BGer 8C_365/2013
 
BGer 8C_365/2013 vom 17.05.2013
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
{T 0/2}
8C_365/2013
Urteil vom 17. Mai 2013
I. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Batz.
 
Verfahrensbeteiligte
W.________,
vertreten durch G.________,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Avenue Edmond-Vaucher 18, 1203 Genf,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung),
Beschwerde gegen den Entscheid
des Bundesverwaltungsgerichts
vom 26. Februar 2013.
Nach Einsicht
in die Beschwerde des W.________ vom 30. März 2013 gegen den Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung III, vom 26. Februar 2013,
in die Verfügung des Bundesgerichts vom 10. April 2013, worin das in der Beschwerde gestellte Gesuch um Erstreckung der Beschwerdefrist abgewiesen und dem Versicherten zugleich unter Hinweis auf die gesetzliche Ordnung die Regelung des Fristenstillstands während der Ostergerichtsferien mitgeteilt worden ist,
dass diese Mitteilung des Bundesgerichts unbeantwortet geblieben ist,
in Erwägung,
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt; dies setzt voraus, dass sich die Beschwerde führende Person konkret mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinandersetzt (BGE 138 I 171 E. 1.4 S. 176, 136 I 65 E. 1.3.1 S. 68 und 134 II 244 E. 2.1 S. 245 f.),
dass die innert der Beschwerdefrist (Art. 100 Abs. 1 BGG; Art. 44-48 BGG) dem Bundesgericht einzig zugestellte Eingabe vom 30. März 2013 den genannten Mindestanforderungen in keiner Weise genügt, weil sowohl ein Begehren als auch eine sachbezogene Begründung, d.h. namentlich eine konkrete Auseinandersetzung mit den Erwägungen des angefochtenen vorinstanzlichen Entscheides, gänzlich fehlen,
dass deshalb kein gültiges Rechtsmittel eingereicht worden ist, obwohl das Bundesgericht den Beschwerdeführer - nach Abweisung seines Gesuchs um Fristerstreckung - auf die gesetzliche Regelung des Fristenstillstandes während der Ostergerichtsferien (Art. 46 Abs. 1 lit. a BGG) in der Verfügung vom 10. April 2013 ausdrücklich hingewiesen hat, wobei diese Mitteilung des Gerichts unbeantwortet geblieben ist,
dass demnach auf die offensichtlich unzulässige Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht eingetreten werden kann,
dass es sich bei den gegebenen Verhältnissen rechtfertigt, von der Erhebung von Gerichtskosten für das bundesgerichtliche Verfahren umständehalber abzusehen (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG),
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und die Abteilungspräsidentin zuständig ist,
erkennt die Präsidentin:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Bundesverwaltungsgericht und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 17. Mai 2013
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Leuzinger
Der Gerichtsschreiber: Batz