BGer 8C_289/2013
 
BGer 8C_289/2013 vom 03.05.2013
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
{T 0/2}
8C_289/2013
Urteil vom 3. Mai 2013
I. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Grünvogel.
 
Verfahrensbeteiligte
M.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Amt für Wirtschaft und Arbeit
des Kantons Solothurn,
Juristische Dienstleistungen,
Rathausgasse 16, 4500 Solothurn,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Arbeitslosenversicherung (Prozessvoraussetzung),
Beschwerde gegen den Entscheid
des Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn
vom 20. März 2013.
Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 20. April 2013 (Poststempel) gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn vom 20. März 2013,
in Erwägung,
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
dass dies von der Beschwerde führenden Person verlangt, sich konkret mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen auseinanderzusetzen; eine rein appellatorische Kritik genügt nicht (BGE 136 I 65 E. 1.3.1 S. 68 und 134 II 244 E. 2.1 S. 245 f.),
dass im angefochtenen Entscheid unter Verweis auf die massgeblichen Gesetzesbestimmungen und in Auseinandersetzung mit dem im kantonalen Gerichtsverfahren Vorgetragenen näher erörtert ist, weshalb der Beschwerdeführer gegenüber der Arbeitslosenversicherung keine Arbeitsvermittlung beanspruchen kann,
dass dies einen fortbestehenden Anspruch auf Arbeitslosentaggelder voraussetze,
dass der Versicherte darauf nicht näher eingeht, genau so wenig wie auf die vorinstanzlichen Erwägungen zum Fehlen einer, eine von der gesetzlichen Regelung abweichende Behandlung erlaubenden Vertrauenssituation,
dass dergestalt die Beschwerde den Mindestanforderungen nach Art. 42 BGG offensichtlich nicht genügt,
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,
dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,
erkennt die Präsidentin:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Solothurn und dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 3. Mai 2013
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Leuzinger
Der Gerichtsschreiber: Grünvogel