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Original
 
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
6B_268/2013
Urteil vom 3. April 2013
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Schneider, Einzelrichter,
Gerichtsschreiber C. Monn.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn, Franziskanerhof, Barfüssergasse 28, 4502 Solothurn,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Nichteintreten auf Berufung,
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts
des Kantons Solothurn, Strafkammer,
vom 18. Februar 2013.
Der Einzelrichter zieht in Erwägung:
1.
Das Obergericht des Kantons Solothurn trat am 18. Februar 2013 auf eine Berufung nicht ein, weil die Beschwerdeführerin innert Frist keine Berufungserklärung eingereicht hatte. Mit der Frage der obligatorischen Berufungserklärung im Sinne von Art. 399 Abs. 3 StPO befasst sich die Beschwerdeführerin vor Bundesgericht nicht. Da das Bundesgericht nur diese Frage prüfen kann, genügt die Eingabe den Anforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG nicht, wonach anzugeben ist, inwieweit der angefochtene Entscheid das Recht verletzt. Die Frage, ob die Beschwerdeführerin betrügerisch geschädigt wurde, ist nicht Gegenstand des angefochtenen Entscheids. Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
2.
Ausnahmsweise kann auf eine Kostenauflage verzichtet werden.
Demnach erkennt der Einzelrichter:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Solothurn, Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 3. April 2013
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Einzelrichter: Schneider
Der Gerichtsschreiber: Monn