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Original
 
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
8C_884/2012
Urteil vom 22. Januar 2013
I. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin,
Bundesrichter Ursprung, Maillard,
Gerichtsschreiberin Hofer.
Verfahrensbeteiligte
E.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Bruno Kaufmann,
Beschwerdeführer,
gegen
Sozialkommission der Stadt Freiburg, Rue de l'Hôpital 2, 1700 Freiburg,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Sozialhilfe,
Beschwerde gegen den Entscheid
des Kantonsgerichts Freiburg
vom 21. September 2012.
Sachverhalt:
A.
Mit Verfügung vom 17./25. Juni 2010 stellte die Sozialkommission der Stadt Freiburg ihre E.________ (Jg. 1955) seit mehreren Jahren gewährte materielle Hilfe mit sofortiger Wirkung ein, weil dieser sich weigerte, über die persönlichen und finanziellen Verhältnisse genau Auskunft zu erteilen und die für die Abklärung erforderlichen Unterlagen einzureichen. Gleichzeitig stellte sie in Aussicht, die Zahlungen für die Zukunft unter der dreifachen Voraussetzung wieder aufzunehmen, dass eine Kopie der Verfügung der Invalidenversicherung eingereicht werde, samt dagegen erhobener Beschwerde und einer Vollmacht mit der Erlaubnis, bei der IV-Stelle Auskünfte einzuholen und die Akten zu studieren. Weiter enthielt die Verfügung den Hinweis, dass Nothilfe auf persönliche Vorsprache hin gewährt werde.
Auf die dagegen erhobene Beschwerde trat das Kantonsgericht mit Entscheid vom 30. Juli 2010 nicht ein und überwies die Sache als Einsprache an die Sozialkommission der Stadt Freiburg. Diese ordnete mit Einspracheentscheid vom 26. Oktober 2010 die Zahlung von Sozialhilfeleistungen mit Wirkung ab 1. November 2010 für die Dauer von drei Monaten (November 2010 bis Februar 2011) an; anschliessend werde die Situation erneut geprüft.
B.
Die von E.________ dagegen erhobene Beschwerde, mit welcher dieser rückwirkend von Februar bis Oktober 2010 sowie ab Februar 2011 die Ausrichtung von Sozialhilfe geltend machte, wies der Sozialversicherungsgerichtshof des Kantons Freiburg mit Entscheid vom 21. September 2012 ab, soweit er darauf eintrat.
C.
E.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen mit dem Rechtsbegehren, der vorinstanzliche Entscheid sei aufzuheben, und die Sache sei zur Neubeurteilung an das kantonale Gericht zurückzuweisen. Zudem wird um unentgeltliche Rechtspflege ersucht.
Das Bundesgericht hat die vorinstanzlichen Akten beigezogen, aber keine Vernehmlassungen eingeholt.
Erwägungen:
1.
Gestützt auf Art. 82 lit. a BGG beurteilt das Bundesgericht Beschwerden gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts. Dieses Rechtsmittel steht somit grundsätzlich auch auf dem Gebiet der kantonalen Sozialhilfe zur Verfügung. Das Bundesgerichtsgesetz enthält dazu in Art. 83 keinen Ausschlussgrund.
2.
2.1 Im verwaltungsinternen Rekursverfahren bejahte die Sozialkommission der Stadt Freiburg den Anspruch auf Sozialhilfe für den Zeitraum von November 2010 bis Februar 2011. Gleichzeitig hielt diese fest, die Sache sei ihr anschliessend erneut vorzulegen, damit über die Fortsetzung der Sozialhilfe entschieden werden könne. Das kantonale Gericht trat daher auf die Beschwerde nicht ein, soweit damit beantragt wurde, es sei für die Zeit nach Februar 2011 Sozialhilfe zu gewähren. Zur Begründung hielt es fest, die Sozialkommission werde einen neuen Entscheid zu fällen haben, der allenfalls vorgängig mit Einsprache und danach mit Beschwerde angefochten werden könne.
2.2 Aufgrund der Vorbringen in der dem Bundesgericht eingereichten Beschwerdeschrift ist einzig streitig, ob die vorinstanzliche Bestätigung der Einstellung der Sozialhilfe für die Zeit vor November 2010 einer letztinstanzlichen Prüfung standhält. Unklar bleibt, weshalb der Beschwerdeführer die Nachzahlung ab Februar 2010 verlangt, obwohl die Sozialkommission diese erst am 17. Juni 2010 einstellte. Mit der Vorinstanz kann dieser Punkt jedoch offenbleiben, da der Beschwerdeführer auch im letztinstanzlichen Verfahren dazu keine näheren Angaben macht.
3.
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG) kann wegen Rechtsverletzungen gemäss den Art. 95 f. BGG erhoben werden. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), und kann eine - für den Ausgang des Verfahrens entscheidende (vgl. Art. 97 Abs. 1 BGG) - Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). Im Übrigen wendet es das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), prüft indessen - unter Beachtung der allgemeinen Begründungspflicht in Beschwerdeverfahren (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG) - grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 133 II 249 E. 1.4.1 S. 254).
4.
4.1 Der Sozialversicherungsgerichtshof hielt fest, die Sozialkommission habe vom Beschwerdeführer Unterlagen aus dem Verfahren der Invalidenversicherung eingefordert, um im Hinblick auf eine allfällige soziale und berufliche Wiedereingliederung Kenntnisse über dessen Gesundheitszustand und Erwerbsfähigkeit zu erhalten. Die Einstellung der Sozialhilfe sei erfolgt, weil der Beschwerdeführer seinen Mitwirkungspflichten nicht nachgekommen sei. Art. 24 des Freiburger Sozialhilfegesetzes vom 14. November 1991 (SHG; SGF 831.0.1) sehe die für die Aufgabenerfüllung der Sozialhilfebehörde zentrale Mitwirkungspflicht des Leistungsempfängers ausdrücklich vor. Gemäss dieser Bestimmung muss, wer materielle Hilfe beansprucht, dem Sozialdienst über seine persönlichen und finanziellen Verhältnisse genau Auskunft geben und die für die Abklärung erforderlichen Unterlagen einreichen. Dazu gehört nach Ansicht der Vorinstanz grundsätzlich auch der Einblick in Akten der Invalidenversicherung und die Vollmachterteilung. Zumindest bis Oktober 2010 habe sich der Beschwerdeführer geweigert, im geforderten Mass mit dem Sozialdienst zusammenzuarbeiten und sich bei diesem zu melden, obwohl es ihm ohne Weiteres zumutbar gewesen wäre, die verlangten Dokumente einzureichen. Nach Ansicht des Sozialversicherungsgerichtshofes verstösst die Anordnung der Sozialhilfebehörde nicht gegen das Persönlichkeitsrecht, zumal diese gemäss Art. 28 SHG der Schweigepflicht unterstehe.
4.2 Die Auffassung der Vorinstanz ist nicht offensichtlich unhaltbar. Nach Art. 3 SHG gilt als bedürftig, wer sich in sozialen Schwierigkeiten befindet oder für seinen Lebensunterhalt nicht hinreichend oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann. Nach dem insbesondere in Art. 5 SHG verankerten Grundsatz der Subsidiarität ist Sozialhilfe erst dann auszurichten, wenn die persönliche Notlage weder durch Bemühungen des Ansprechers noch durch Beizug Dritter behoben werden kann. Um dies beurteilen zu können, ist die Behörde nicht nur auf genaue Angaben zu den finanziellen Verhältnissen, sondern auch des Gesundheitszustandes angewiesen. Nur so kann sie entscheiden, ob der Betroffene einer den Anspruch auf Sozialhilfe ausschliessenden Arbeit nachgehen könnte und gegebenenfalls, was für eine Tätigkeit von ihm aus gesundheitlichen Gründen verlangt werden kann. Vom Beschwerdeführer als Sozialhilfeempfänger ist daher die Bereitschaft zu erwarten, Aufschluss über seine gesundheitliche Situation zu geben. Er kann die Ermittlungen der Sozialbehörde nicht einschränken oder auf bestimmte Informationsquellen beschränken. Dementsprechend sieht Art. 24 Abs. 4 SHG vor, dass der zuständige Sozialdienst die um Sozialhilfe ersuchende Person eine Vollmacht unterzeichnen lassen kann, die ihn unter anderem berechtigt, bei den Sozialversicherungen die nötigen Informationen einzuholen. Wird wie im vorliegenden Fall trotz wiederholter Aufforderung den berechtigten Anliegen der Verwaltung nicht Folge geleistet, muss der behauptete Anspruch als nicht ausgewiesen gelten, womit die beantragten Leistungen nicht zugesprochen werden können (Art. 5 Abs. 2 SHG) oder, bei bereits laufenden Leistungen, deren Einstellung zu veranlassen ist.
4.3 Wenn der Sozialversicherungsgerichtshof den Anspruch auf Sozialhilfe ab 17. Juni 2010 bis Februar 2011 verneinte, verstösst dies weder gegen Art. 12 BV noch gegen Art. 24 Abs. 2 SHG. Das Recht auf Nothilfe und damit der Schutzbereich von Art. 12 BV wurde durch die streitige Einstellung der materiellen Hilfe nicht tangiert. Die Sozialkommission hat dem Beschwerdeführer in ihrer Verfügung vom 17. Juni 2010 die eigentliche Nothilfe ausdrücklich zugesichert. Dass ihm diese auf entsprechendes Gesuch hin nicht gewährt worden wäre, wird nicht geltend gemacht. Somit liegt auch keine willkürliche Auslegung und Anwendung von Art. 24 Abs. 2 SHG vor, der in Satz zwei festhält, dass die materielle Hilfe einer bedürftigen Person selbst dann nicht verweigert werden kann, wenn diese persönlich für ihren Zustand verantwortlich ist.
4.4 Es ist daher nicht verfassungswidrig, wenn die Vorinstanz davon ausging, die massgeblichen gesundheitlichen Verhältnisse seien aufgrund der ungenügenden Mitwirkung des Beschwerdeführers nicht klar erstellt gewesen, so dass die Sozialhilfe - vorbehältlich des Rechts auf Nothilfe - entsprechend habe eingestellt werden dürfen. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers wird damit das Verhältnismässigkeitsprinzip selbst mit Blick auf den Umstand nicht tangiert, dass dieser offenbar seit dem 3. Trimester 2011 wieder uneingeschränkt Sozialhilfe bezieht.
5.
Da die Beschwerde offensichtlich unbegründet ist, wird sie im Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG ohne Durchführung des Schriftenwechsels, mit summarischer Begründung und unter Verweis auf den kantonalen Entscheid (Art. 102 Abs. 1 und Art. 109 Abs. 3 BGG) erledigt.
6.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Da sich die Beschwerde aufgrund der klaren Rechtslage als von Anfang an aussichtslos erwiesen hat, kann dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege nicht entsprochen werden (Art. 64 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Freiburg, Sozialversicherungsgerichtshof, schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 22. Januar 2013
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Leuzinger
Die Gerichtsschreiberin: Hofer