BGer 1C_123/2013
 
BGer 1C_123/2013 vom 05.04.2013
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
{T 1/2}
1C_123/2013
Verfügung vom 5. April 2013
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
Gerichtsschreiber Bopp.
1. Verfahrensbeteiligte
Bund der Steuerzahler Bern (BDS),
2. Junge SVP Kanton Bern, p.A. Grossrat Erich J. Hess,
3. Thomas Fuchs, Grossrat und a/Nationalrat,
4. Martin Schlup, Grossrat,
Beschwerdeführer,
gegen
Regierungsrat des Kantons Bern, Staatskanzlei, Postgasse 68, 3000 Bern 8.
Gegenstand
Abstimmungsbotschaft "Bern erneuerbar",
Beschwerde gegen die Abstimmungsbotschaft "Bern erneuerbar" des Grossen Rats des Kantons Bern.
In Erwägung,
dass die vom Bund der Steuerzahler Bern und weiteren Beteiligten betreffend die Abstimmungsbotschaft "Bern erneuerbar" erhobene Beschwerde vom 25. Januar 2013 gemäss Eingabe der Beschwerdeführer vom 25. März 2013 gegenstandslos geworden ist;
dass bei Gegenstandslosigkeit des bundesgerichtlichen Verfahrens gemäss Art. 72 BZP in Verbindung mit Art. 71 BGG über die Kostenfolgen mit summarischer Begründung zu entscheiden ist;
dass danach die Kosten im Regelfall derjenigen Partei aufzuerlegen sind, die sich bei der Beurteilung des Rechtsstreites materiell im Unrecht befunden hätte;
dass es sich indes erübrigt, die Beschwerde im Hinblick auf den hier zu treffenden Kostenentscheid weiter zu prüfen, zumal für das vorliegende Verfahren ohnehin keine Gerichtsgebühr zu erheben und anderseits den nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführern praxisgemäss keine Parteientschädigung zuzusprechen ist;
wird verfügt:
1.
Die Beschwerde im Verfahren 1C_123/2013 wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.
2.
Es werden keine Kosten erhoben.
3.
Diese Verfügung wird den Beschwerdeführern sowie dem Regierungsrat und dem Grossen Rat des Kantons Bern schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 5. April 2013
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Fonjallaz
Der Gerichtsschreiber: Bopp