BGer 1C_241/2013
 
BGer 1C_241/2013 vom 05.03.2013
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
{T 0/2}
1C_241/2013
Urteil vom 5. März 2013
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Merkli, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Pfäffli.
 
Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer.
Gegenstand
Eidgenössische Volksabstimmung vom 3. März 2013 über die Volksinitiative vom 26.02.2008 gegen die Abzockerei.
In Erwägung,
dass X.________ mit Eingabe vom 2. März 2013 "Abstimmungs- bzw. Stimmrechtsbeschwerde" in Sachen Volksabstimmung über die Volksinitiative gegen die Abzockerei beim Bundesgericht eingereicht hat;
dass in eidgenössischen Stimmrechtssachen die Kantonsregierungen Vorinstanz des Bundesgerichts sind (Art. 88 Abs. 1 lit. b BGG);
dass der Beschwerdeführer vorgängig vor seiner Beschwerde ans Bundesgericht innert drei Tagen seit Entdeckung des Beschwerdegrundes (Art. 77 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die politischen Rechte) Abstimmungsbeschwerde bei der Kantonsregierung hätte führen müssen (Art. 77 Abs. 1 lit. b und Art. 80 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die politischen Rechte);
dass somit bereits aus diesem Grund auf die vorliegende Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht einzutreten ist;
dass auf eine Kostenauflage verzichtet werden kann (Art. 66 Abs. 1 BGG);
erkennt das präsidierende Mitglied:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Kosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 5. März 2013
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Merkli
Der Gerichtsschreiber: Pfäffli