BGer 6B_312/2013
 
BGer 6B_312/2013 vom 30.04.2013
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
{T 0/2}
6B_312/2013
Verfügung vom 30. April 2013
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Schneider, Einzelrichter,
Gerichtsschreiber C. Monn.
 
Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
Stadtrichteramt Zürich, Postfach 2721, 8022 Zürich,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Strafbefehl (Tätlichkeiten),
Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 4. Februar 2013.
Erwägungen:
Die Beschwerde wurde mit Schreiben vom 24. April 2012 (recte: 2013) zurückgezogen.
Demnach verfügt der Einzelrichter:
1.
Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden am Geschäftsverzeichnis abgeschrieben.
2.
Es werden keine Kosten erhoben.
3.
Diese Verfügung wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 30. April 2013
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Einzelrichter: Schneider
Der Gerichtsschreiber: Monn