BGer 2C_193/2013
 
BGer 2C_193/2013 vom 26.02.2013
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
{T 0/2}
2C_193/2013
Urteil vom 26. Februar 2013
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Zünd, Präsident,
Gerichtsschreiber Feller.
 
Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Amt für Migration und Personenstand des Kantons Bern, Migrationsdienst, Eigerstrasse 73, 3011 Bern,
Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern, Kramgasse 20, 3011 Bern.
Gegenstand
Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung,
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Dezember 2012.
Erwägungen:
1.
X.________ reiste offenbar 2008 in die Schweiz ein. Später heiratete er eine Schweizer Bürgerin, und er erhielt gestützt auf die Ehe eine Aufenthaltsbewilligung. Das Amt für Migration und Personenstand des Kantons Bern lehnte eine Verlängerung der Bewilligung mit Verfügung vom 19. Juli 2012 ab; gleichzeitig ordnete es die Wegweisung an. Eine Beschwerde an die Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern blieb erfolglos (Entscheid vom 9. November 2012). Mit Urteil vom 17. Dezember 2012 wies das Verwaltungsgericht des Kantons Bern die gegen den Entscheid der Polizei- und Militärdirektion erhobene Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat.
Am 16. Januar 2013 reichte X.________ dem Bundesgericht ein als Beschwerde bezeichnetes, vom 15. Januar 2013 datiertes Schreiben ein, worin er Bezug nahm auf einen "Bericht" des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern und in Aussicht stellte, weitere Dokumente einreichen zu wollen. Da bis dahin keine weiteren Eingaben zu verzeichnen waren, wurde X.________ am 19. Februar 2013 mitgeteilt, dass das Bundesgericht gestützt auf die Eingabe vom 15. Januar 2013 kein förmliches Verfahren eröffnen könne. Am 25. Februar 2013 reichte dieser "die verlangten Dokumente" nach, darunter das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Dezember 2012. Es ist weder ein Schriftenwechsel noch sind andere Instruktionsmassnahmen angeordnet worden.
2.
Rechtsschriften haben gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG die Begehren und deren Begründung zu enthalten; in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletze. Die Begründung hat sachbezogen zu sein; die Beschwerde führende Partei muss sich gezielt mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz auseinandersetzen.
Das Verwaltungsgericht hat, soweit es überhaupt von einer gültig erhobenen Beschwerde ausging, erkannt, dass der Beschwerdeführer seit August 2011 von seiner Ehefrau getrennt lebe und die Ehegemeinschaft nicht drei Jahre gedauert habe, sodass er weder gestützt auf Art. 42 Abs. 1 noch nach Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG eine Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung beanspruchen könne; sodann habe er keine Gründe angeführt, aus welchen sich ein Verlängerungsanspruch nach Art. 50 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 AuG (wichtige persönliche Gründe) oder ein grundsätzliches Bleiberecht nach Art. 8 EMRK ableiten liesse, wobei solche auch nicht ersichtlich seien; schliesslich hat das Verwaltungsgericht hinsichtlich der Verweigerung einer ermessensweisen Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung (diesbezüglich wäre die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten unzulässig, vgl. Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG) auf die Erwägungen im Entscheid der Polizei- und Militärdirektion verwiesen.
Die Eingabe des Beschwerdeführers vom 15./16. Januar 2013 lässt jegliche Auseinandersetzung mit diesen entscheidwesentlichen Erwägungen vermissen. Weder ist, da die zeitlichen Voraussetzungen von Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG nicht erfüllt sind, der Hinweis auf die angeblich gute Integration von rechtlicher Bedeutung, noch sind die (wenn auch durch Arztberichte begleiteten) Ausführungen zur Gesundheit oder die vagen Hinweise auf "Probleme in Heimat" geeignet, einen Anspruchstatbestand nach Art. 50 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 AuG zu dokumentieren.
Die Beschwerde enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG), sodass darauf mit Entscheid des Einzelrichters im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten ist.
Die Gerichtskosten (Art. 65 BGG) sind entsprechend dem Verfahrensausgang dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 erster Satz BGG).
Demnach erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern und dem Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 26. Februar 2013
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Zünd
Der Gerichtsschreiber: Feller