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Original
 
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
2C_152/2013
Urteil vom 13. Februar 2013
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Zünd, Präsident,
Gerichtsschreiber Feller.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Gesundheit BAG, Schwarzenburgstrasse 165, 3097 Liebefeld.
Gegenstand
Rechtsverweigerungsbeschwerde,
Beschwerde gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung III,
vom 18. Januar 2013.
Erwägungen:
1.
Die Ehefrau von X.________ starb im Mai 2008 im Universitätsspital Zürich. Im vom Spital ausgestellten Dokument "Todesfall-Feststellung" war unter der Rubrik "Qualifikation für potentielle Organspenden" vermerkt, dass wegen eines Tumorleidens eine Multiorganspende nicht in Betracht falle. Mit dieser Bemerkung war X.________ nicht einverstanden. Er versuchte zunächst, beim Universitätsspital Zürich Einblick in den Obduktionsbefund zu nehmen; das Spital teilte mit, dass keine Obduktion an seiner verstorbenen Ehefrau durchgeführt worden sei. Sämtliche diesbezüglichen Rechtsmittel blieben erfolglos (zuletzt Urteil des Bundesgerichts 1C_11/2012 vom 11. Januar 2012). In der Folge gelangte X.________ an das Bundesamt für Gesundheit; er beantragte diesem, die Konformität des Todesfall-Feststellungs-Dokuments mit den Anforderungen des Bundesgesetzes vom 8. Oktober 2004 über die Transplantation von Organen, Geweben und Zellen (Transplantationsgesetz, TPG; SR 810.21) zu überprüfen. Mit Schreiben vom 21. Dezember 2012 antwortete das Bundesamt, es könne nicht weiterhelfen. Gegen dieses Schreiben gelangte X.________ mit Rechtsverweigerungsbeschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Dieses trat mit Urteil vom 18. Januar 2013 darauf nicht ein.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 11. Februar 2013 stellt X.________ den Antrag, "das BG möge meine Beschwerde an das BVG reaktivieren und mir die Möglichkeit verschaffen, die offensichtliche RechtsVerweigerung durch das BAG mittels FalschAngaben einer das TPG kennenden und für den Fall zuständigen RICHTERIN vorzutragen."
Es ist weder ein Schriftenwechsel noch sind andere Instruktionsmassnahmen angeordnet worden.
2.
Rechtsschriften haben gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG die Begehren und deren Begründung zu enthalten; in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletze. Die Begründung hat sachbezogen zu sein; die Beschwerde führende Partei hat sich mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz auseinanderzusetzen.
Das Bundesamt für Gesundheit hatte sich für unzuständig erklärt, Diagnosen und Todesfall-Feststellungen von (kantonalen) Spitälern zu überprüfen, und es sah keine Möglichkeit, dem Beschwerdeführer weiterzuhelfen. Die Vorinstanz hat erwogen, das Bundesamt für Gesundheit sei Aufsichtsbehörde über den Vollzug des Transplantationsgesetzes, weshalb die Eingabe des Beschwerdeführers an dieses als Aufsichtsbeschwerde zu qualifizieren sei; als blosser Rechtsbehelf vermittle die Aufsichtsbeschwerde keinen Erledigungsanspruch; der Entscheid der Aufsichtsbehörde, keine verbindlichen Anordnungen zu treffen, habe nicht Verfügungscharakter und dagegen könne nicht wegen Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung Beschwerde geführt werden.
Der Beschwerdeführer hebt zwar hervor, dass das Bundesamt für Gesundheit die für das Transplantationsgesetz zuständige Behörde sei, und er schreibt auch, im Hinblick worauf er das Todesfall-Feststellungs-Formular im Lichte dieses Gesetzes überprüft haben wollte. Er legt jedoch nicht dar, in welch anderer Eigenschaft denn als blosse Aufsichtsbehörde das Bundesamt in dieser Angelegenheit hätte angerufen werden können. Namentlich zeigt er nicht auf, in welcher Weise das Bundesamt im Zusammenhang mit dem beanstandeten Dokument des Universitätsspitals auf der Grundlage des Transplantationsgesetzes eine Rechtsbeziehung zwischen dem Beschwerdeführer und dem Universitätsspital hätte regeln müssen bzw. inwiefern sich aus jenem Gesetz bzw. aus dem ihm damit übertragenen Zuständigkeitsbereich eine Befugnis ableiten liesse, einem kantonalen Organ Änderungen von Feststellungen über einen Todesfall verbindlich vorzuschreiben (vgl. Art. 5 VwVG). Inwiefern das Bundesverwaltungsgericht mit seinem Nichteintretensentscheid Recht verletzt hätte, lässt sich der Eingabe des Beschwerdeführers nicht entnehmen.
Die Beschwerde enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG), sodass darauf mit Entscheid des Einzelrichters im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten ist.
Die Gerichtskosten (Art. 65 BGG) sind entsprechend dem Verfahrensausgang dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 erster Satz BGG).
Demnach erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingegangen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung III, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 13. Februar 2013
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Zünd
Der Gerichtsschreiber: Feller