoch kein Entscheidungsspielraum und dient die Rückweisung - wie hier - nur noch der Umsetzung des oberinstanzlich Angeordneten, handelt es sich rechtsprechungsgemäss doch um einen nach Art. 90 BGG anfechtbaren Endentscheid (Urteil 9C_684/2007 vom 27. Dezember 2007 E. 1.1 mit Hinweisen, publiziert in: SVR 2008 IV Nr. 39 S. 131). Auf die von der IV-Stelle erhobene Beschwerde ist daher einzutreten (Art. 90 BGG).
 
2.
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG) kann wegen Rechtsverletzungen gemäss den Art. 95 f. BGG erhoben werden.
 
3.
3.1. Der Versicherte und heutige Beschwerdegegner hatte vor seinem Unfall vom 1. August 2009 eine Lehre als Lastwagenmechaniker abgeschlossen. Wegen des gleich anschliessenden Militärdienstes konnte er nach deren Abschluss Ende Juli 2007 vorerst noch keine Erwerbstätigkeit aufnehmen. Nach der als Durchdiener durchlaufenen Militärdienstzeit arbeitete er ab Mai bis Juli 2008 noch drei Monate auf dem erlernten Beruf als Lastwagenmechaniker mit einem Gehalt von monatlich Fr. 4'200.-. Anfang August 2008 trat er eine zweite Lehre als Hufschmied an, da ihm diese Tätigkeit besser gefiel als die zunächst erlernte. Erst die Folgen des am 1. August 2009 erlittenen Unfalles machten eine berufliche Neuorientierung notwendig. Weil mit den Unfallfolgen gesundheitliche Umstände für die Aufnahme der neuen (dritten) Lehre als Fachmann Betriebsunterhalt EFZ ursächlich waren, stellt sich die Frage, ob und inwiefern die Invalidenversicherung in Zusammenhang mit dieser Ausbildung Leistungen zu erbringen hat.
3.2. Von den Eingliederungsmassnahmen beruflicher Art nach Art. 8 Abs. 3 lit. b IVG, auf welche invalide oder von einer Invalidität bedrohte Versicherte laut Art. 8 Abs. 1 IVG unter den in lit. a und b erwähnten Voraussetzungen Anspruch haben, lässt sich die vom Beschwerdegegner neu aufgenommene Lehre als Fachmann Betriebsunterhalt EFZ entweder - wie die Verwaltung - als erstmalige berufliche Ausbildung (Art. 16 IVG) oder aber - wie die Vorinstanz - als Umschulung (Art. 17 IVG) sehen. Von der diesbezüglichen Qualifikation hängt die streitige Höhe der während der Durchführung von Eingliederungsmassnahmen nach Art. 8 Abs. 3 IVG anfallenden Taggeldleistungen der Invalidenversicherung (Art. 22 ff. IVG) ab. Dieses Taggeld besteht aus einer Grundentschädigung, auf die alle Versicherten Anspruch haben, und einem Kindergeld für Versicherte mit Kindern (Art. 22 Abs. 2 IVG).
3.3. Bei einer erstmaligen beruflichen Ausbildung nach Art. 16 IVG wird der betroffenen versicherten Person, wenn sie das 20. Altersjahr vollendet hat und ohne Invalidität nach abgeschlossener Ausbildung eine Erwerbstätigkeit aufgenommen hätte, gemäss Art. 23 Abs. 2 IVG eine - Bestandteil des Taggeldes bildende (E. 3.2 hievor) - Grundentschädigung gewährt, welche 30 % des Höchstbetrages des Taggeldes nach Art. 24 Abs. 1 IVG, also des Höchstbetrages des versicherten Tagesverdienstes nach UVG beträgt, mithin 30 % von - laut Art. 22 Abs. 1 UVV (in der seit 1. Januar 2008 geltenden Fassung) - Fr. 346.- im Tag oder Fr. 126'000.- im Jahr.
 
4.
4.1. Das kantonale Gericht ist in seinem Entscheid vom 15. Mai 2012 zur Auffassung gelangt, die nach Eintritt der Invalidität und wegen dieser begonnene (nunmehr dritte) Lehre stelle eine Umschulung im Sinne von Art. 17 Abs. 1 IVG dar, weshalb dem heutigen Beschwerdegegner ein nach Art. 23 Abs. 1 IVG zu bemessendes so genanntes "grosses Taggeld" zustehe. Begründet hat es dies damit, dass Ausbildungsmassnahmen zur Diskussion stünden, welche - wie in Art. 6 Abs. 1 IVV vorgesehen - nach Abschluss einer erstmaligen beruflichen Ausbildung wegen der Invalidität zur Erhaltung oder Verbesserung der Erwerbsfähigkeit benötigt würden. Dieses Taggeld will sie - wozu sie die Sache an die Verwaltung zurückgewiesen hat - auf der Basis des Verdienstes berechnet sehen, welchen der Beschwerdegegner vor Beginn seiner Hufschmiedlehre von Mai bis Juli 2008 vorübergehend auf dem erlernten Beruf als Lastwagenmechaniker erzielt hat.
4.2. D ie Beschwerde führende IV-Stelle ist demgegenüber in ihrer Verfügung vom 8. November 2011 davon ausgegangen, dass die neu aufgenommene Ausbildung als erstmalige berufliche Ausbildung zu gelten habe, sodass sie dem über 20-jährigen Versicherten, der ohne Invalidität seine Lehre als Hufschmied bei Beginn der neuen Lehre als Fachmann Betriebsunterhalt EFZ im Jahre 2011 bereits abgeschlossen hätte und ihrer Ansicht nach auf diesem Beruf arbeiten würde, ein "kleines Taggeld" im Sinne von Art. 23 Abs. 2 IVG schulde. Ihrer Berechnung nach beläuft sich dieses bei einer Grundentschädigung des (kinderlosen) Beschwerdegegners von Fr. 103.80 (0.3 x Fr. 346.- [E. 3.3 hievor]) nach Abzug des neuen Lehrlingslohnes von Fr. 72.30 ([13 x Fr. 2'002.95 / 12] / 30) auf Fr. 31.50.
 
5.
Im Hinblick auf die bezüglich der Grundentschädigung jeweils unterschiedlichen Bemessungsvorschriften in Art. 23 Abs. 1 (und 1bis ) IVG ("grosses Taggeld") einerseits und Art. 23 Abs. 2 (und 2bis ) IVG ("kleines Taggeld") andererseits sind die Leistungsansprüche bei erstmaliger beruflicher Ausbildung nach Art. 16 IVG von denjenigen bei einer Umschulung nach Art. 17 IVG grundsätzlich klar voneinander abzugrenzen (vgl. BGE 118 V 7 E. 1c/aa S. 13). Nähere Ausführungen dazu erübrigen sich im konkret zu beurteilenden Fall indessen, wie sich aus nachstehenden Überlegungen ergibt.
5.1. Die vorinstanzliche Auffassung, wonach die Taggeldberechnung auf der Basis des als Lastwagenmechaniker vorübergehend (während drei Monaten) erzielten Verdienstes von monatlich Fr. 4'200.- erfolgen sollte, findet im Gesetz keine Stütze und erscheint auch sachlich nicht gerechtfertigt. Der Antritt einer Hufschmiedlehre Anfang August 2008 entsprach dem freien Willen des Beschwerdegegners, weil es sich dabei um eine Tätigkeit handelt, die seinen persönlichen Bedürfnissen eher gerecht zu werden vermag. Dieser nahm damit freiwillig in Kauf, dass er mit monatlich Fr. 1'200.- einen erheblich geringeren Lohn erhielt als in den drei Monaten zuvor als Lastwagenmechaniker. Im Zeitpunkt des Unfalles vom 1. August 2009 hatte dieser Zustand bereits ein volles Jahr angehalten. Es ist nicht einzusehen, weshalb er nach dem unfallbedingten Antritt einer neuen, anderen Lehrstelle von der Invalidenversicherung eine Entschädigung erhalten sollte, welche zusammen mit dem Lohn an der neuen Lehrstelle zu einer massiven Verbesserung seiner Einkommensverhältnisse führen würde. Weil dies im Gesetz nicht vorgesehen ist und Art. 23 Abs. 1 IVG ausdrücklich an das letzte ohne gesundheitliche Einschränkung erzielte Erwerbseinkommen anknüpft, muss es als bundesrechtswidrig bezeichnet werden, eine Taggeldbemessung auf der Grundlage eines früher einmal - lange vor dem zur Aufgabe der Lehre als Hufschmied führenden Unfall - als Lastwagenmechaniker erzielten Verdienstes vorzunehmen. Der kantonale Entscheid kann daher unter diesem Aspekt keinen Bestand haben. Im Rahmen der Taggeldbemessung nach Art. 23 Abs. 1 IVG müsste auf das letzte ohne gesundheitliche Einschränkung erzielte Erwerbseinkommen und damit auf den Lohn des Beschwerdegegners als Hufschmiedlehrling abgestellt werden.
5.2. Während die Ermittlung des "grossen Taggeldes" an dem vor Eintritt einer gesundheitlichen Schädigung erzielten Gehalt anknüpft (Art. 23 Abs. 1 und 1bis IVG), ist als Basis für die Berechnung des "kleinen Taggeldes" der höchstmögliche versicherte Verdienst nach UVG vorgesehen (Art. 23 Abs. 2 und 2bis in Verbindung mit Art. 24 Abs. 1 IVG). Diese unterschiedliche Ausgangslage bei der Bestimmung des "grossen" und des "kleinen Taggeldes" kann dazu führen, dass - entgegen dem, was aufgrund der in der Praxis entwickelten Ausdrucksweise ("grosses" und "kleines Taggeld") zu erwarten wäre - das "grosse Taggeld" kleiner als das "kleine Taggeld" ist. Tatsächlich verhält sich dies beim Beschwerdegegner so. Würde sich die Grundentschädigung beim "grossen Taggeld" nach Massgabe des früher als Hufschmiedlehrling realisierten Lohnes von monatlich Fr. 1'300.- (Fr. 1'200.- x 13 / 12) berechnen (80 % davon entsprechen Fr. 1'040.- oder Fr. 34.70 im Tag), würde der Betrag des davon noch abzuziehenden neuen Lehrlingslohnes von Fr. 72.30 pro Tag (E. 4.2 hievor) nicht erreicht, was bedeutet, dass überhaupt kein Taggeld zur Ausrichtung gelangen würde. Dieser Umstand findet seine Erklärung darin, dass der Beschwerdegegner an seiner neuen Lehrstelle ein erheblich höheres Monatsgehalt erhält als an der früheren als Hufschmiedlehrling.
5.3. Weder ist dies im angefochtenen Entscheid so entschieden worden noch hat die Verwaltung dies in ihrer Beschwerdeschrift so beantragt. Da das Bundesgericht aufgrund von Art. 107 Abs. 1 BGG nicht über die Begehren der Parteien hinausgehen darf, hat es mit dem von der Beschwerdeführerin am 8. November 2011 verfügungsweise festgelegten Taggeld von Fr. 31.50 (E. 4.2 hievor) sein Bewenden. Die Beschwerde ist gutzuheissen und der angefochtene Entscheid aufzuheben.
 
6.
Das Gesuch um aufschiebende Beschwerdewirkung wird mit heutigem Urteil gegenstandslos.
 
7.
Dieser Ausgang des Verfahrens führt vor dem Hintergrund, dass das "grosse Taggeld" kleiner als das "kleine Taggeld" ausfällt, zu einem Resultat, das nicht unbedingt zu erwarten war. Umständehalber wird daher von der Erhebung von Gerichtskosten (Art. 65 Abs. 1 und Abs. 4 lit. a BGG), die grundsätzlich zu Lasten des Beschwerdegegners als unterliegender Partei gehen würden, abgesehen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Über die Kostenauferlegung im kantonalen Verfahren entsprechend dem Ausgang des letzti nstanzlichen Prozesses wird die Vorinstanz neu zu befinden haben.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen. Der Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 15. Mai 2012 wird aufgehoben und die Verfügung der IV-Stelle des Kantons Aargau vom 8. November 2011 bestätigt.
 
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
 
3.
Die Sache wird zur Neuverlegung der Kosten des vorangegangenen Verfahrens an das Versicherungsgericht des Kantons Aargau zurückgewiesen.
 
4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 7. Juni 2013
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Leuzinger
Der Gerichtsschreiber: Krähenbühl