BGer 1F_16/2012
 
BGer 1F_16/2012 vom 02.05.2013
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
{T 0/2}
1F_16/2012
Urteil vom 2. Mai 2013
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
Bundesrichter Merkli, Karlen,
Gerichtsschreiber Pfäffli.
 
Verfahrensbeteiligte
X.________, Gesuchsteller,
gegen
Obergericht des Kantons Zürich,
Hirschengraben 13/15, Postfach 2401, 8021 Zürich.
Gegenstand
Revisionsgesuch gegen das Urteil vom 31. Mai 2012 des Schweizerischen Bundesgerichts 1B_314/2012.
In Erwägung,
dass das Bundesgericht X.________ im Beschwerdeverfahren 1B_314/2012 mit Verfügungen vom 27. April 2012 aufgefordert hat, die Rechtsschrift in eine Amtssprache zu übersetzen und den fehlenden angefochtenen obergerichtlichen Entscheid beim Bundesgericht einzureichen, ansonsten die Rechtsschrift unbeachtet bleibe;
dass der Beschwerdeführer fristgerecht einzig eine in die deutsche Sprache übersetzte Rechtsschrift, nicht aber den angefochtenen Entscheid des Obergerichts des Kantons Zürich beim Bundesgericht eingereicht hat;
dass das Bundesgericht deswegen androhungsgemäss mit Urteil vom 31. Mai 2012 auf die Beschwerde nicht eingetreten ist (1B_314/2012);
dass sich X.________ ans Bundesgericht gewandt und sinngemäss um Revision bzw. Wiederherstellung ersucht hat, da er nicht gewusst habe, dass er auch den angefochtenen Entscheid des Obergerichts des Kantons Zürich einreichen müsse;
dass das Bundesgericht die beiden Verfügungen vom 27. April 2012 im gleichen Briefumschlag versandt hat und deshalb, nachdem X.________ die Verfügung betreffend Übersetzung in eine Amtssprache unbestrittenermassen erhalten hat, nicht ersichtlich ist, weshalb er die zweite Verfügung betreffend Nachreichung des angefochtenen Entscheids nicht erhalten haben soll;
dass bereits deshalb das Revisionsgesuch bzw. das Gesuch um Wiederherstellung abzuweisen ist;
dass im Übrigen das Bundesgericht selbst bei einer Gutheissung des Revisions- bzw. des Wiederherstellungsgesuchs auf die Beschwerde nicht hätte eintreten können, da die Beschwerde den gesetzlichen Formerfordernissen (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; vgl. in diesem Zusammenhang BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen) offensichtlich nicht genügt;
dass die Gerichtskosten entsprechend dem Verfahrensausgang dem Gesuchsteller aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG);
erkennt das Bundesgericht:
1.
Das Revisions- bzw. das Wiederherstellungsgesuch wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Gesuchsteller auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Gesuchsteller und dem Obergericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 2. Mai 2013
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Fonjallaz
Der Gerichtsschreiber: Pfäffli