BGer 6B_703/2012
 
BGer 6B_703/2012 vom 03.06.2013
{T 0/2}
6B_703/2012
 
Urteil vom 3. Juni 2013
 
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Mathys, Präsident,
Bundesrichter Schneider, Oberholzer,
Gerichtsschreiber Boog.
 
Verfahrensbeteiligte
X.________,
vertreten durch Advokat Dr. Nicolas Roulet,
Beschwerdeführer,
gegen
1.  Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt, Binningerstrasse 21, Postfach, 4001 Basel,
2. A.________,
vertreten durch Advokatin Kathrin Bichsel,
3. B.________,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Mehrfache Vergewaltigung, mehrfache Gefährdung
des Lebens etc.; Willkür, rechtliches Gehör, Unschuldsvermutung etc.,
Beschwerde gegen das Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 15. Juni 2012.
 
Sachverhalt:
 
A.
Im Jahre 2005 lernte A.________ anlässlich eines Ferienaufenthaltes in Grenada X.________ kennen, der dort als Rettungsschwimmer tätig war. Zwischen den beiden entwickelte sich eine Liebesbeziehung, im Zuge derer X.________ im November 2006 in die Schweiz zog und fortan bei seiner Freundin im gemeinsamen Haushalt lebte. Am 6. September 2007 wurde ihr Sohn geboren. X.________ wird vorgeworfen, er habe seine Lebenspartnerin seit dem Tag seiner Einreise in die Schweiz systematisch terrorisiert, geschlagen, genötigt, eingesperrt, bedroht, in Lebensgefahr gebracht und vergewaltigt. Ferner wird ihm zur Last gelegt, er habe um Mitternacht des 19. April 2009 B.________ zusammen mit einem Mittäter niedergeschlagen und beraubt.
 
B.
Das Strafgericht Basel-Stadt erklärte X.________ am 19. März 2010 schuldig der mehrfachen Vergewaltigung, der mehrfachen sexuellen Nötigung, der mehrfachen Gefährdung des Lebens, der versuchten Gefährdung des Lebens, des Angriffs, der mehrfachen Freiheitsberaubung, der mehrfachen einfachen Körperverletzung, der mehrfachen Drohung, der mehrfachen Nötigung, der mehrfachen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, des missbräuchlichen Tragens gefährlicher Gegenstände, der mehrfachen Tätlichkeiten, der mehrfachen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes sowie des mehrfachen Führens eines Motorfahrzeugs ohne Führerausweis und verurteilte ihn zu einer Freiheitsstrafe von 12 Jahren, unter Anrechnung der ausgestandenen Untersuchungshaft, sowie zu einer Busse von CHF 1'000.--, bei schuldhafter Nichtbezahlung umwandelbar in eine Ersatzfreiheitsstrafe von 10 Tagen. Das Verfahren wegen mehrfacher Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes für die Zeit vor dem 19. März 2007 stellte es zufolge Eintritts der Verjährung ein. Ferner verurteilte es X.________ zur Leistung von Schadenersatz und Genugtuung an die Opfer und entschied über die Einziehung der beschlagnahmten Gegenstände.
Gegen dieses Urteil appellierten sowohl die Staatsanwaltschaft als auch der Beurteilte. A.________ erklärte Anschlussappellation. Das Appellationsgericht Basel-Stadt bestätigte mit Urteil vom 15. Juni 2012 das erstinstanzliche Urteil im Schuldpunkt und verurteilte X.________ zu 10 Jahren Freiheitsstrafe, unter Einrechnung der ausgestandenen Haft. Im Übrigen bestätigte es das erstinstanzliche Urteil.
 
C.
X.________ führt Beschwerde in Strafsachen. Er beantragt, das angefochtene Urteil sei teilweise aufzuheben und er sei der einfachen Körperverletzung, der Drohung, der mehrfachen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz sowie des mehrfachen Fahrens ohne Führerausweis schuldig zu erklären und mit einer Geldstrafe von 300 Tagessätzen zu Fr. 15.-- sowie einer Busse von Fr. 200.-- zu bestrafen. Von der Anklage der mehrfachen Vergewaltigung, der mehrfachen sexuellen Nötigung, der mehrfachen Gefährdung des Lebens, der versuchten Gefährdung des Lebens, des Angriffs, der mehrfachen Freiheitsberaubung, der mehrfachen einfachen Körperverletzung, der mehrfachen Drohung, der mehrfachen Nötigung sowie des missbräuchlichen Tragens gefährlicher Gegenstände sei er freizusprechen. Ferner sei der beschlagnahmte Fingerring an ihn herauszugeben, und die Schadenersatz- und Genugtuungsbegehren der Geschädigten seien abzuweisen. Eventualiter sei die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Schliesslich ersucht er um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege.
 
Erwägungen:
 
1.
Seit dem 1. Januar 2011 ist die Schweizerische Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) in Kraft. Soweit ein Entscheid noch vor Inkrafttreten der StPO gefällt worden ist, werden dagegen erhobene Rechtsmittel nach bisherigem Recht und von den bisher zuständigen Behörden beurteilt (Art. 453 Abs. 1 StPO). Für Rechtsmittel gegen erstinstanzliche Entscheide nach dem 31. Dezember 2010 gilt das neue Recht (Art. 454 Abs. 1 StPO). Ausschlaggebend für die Anwendbarkeit des alten oder des neuen Prozessrechts ist mithin das Datum des erstinstanzlichen Entscheids (BGE 137 IV 189 E. 1 und 219 E. 1.1 mit Hinweisen). Im vorliegenden Verfahren datiert das erstinstanzliche Urteil vom 19. März 2010. Damit richtet sich das vorinstanzliche Verfahren nach früherem kantonalen Strafprozessrecht.
 
2.
Die Ausführungen des Beschwerdeführers sind in weiten Teilen identisch mit seiner im vorinstanzlichen Verfahren eingereichten Appellationsbegründung (vgl. Beschwerde S. 15 - 34 und S. 35 - 39 sowie Appellationsbegründung S. 9 - 25 [Akten S. 1125 - 1241] und S. 26 - 29 [Akten S. 1242 - 1245]). Dies ist nicht zu beanstanden, soweit die Vorinstanz ohne eigene Begründung auf die Erwägungen der ersten Instanz verweist und diese zu ihren eigenen macht. Insofern setzt sich die Beschwerde mit dem angefochtenen Urteil auseinander. Soweit die Vorinstanz ihr Urteil mit selbstständigen Erwägungen begründet, genügt die Verweisung auf frühere Rechtsschriften nicht (Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 134 II 244 E. 2.1).
 
3.
 
3.1.
3.1.1. Der Beschwerdeführer beanstandet zunächst die Abweisung seines Antrags, es sei ein ergänzendes Gutachten über die bei der Beschwerdegegnerin 2 festgestellten Verletzungen aus dem Vorfall von Anfang Januar 2008 einzuholen. Er habe nie Gelegenheit erhalten, der sachverständigen Person des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Basel Ergänzungsfragen zu ihrem Gutachten vom 14. Mai 2009 zu stellen. Die sachverständige Person habe keine Kenntnis von seiner körperlichen Verfassung gehabt. Er sei ein äusserst robuster Mann mit der Statur eines durchtrainierten Schwergewichtsboxers. Der von der Beschwerdegegnerin 2 geschilderte Faustschlag ins Gesicht und die Fusstritte hätten daher zu einem vollständig anderen, ungleich schwereren Verletzungsbild führen müssen. Derartige Verletzungen würden im Gutachten indes nicht festgestellt. Auf den Fotografien der Beschwerdegegnerin 2 seien ferner kleine rote Punkte erkennbar, die durchaus von Moskitostichen herrühren könnten. Die festgestellten Hämatome könnten auch auf das Aufkratzen eines entsprechenden Moskitostichs zurückgeführt werden (Beschwerde S. 7 ff.).
3.1.2. Im Weiteren wendet sich der Beschwerdeführer gegen die Abweisung seines Antrags auf Anordnung eines erstmaligen Gutachtens über die vom Beschwerdegegner 3 beim Vorfall vom 19. April 2009 erlittenen Verletzungen. Es sei nicht geklärt, ob die ihm zugeschriebenen Übergriffe ursächlich für die Verletzungen seien. Die Verletzungs- und Spurenbilder sprächen für seine Darstellung, wonach er sich mit schnellen Auf- und Abbewegungen seines Beins von der Umklammerung durch den Beschwerdegegner 3 losgeschüttelt habe. Zudem fänden sich in den Akten, insbesondere in der KG-Übersicht des Universitätsspitals Basel keinerlei Hinweise auf einen vom Beschwerdegegner 3 erlittenen Nasenbeinbruch (Beschwerde S. 9 ff.).
 
3.2.
3.2.1. Die Vorinstanz sah von der Einholung eines ergänzenden Gutachtens ab. Sie nimmt an, bei der Beschwerdegegnerin 2 seien keinerlei Einstichspuren von Moskitos festgestellt. Sollten allfällige Stiche so heftig gewesen sein, dass fleckenförmige grünlich-gelbe Hämatome im Ausmass von 1,5 cm sichtbar seien, müssten auch die Einstichstellen noch erkennbar sein. Zudem seien auch Laien ohne weiteres in der Lage zu beurteilen, dass Hämatome, namentlich an Oberarmen und Unterschenkeln, wie sie das Gutachten bei der Beschwerdegegnerin 2 beschreibe, weder durch eine Ohrfeige noch durch Moskitostiche bzw. das Verkratzen von Moskitostichen erzeugt werden könnten. Auch ein sog. "Veilchen" um das Auge herum entstehe sowenig durch eine mit der flachen Hand verabreichte Ohrfeige, wie streifenförmige Kratzspuren vom Kiefer bis zum Hals (angefochtenes Urteil S. 4 f.).
3.2.2. Die Vorinstanz verzichtete auch in Bezug auf den Beschwerdegegner 3 auf die Einholung eines Gutachtens. Dass bei diesem keine Verletzungen festgestellt worden seien, sei nicht unvereinbar mit dem Umstand, dass ihm in den Oberkörper getreten wurde. Der Beschwerdegegner 3 habe in der nur wenige Stunden nach dem Überfall durchgeführten Einvernahme vom 19. April 2009 angegeben, immer noch starke Schmerzen u.a. in den Rippen zu verspüren, habe gar einen Nasenbruch vermutet und sich beklagt, dass der Arzt wegen eines anderen Notfalls nicht genügend Zeit für ihn gehabt habe. Aus diesem Grund sei auch der erst später diagnostizierte Nasenbeinbruch auf die Schläge des Beschwerdeführers und des Mitangeklagten zurückzuführen. Von einer nochmaligen Untersuchung sei keinerlei zusätzliche Aufklärung zu erwarten (angefochtenes Urteil S. 5).
3.3. Der in Art. 29 Abs. 2 BV garantierte Anspruch auf rechtliches Gehör räumt dem Betroffenen das Recht ein, erhebliche Beweise beizubringen, mit solchen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise mitzuwirken. Dem Mitwirkungsrecht entspricht die Pflicht der Behörde, die Verfahrensanträge der Parteien zu prüfen und die ihr rechtzeitig und formrichtig angebotenen Beweismittel abzunehmen (vgl. BGE 138 V 125 E. 2.1). Das Gericht kann auf die Abnahme von Beweisen verzichten, wenn es aufgrund bereits abgenommener Beweise seine Überzeugung gebildet hat und in willkürfreier antizipierter Würdigung annehmen kann, weitere Beweisvorkehren würden an der Würdigung der bereits abgenommenen Beweise nichts mehr ändern (BGE 136 I 229 E. 5.3 und 265 E. 3.2; 134 I 140 E. 5.3; 131 I 153 E. 3; 124 I 208 E. 4a, je mit Hinweisen).
 
3.4.
3.4.1. Das Institut für Rechtsmedizin der Universität Basel diagnostizierte in seiner Untersuchung vom 12. Januar 2008 bei der Beschwerdegegnerin 2 als wesentliche Befunde eine Schwellung im Bereich des Hinterhaupt-Scheitelübergangs, kratzerartige Oberhautdefekte und Hauteinblutungen an der linken Halsseite sowie mehrere gelb-grünlich verfärbte Hautunterblutungen im Bereich des linken Auges, am linken Oberarm sowie an beiden Unterschenkeln. Das Gutachten führt aus, die Verletzungen seien Zeichen stumpfer, teilweise tangential gerichteter Gewalteinwirkung. Dem äusseren Aspekt nach handle es sich um wenige Tage alte Verletzungen, die mit dem geschilderten Vorfall vom 8. Januar 2008 ohne weiteres vereinbar seien (Akten S. 316 ff.).
Die Verletzungen sind durch das Gutachten klar festgestellt. Dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Körperkraft noch gravierendere Verletzungen hätte herbeiführen können, spricht nicht gegen die Feststellungen des Gutachtens. Wie die kantonalen Instanzen zu Recht ausführen, kann nach vernünftigem Ermessen jedenfalls ausgeschlossen werden, dass eine blosse Ohrfeige ein blaues Auge verursacht. Abwegig ist auch die Vorstellung des Beschwerdeführers, die Hämatome seien Folge des Aufkratzens von Moskitostichen (Beschwerde S. 9). Abgesehen davon weisen die kantonalen Instanzen zutreffend darauf hin, dass damit die Schwellung am Hinterkopf sowie die Verletzungsspuren an Hals und Auge nicht erklärt werden könnten (angefochtenes Urteil S. 4 f.; erstinstanzliches Urteil S. 21/27). Bei dieser Sachlage gelangt die Vorinstanz zu Recht zum Schluss, es bestehe kein Anlass für die Anordnung eines weiteren Gutachtens. Ob es sich dabei um ein Obergutachten oder ein ergänzendes Gutachten handelt, ist nicht von Bedeutung. Die Abweisung des Beweisantrags verletzt den Anspruch auf rechtliches Gehör nicht.
3.4.2. In Bezug auf den Beschwerdegegner 3 stellte die KG-Übersicht des Universitätsspitals Basel vom 19. April 2009 eine Basisfraktur Endphalanx Ringfinger rechts, Nackenkontusionen und verschiedene kleinere Risswunden und Hautschürfungen fest (Akten S. 656/835; vgl. auch Akten S. 837). Es trifft zu, dass die KG-Übersicht einen Nasenbeinbruch nicht erwähnt. Indes erklärte der Beschwerdegegner 3 in der am gleichen Tag durchgeführten Einvernahme, er glaube, dass auch seine Nase gebrochen sei; der Arzt habe wegen eines Notfalls nicht richtig Zeit für ihn gehabt. Er habe noch grosse Schmerzen am Hinterkopf und vorne bei den Rippen (Akten S. 652). Ausserdem bestätigte die behandelnde Ärztin mit Schreiben vom 20. Oktober 2009, dass der Beschwerdegegner 3 neben den anderen Verletzungen durch Schläge ins Gesicht auch eine Nasenbeinfraktur erlitten hatte. Die Vorinstanz erachtet die Bekundungen des Beschwerdegegners 3 als glaubhaft (angefochtenes Urteil S. 9; erstinstanzliches Urteil S. 45 ff.). Der Beschwerdeführer legt nicht dar, inwiefern dieser Schluss der Vorinstanz geradezu unhaltbar ist. Dass ein medizinisches Gutachten zum Zeitpunkt der zweitinstanzlichen Verhandlung nichts hätte zur Klärung des Sachverhalts beitragen können, liegt auf der Hand. Die Ausführungen des Beschwerdeführers erschöpfen sich in einer unzulässigen appellatorischen Kritik.
 
4.
4.1. Der Beschwerdeführer rügt ferner, die Vorinstanz habe zu Unrecht auf die beantragte Edition des Reisepasses der Beschwerdegegnerin 2 verzichtet. Die kantonalen Instanzen stützten sich auf die Angaben der Beschwerdegegnerin 2, wonach er (der Beschwerdeführer) Ende 2007/Anfang 2008 aufgrund des gewalttätigen Vorfalls seine Heimat vorzeitig in Richtung Venezuela verlassen und seine Familie auf Grenada zurückgelassen habe. Er selbst habe demgegenüber immer beteuert, dass die Beschwerdegegnerin 2 mit dem gemeinsamen Sohn als erste von Grenada nach Venezuela gereist sei. Dieser Umstand hätte sich ohne weiteres durch den Reisepass der Beschwerdegegnerin 2 erhärten lassen. Die Erwägungen der Vorinstanz seien unklar und die von ihr zitierten Ausführungen der Beschwerdegegnerin 2 seien irrelevant (Beschwerde S. 11 ff.).
4.2. Die Vorinstanz nimmt an, die Beschwerdegegnerin 2 bestreite nicht, dass der Beschwerdeführer zuerst in Venezuela war. In ihrer Appellationsantwort habe sie ausgeführt, sie habe ihm das Flugticket für die Reise nach St. Vincent und nicht den Pass schicken müssen. Offensichtlich habe sie anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung, welche mehr als zwei Jahre nach den Ereignissen in der Karibik stattfand, das Ticket mit dem Reisepass verwechselt. Dies vermöge ihre Glaubwürdigkeit nicht in Frage zu stellen, da Datum und genaue Abfolge der Reisebewegungen von ihr und dem Beschwerdeführer nicht Gegenstand der Befragung gebildet hätten. Auf die Edition des Reisepasses der Beschwerdegegnerin 2 könne daher verzichtet werden (angefochtenes Urteil S. 4).
4.3. Nach der Auffassung des Beschwerdeführers ist die Frage, wer zuerst von Grenada nach Venezuela gereist ist, für die Beurteilung der Glaubwürdigkeit der Angaben der Beschwerdegegnerin 2 von wesentlicher Bedeutung. Die Feststellung, dass die Beschwerdegegnerin 2 Grenada vor ihm verlassen habe, liesse auch ihre weiteren Angaben zu den angeblichen Übergriffen in einem anderen Licht erscheinen, so dass begründete Zweifel an deren Glaubhaftigkeit bestünden. Damit stellt der Beschwerdeführer im Grunde die allgemeine Glaubwürdigkeit der Beschwerdegegnerin 2 in Frage. Dieser kommt indes kaum mehr relevante Bedeutung zu. Weitaus wesentlicher für die Wahrheitsfindung als die allgemeine Glaubwürdigkeit im Sinne einer dauerhaften personalen Eigenschaft ist die Glaubhaftigkeit der konkreten Aussage (BGE 133 I 33 E. 4.3 S. 45 mit Hinweis). Im Übrigen nimmt die Vorinstanz zu Recht an, dass die genaue Abfolge der Reisebewegungen nicht Gegenstand der Befragungen der Beschwerdegegnerin 2 bildete. Die Vorlegung des Reisepasses hätte auch nichts zur Klärung der dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Übergriffe beizutragen vermocht. Dass die Vorinstanz von der Edition des Passes abgesehen hat, verletzt den Anspruch auf rechtliches Gehör nicht.
 
5.
5.1. Der Beschwerdeführer macht geltend, die Abweisung seines Antrags auf Einholung eines Glaubhaftigkeitsgutachtens über die Aussagen der Beschwerdegegnerin 2 verletze seinen Anspruch auf rechtliches Gehör. Die Vorinstanz habe das ihr zustehende Ermessen offensichtlich unterschritten und sich weder mit seinen im zweitinstanzlichen Verfahren erhobenen Einwänden noch mit den Erkenntnissen der Aussagepsychologie bei der Würdigung von Zeugenaussagen auseinandergesetzt. Die kantonalen Instanzen hätten lediglich auf allfällig vorhandene Realkennzeichen abgestellt und seien nicht von einer "Unwahr-" resp. "Nullhypothese" ausgegangen. Soweit eine "Unwahrannahme" trotz diverser Indikatoren und Realkennzeichen nicht in jeglicher Hinsicht ausgeschlossen werden könne, dürfe eine Aussage nicht unbesehen als wahr betrachtet werden. Bei den Angaben der Beschwerdegegnerin 2 könnten entsprechende Zweifel am Wahrheitsgehalt nicht ohne weiteres ausgeräumt werden (Beschwerde S.13 ff.).
5.2. Die Vorinstanz nimmt an, der Beschwerdeführer mache nicht geltend, die Beschwerdegegnerin 2 sei in ihrer Wahrnehmungs-, Erinnerungs- oder Wiedergabefähigkeit beeinträchtigt gewesen, und eine entsprechende Beeinträchtigung sei auch nicht ersichtlich. Aus diesem Grund sei der Antrag auf Einholung eines aussagepsychologischen Gutachtens abzuweisen (angefochtenes Urteil S. 3 f.).
5.3. Nach der Rechtsprechung drängt sich der Beizug eines Sachverständigen für die Prüfung der Aussagen in der Regel erst auf, wenn das Gericht aufgrund besonderer Umstände auf zusätzliches medizinisches oder psychologisches Fachwissen angewiesen ist. Dies gilt namentlich, wenn Anzeichen dafür bestehen, die betreffende Person könnte wegen einer ernsthaften geistigen Störung, Drogensucht oder sonstiger Umstände in ihrer Wahrnehmungs-, Erinnerungs- oder Wiedergabefähigkeit beeinträchtigt und zur wahrheitsgemässen Aussage nicht fähig oder nicht willens sein. Der Richter verfügt bei der Beantwortung der Frage, ob aufgrund der konkreten Umstände des Einzelfalles ein Sachverständiger zur Glaubwürdigkeitsbegutachtung beigezogen werden muss, über einen Spielraum des Ermessens (BGE 129 I 49; 129 IV 179 E. 2.4; 128 I 81 E. 2; 118 Ia 28 E. 1c, je mit Hinweisen). Eine starre Beweisregel, wonach bei streitigen Aussagen des mutmasslichen Opfers in jedem Fall ein Aussagegutachten anzuordnen wäre, widerspräche dem Grundsatz der freien richterlichen Beweiswürdigung (Urteil 6B_84/2011 vom 28. Juni 2011 E. 2.3.2 mit Hinweisen).
5.4. Nach der Rechtsprechung ist die Prüfung der Glaubhaftigkeit von Beweisaussagen primär Sache der Gerichte (BGE 129 I 49 E. 4 S. 57; 128 I 81 E. 2 S. 86 mit Hinweisen). Dass die Beschwerdegegnerin 2 in ihrer Erinnerungs- oder Wiedergabefähigkeit beeinträchtigt und zur wahrheitsgemässen Aussage nicht fähig oder nicht willens gewesen wäre, macht der Beschwerdeführer nicht geltend und ist auch nicht ersichtlich. Nach den tatsächlichen Feststellungen der kantonalen Instanzen wirkte die Beschwerdegegnerin 2 bei ihrer Befragung vor Gericht authentisch und differenziert. Ihre Aussagen wiesen eine Fülle von Realkriterien auf, welche in ihrer Gesamtheit hätten auf Selbsterlebtes schliessen lassen. Sie seien im Kerngeschehen wie auch in Nebenpunkten überwiegend konstant und enthielten unzählige Details (angefochtenes Urteil S. 5 ff.; erstinstanzliches Urteil S. 16 ff.). In der Tat sind vorliegend Auffälligkeiten in der Person oder Anzeichen für kognitive Beeinträchtigungen in den Aussagen, welche dem Gericht die fachgerechte Aussagenanalyse und Beweiswürdigung erschwerten, weder dargetan noch ersichtlich. Derartige Besonderheiten ergeen sich auch nicht aus dem Umstand, dass die Beschwerdegegnerin 2 bei ihrer ersten Einvernahme vom 20. April 2009 von der damaligen Volontärin der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt als Vertrauensperson gemäss Opferhilfegesetz begleitet wurde (Beschwerde S. 20 f.), die sich zuvor bei der Polizei gemeldet und mitgeteilt hatte, in ihrem persönlichen Umfeld werde eine Frau seit Monaten/Jahren von ihrem Partner massiv misshandelt (vgl. Akten S. 106). Daran ändert nichts, dass jene mittlerweile als ausserordentliche Staatsanwältin bei der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt tätig und mit der Behandlung von Fällen häuslicher Gewalt befasst ist. Das angefochtene Urteil verletzt auch in diesem Punkt kein Bundesrecht.
 
6.
6.1. Der Beschwerdeführer rügt weiter, die Schilderung der in Ziff. I 3 lit. b - g der Anklageschrift vorgeworfenen Verhaltensweisen verletze den Anklagegrundsatz. Die Vorwürfe seien nur generell umschrieben und es fehle sowohl zu den dargestellten Verletzungen als auch zu dem angeklagten sexuellen Fehlverhalten jegliche Einbettung in einen konkreten Ereignisablauf. Die Beschwerdegegnerin 2 habe keine Informationen zu spezifisch räumlich-zeitlich lokalisierbaren Ereignissen gegeben. Ihre Darstellung des Geschehens entspreche einem abstrakten Schemawissen (Beschwerde S. 19 f., 23 f.).
6.2. Eine Verletzung des Anklagegrundsatzes ist nicht ersichtlich. Die Anklageschrift schildert den dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Sachverhalt hinreichend deutlich und vermittelt ihm ohne weiteres die für seine Verteidigung notwendigen Informationen (vgl. BGE 133 IV 235 E. 6.2). Im Grunde richtet sich die Rüge weniger gegen die angebliche Verletzung des Anklageprinzips, als gegen die Würdigung der Aussagen der Beschwerdegegnerin 2 (Beschwerde S. 23 ff.), zumal sich die Anklageschrift weitgehend auf deren Aussagen stützt. In diesem Zusammenhang führen die kantonalen Instanzen zutreffend aus, soweit die Beschwerdegegnerin 2 Mühe bekundet habe, einzelne Vorfälle auseinander zu halten, könne daraus nicht der Schluss gezogen werden, dass sich diese nicht zugetragen hätten. Die Beschwerdegegnerin 2 habe Extremsituationen erlebt, sei massiv bedroht worden und habe Todesängste ausgestanden. Wenn sie unter dieser Prämisse nicht mehr zu jedem Zeitpunkt alles gleich habe abrufen können, sei dies keineswegs auffällig, sondern gemessen an dem Erlebten nachvollziehbar und deshalb nicht als Ausdruck ihrer Unglaubwürdigkeit anzusehen. Ausserdem liege es in der Natur der Sache, dass Opfer einer sich über Monate hinziehenden, von ständiger massiver physischer und psychischer Gewalt geprägten Beziehung oftmals gar nicht in der Lage seien, spezifische Angaben zu den Umständen und Zeitpunkten der einzelnen Übergriffe zu machen, zumal wenn diese nach dem immer gleichen Muster abgelaufen seien (erstinstanzliches Urteil S. 22, vgl. auch S. 28 und 31 f.).
 
7.
7.1. In der Hauptsache wendet sich der Beschwerdeführer gegen die Feststellung des Sachverhalts durch die kantonalen Instanzen. Er macht geltend, diese hätten die vorhandenen Beweise und Indizien einzig zu seinen Lasten gewertet (Beschwerde S. 14).
7.2. Gemäss Art. 97 Abs. 1 BGG kann die Feststellung des Sachverhalts durch die Vorinstanz nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig, d.h. willkürlich ist oder auf einer Verletzung von schweizerischem Recht im Sinne von Art. 95 BGG beruht. Die Rüge der willkürlichen Feststellung des Sachverhalts prüft das Bundesgericht gemäss Art. 106 Abs. 2 BGG nur insoweit, als sie in der Beschwerde explizit vorgebracht und substantiiert begründet worden ist. In der Beschwerde muss im Einzelnen dargelegt werden, inwiefern der angefochtene Entscheid an einem qualifizierten und offensichtlichen Mangel leidet. Auf eine bloss appellatorische Kritik am angefochtenen Urteil tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 138 I 171 E. 1.4; 136 II 489 E. 2.8; 133 IV 286 E. 1.4; je mit Hinweisen).
7.3. Was der Beschwerdeführer gegen die Beweiswürdigung der kantonalen Instanzen einwendet, ist nicht geeignet, Willkür darzutun. Dabei ist namentlich nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz auf die Erwägungen des erstinstanzlichen Urteils verweist und diese insofern zu ihren eigenen macht. Dass sie dadurch ihr Ermessen unterschritten hat, trifft nicht zu.
Im Übrigen beschränkt sich der Beschwerdeführer im Wesentlichen darauf, wie in einem appellatorischen Verfahren mit freier Rechts- und Tatsachenüberprüfung noch einmal alle Einwendungen vorzubringen, die er im kantonalen Verfahren erhoben hat, namentlich die Aussagen der Beschwerdegegnerin 2 in Zweifel zu ziehen und darzulegen, wie nach seiner Sichtweise die vorhandenen Beweise richtigerweise zu würdigen gewesen wären. Damit erschöpft sich seine Beschwerde weitgehend in einer unzulässigen appellatorischen Kritik am angefochtenen Urteil (vgl. auch Beschwerde S. 15). Willkür liegt nicht schon vor, wenn eine andere Lösung oder Würdigung vertretbar erscheint oder gar vorzuziehen ist, sondern nur, wenn der angefochtene Entscheid auf einer schlechterdings unhaltbaren Beweiswürdigung beruht, d.h. wenn die Behörde in ihrem Entscheid von Tatsachen ausgeht, die mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen oder auf einem offenkundigen Fehler beruhen (BGE 138 I 49 E. 7.1 und 305 E. 4.3; 138 V 74 E. 7; je mit Hinweisen).
Der Beschwerdeführer hätte somit darlegen müssen, inwiefern die Feststellungen der Vorinstanz offensichtlich unhaltbar sind und die vorhandenen Beweise andere Schlussfolgerungen geradezu aufdrängen. Dies hat er indes nicht getan. Hiefür genügt namentlich etwa der Hinweis darauf nicht, dass die kantonalen Instanzen verschiedene aus den Verfahrensakten ersichtliche Hinweise für eine allfällige Falschbeschuldigung durch die Beschwerdegegnerin 2 übergangen hätten (Beschwerde S. 21 ff.). Es mag zutreffen, dass Kränkungen und Eifersuchtsreaktionen sowie allfällige Sorgerechtsstreitigkeiten Beweggründe für eine Falschbeschuldigung darstellen können. Doch weisen die kantonalen Instanzen zu Recht darauf hin, dass die Annahme, die Beschwerdegegnerin 2 habe den Beschwerdeführer aus Eifersucht und im Hinblick auf das Sorgerecht für das gemeinsame Kind fälschlicherweise angezeigt, alles andere als plausibel sei (erstinstanzliches Urteil S. 19 f.; angefochtenes Urteil S. 6). Was die Einvernahme der Frau, mit welcher der Beschwerdeführer Ende 2008 bis Anfang 2009 eine freundschaftliche und sexuelle Beziehung unterhielt, zur Erhellung dieser Frage hätte beitragen können, ist unerfindlich. Die Abweisung des Antrags, die Freundin als Zeugin zu befragen, verletzt daher den Anspruch auf rechtliches Gehör nicht.
Ebenfalls nicht geeignet, Willkür darzutun, ist der Einwand des Beschwerdeführers, die Darstellung der Beschwerdegegnerin 2lasse sich nicht mit den objektiven Beweisen, namentlich dem bei den körperlichen Untersuchungen vom 12. Januar 2008 und vom 21./22. Januar 2009 festgehaltenen Verletzungsbild in Einklang bringen. Die auf der Notfallstation des Universitätsspitals Basel festgestellte "Kontusion ulnare Handkante, rechts" passe viel besser zu einem Sturz auf der Kellertreppe, welchen die Beschwerdegegnerin 2 gegenüber der SUVA angegeben habe, als zu den von ihr geschilderten Übergriffen. Zudem widersprächen ihre Angaben über Schwere und Dauer der Beeinträchtigung ihrer Hand, insbesondere über die Notwendigkeit, eine Schiene zu tragen, ihren Erklärungen gegenüber der öffentlichen Arbeitslosenkasse und der SUVA (Beschwerde S. 28 ff.). Die kantonalen Instanzen führen einleuchtend aus, es bestünden auch in dieser Hinsicht keine Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdegegnerin 2 die Unwahrheit gesagt habe. Hierauf kann verwiesen werden (vgl. erstinstanzliches Urteil S. 22 f./29 f.).
Insgesamt ist nicht zu beanstanden, dass die kantonalen Instanzen die Aussagen der Beschwerdegegnerin 2 als glaubhaft und demgemäss den Anklagesachverhalt als nachgewiesen erachten. Damit verwerfen sie, wie die Vorinstanz zutreffend erkennt (angefochtenes Urteil S. 6), implizit auch die "Unwahrhypothese" im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. BGE 129 I 49 E. 5). Jedenfalls ist dieser Schluss nicht schlechterdings unhaltbar. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet, soweit sie überhaupt den Anforderungen an die Beschwerdebegründung genügt. Bei diesem Ergebnis ist die Beschwerde in Bezug auf die Zivilforderungen gegenstandslos (Beschwerde S. 41).
 
8.
8.1. Der Beschwerdeführer macht in Bezug auf die Schuldsprüche des Angriffs und des missbräuchlichen Tragens gefährlicher Gegenstände eine offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend. Es sei unbestritten, dass der Beschwerdegegner 3 in der Nacht vom 18. auf den 19. April 2009 verletzt worden sei. Indes habe der Mitangeklagte C.________ in der erstinstanzlichen Verhandlung klar ausgesagt, dass er dem Beschwerdegegner 3 zuerst einen Faustschlag versetzt habe, so dass jener zu Boden gegangen sei. Er selbst (der Beschwerdeführer) habe jenen, als er sich erhoben habe und auf ihn losgegangen sei, mit dem Knie zu Boden gestossen. Es sei nicht einzusehen, wieso sich der Mitangeklagte zu Unrecht selbst belasten sollte. Ausserdem habe er selbst den Beschwerdegegner 3 nicht getreten, sondern sich lediglich aus dessen Umklammerung befreien wollen. Die auf dem T-Shirt des Beschwerdegegners 3 vorgefundene Schuhsohlenspur spreche nicht gegen diese Darstellung des Geschehens. Insgesamt sei er nie aktiv auf den Beschwerdegegner 3 zugegangen, sondern habe lediglich einen unmittelbar drohenden Angriff auf seine Person angemessen abgewehrt. Dies gelte auch für die Bewaffnung mit der Holzlatte. Er habe diese zu seinem Schutz ergriffen, als dem Beschwerdegegner 3 etwa 15 bis 20 Personen zu Hilfe geeilt seien (Beschwerde S. 34 ff.).
8.2. Die kantonalen Instanzen setzen sich eingehend mit den Aussagen der Beteiligten auseinander. Sie kommen zum Schluss, die Darstellung des Geschehens, wie sie vom Beschwerdeführer und dem Mitangeklagten C.________ gegeben werde, sei nicht plausibel. Ausserdem stimmten die Angaben der beiden Täter nicht miteinander überein. Demgegenüber seien die Aussagen des Beschwerdegegners 3stimmig und überzeugend. Er habe einen sehr differenzierten, zuverlässigen Eindruck hinterlassen und gemessen an dem Erlebten keine übermässigen Belastungen gemacht (angefochtenes Urteil S. 9; erstinstanzliches Urteil S. 45 ff.).
Der Beschwerdeführer legt nicht dar, inwiefern das angefochtene Urteil in diesem Punkt schlechterdings unhaltbar sein soll. Seine Beschwerde erschöpft sich auch hier in einer appellatorischen Kritik. Dasselbe gilt, soweit der Beschwerdeführer im Eventualstandpunkt die Verurteilung zur Leistung von Schadenersatz und Genugtuung zugunsten des Beschwerdegegners 3 beanstandet (vgl. Beschwerde S. 41 f.).
 
9.
Der Beschwerdeführer rügt im Zusammenhang mit dem Schuldspruch wegen Drohung, der Beitrag der betagten Nachbarin bei der "beinahe klassisch anmutenden, burlesken Waschküchenstreiterei um die Einhaltung des Waschküchenplanes" sei bei der Strafzumessung zu wenig gewichtet worden. Im Grunde macht er indes auch in diesem Punkt eine offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend, indem er vorbringt, die Nachbarin habe sicherlich ihren Beitrag an der ganzen Angelegenheit geleistet (Beschwerde S. 35). Dabei belässt er es bei einer blossen Behauptung. Seine Beschwerde genügt den Begründungsanforderungen nicht.
 
10.
10.1. Der Beschwerdeführer wendet sich schliesslich gegen die Einziehung eines silbernen Fingerrings mit dem Motiv Löwe. Er habe den Ring stets an einer Halskette getragen, so dass er als Tatwerkzeug nicht in Frage komme (Beschwerde S. 40).
10.2. Die kantonalen Instanzen nehmen an, sä mtliche beschlagnahmten Gegenstände unterlägen der Einziehung, da sie zur Begehung von Straftaten gedient hätten resp. bestimmt gewesen seien. Das gelte auch für den silbernen Fingerring des Beschwerdeführers, da er die Beschwerdegegnerin 2 damit geschlagen habe und davon auszugehen sei, dass er ihn als eine Art Schlagring eingesetzt habe (erstinstanzliches Urteil S. 58).
10.3. Das angefochtene Urteil verletzt auch in diesem Punkt kein Bundesrecht. Gemäss Art. 69 Abs. 1 StGB verfügt das Gericht ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit einer bestimmten Person die Einziehung von Gegenständen, die zur Begehung einer Straftat gedient haben oder bestimmt waren oder die durch eine Straftat hervorgebracht worden sind, wenn diese Gegenstände die Sicherheit von Menschen, die Sittlichkeit oder die öffentliche Ordnung gefährden. Der Schluss der kantonalen Instanzen, wonach der Beschwerdeführer den Ring als Schlagring eingesetzt habe, ist jedenfalls nicht schlechterdings unhaltbar. Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, genügt nicht, um Willkür darzutun. Aus der Fotografie des beschlagnahmten Schmucks in den Akten (Akten S. 100) ergibt sich nicht schlüssig, dass er den Ring stets an einer Halskette getragen hat, zumal im Effektenverzeichnis der Kantonspolizei (Akten S. 99) unter der Rubrik Wertgegenstände eine Halskette mit Anhänger und zwei Fingerringe separat aufgeführt werden.
 
11.
Insgesamt erweist sich die Beschwerde in allen Punkten als unbegründet, soweit sie den Begründungsanforderungen genügt. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei diesem Ausgang trägt der Beschwerdeführer die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens (Art. 66 Abs. 1 BGG). Da sein Rechtsbegehren von vornherein als aussichtslos (vgl. BGE 138 III 217 E. 2.2.4) erschien, ist sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG). Seinen ungünstigen finanziellen Verhältnissen kann bei der Festsetzung der Gerichtsgebühr Rechnung getragen werden (Art. 65 Abs. 2 BGG).
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 3. Juni 2013
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Mathys
Der Gerichtsschreiber: Boog