BGer 2C_766/2012
 
BGer 2C_766/2012 vom 12.04.2013
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
{T 0/2}
2C_766/2012
2C_767/2012
Urteil vom 12. April 2013
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Kneubühler, als Einzelrichter,
Gerichtsschreiber Wyssmann.
 
Verfahrensbeteiligte
1. X.________,
2. Y.________,
Beschwerdeführer,
beide vertreten durch Forensis Treuhand AG,
gegen
Steueramt des Kantons Solothurn.
Gegenstand
2C_766/2012
Staats- und Gemeindesteuern 2007-2008,
2C_767/2012
direkte Bundessteuer 2007-2008,
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonalen Steuergerichts Solothurn vom 26. März 2012.
Nach Einsicht
in die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten von X.________ und Y.________ vom 14. August 2012 gegen das Urteil des Steuergerichts des Kantons Solothurn vom 26. März 2012 betreffend die Staatssteuer und die direkte Bundessteuer 2008 und 2009,
in die Verfügung vom 12. März 2013, womit die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführer aufgefordert wurde, eine Vollmacht für das bundesgerichtliche Verfahren einzureichen, ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten werden könne,
in Erwägung,
dass Parteivertreter vor Bundesgericht sich über einen Vollmacht auszuweisen haben (Art. 40 Abs. 2 BGG),
dass bei Fehlen der Vollmacht dem Rechtsvertreter eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt wird mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibe (Art. 42 Abs. 5 BGG),
dass die von der Rechtsvertreterin mit der Beschwerde eingereichte Substitutionsvollmacht von Rechtsanwalt Glättli "zeitlich für die Dauer des Rechtsmittelverfahrens vor dem Kantonalen Steuergericht" beschränkt ist,
dass innert der mit Verfügung vom 12. März 2013 angesetzten Frist eine Vollmacht für das bundesgerichtliche Verfahren nicht eingereicht worden ist,
dass somit gestützt auf Art. 42 Abs. 5 BGG androhungsgemäss - im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG und unter Vereinigung der beiden Verfahren - auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,
dass die Gerichtskosten der vollmachtlos handelnden Rechtsvertreterin, die das vorliegende Verfahren unnötigerweise verursacht hat, aufzuerlegen sind (Art. 65 und 66 Abs. 1 und 3 BGG),
dass dem Kantonalen Steueramt Solothurn, entgegen dessen Antrag, praxisgemäss eine Parteientschädigung nicht zuzusprechen ist (Art. 68 Abs. 3 BGG);
erkennt der Einzelrichter:
1.
Die Verfahren 2C_766/2012 und 767/2012 werden vereinigt.
2.
Auf die Beschwerde 2C_766/2012 betreffend die Staats- und Gemeindesteuern wird nicht eingetreten.
3.
Auf die Beschwerde 2C_767/2012 betreffend die direkte Bundessteuer wird nicht eingetreten.
4.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Rechtsvertreterin, Forensis Treuhand AG, auferlegt.
5.
Dieses Urteil wird den Beschwerdeführern, dem Steueramt des Kantons Solothurn, dem Kantonalen Steuergericht Solothurn und der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 12. April 2013
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Einzelrichter: Kneubühler
Der Gerichtsschreiber: Wyssmann