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Original
 
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
2C_32/2013
Urteil vom 5. Februar 2013
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Zünd, Präsident,
Gerichtsschreiber Feller.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Migrationsamt des Kantons Basel-Stadt, Spiegelgasse 6, 4051 Basel,
Justiz- und Sicherheitsdepartement
des Kantons Basel-Stadt, Bereich Recht, Spiegelgasse 6-12, 4001 Basel.
Gegenstand
Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung,
Beschwerde gegen das Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht vom 7. Dezember 2012.
Nach Einsicht
in das Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht vom 7. Dezember 2012 betreffend Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung des am 19. August 1978 geborenen nigerianischen Staatsangehörigen X.________,
in dessen Schreiben vom 11. Januar 2013, womit er Beschwerde gegen das Urteil des Appellationsgerichts anmeldet und darum bittet, es sei ihm Zeit zur Einreichung der Beschwerdebegründung zu geben,
in das Schreiben der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichts vom 14. Januar 2013, welches zunächst als eingeschriebene Sendung an die vom Beschwerdeführer verwendete Adresse versandt wurde, indessen mit dem Vermerk "nicht abgeholt" an das Bundesgericht zurückgelangte und anschliessend, am 28. Januar 2013, mit gewöhnlicher Post nochmals versandt wurde, worin dem Beschwerdeführer erläutert wird, welchen Anforderungen eine Rechtsschrift genügen muss, innert welcher Frist eine solche dem Bundesgericht vorzulegen ist und dass mit einer blossen Beschwerdeanmeldung diese Frist nicht gewahrt wird,
in die Zusendung des Beschwerdeführers vom 22. Januar 2013, womit er dem Bundesgericht den dem Urteil des Appellationsgerichts vom 7. Dezember 2012 zugrunde liegenden Rekursentscheid des Justiz- und Sicherheitsdepartements des Kantons Basel-Stadt zukommen lässt,
in Erwägung,
dass das Urteil des Appellationsgerichts vom 7. Dezember 2012, das der Beschwerdeführer anfechten will, am 15. Dezember 2012 eröffnet worden ist,
dass mithin die Beschwerdefrist von 30 Tagen (Art. 100 Abs. 1 BGG) am 16. Dezember 2012 zu laufen begann (Art. 44 Abs. 1 BGG), vom 18. Dezember 2012 bis und mit zum 2. Januar 2013 stillstand (Art. 46 Abs. 1 lit. c BGG) und am 30. Januar 2013 endete,
dass der Beschwerdeführer bis zum Ende der nicht erstreckbaren (Art. 47 Abs. 1 BGG) Beschwerdefrist dem Bundesgericht bloss den vorvorinstanzlichen Entscheid, jedoch keine die Beschwerdeanmeldung vom 11. Januar 2013 ergänzende Rechtsschrift vorgelegt hat,
dass es mithin an einer formgerechten Rechtsschrift, namentlich offensichtlich an jeglicher Beschwerdebegründung fehlt, weshalb mit Entscheid des Einzelrichters im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,
dass die Gerichtskosten (Art. 65 BGG) entsprechend dem Verfahrensausgang dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 erster Satz BGG),
erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht und dem Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 5. Februar 2013
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Zünd
Der Gerichtsschreiber: Feller