BGer 2C_227/2012
 
BGer 2C_227/2012 vom 25.04.2012
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
{T 0/2}
2C_227/2012, 2C_228/2012
Urteil vom 25. April 2012
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Zünd, Präsident,
Gerichtsschreiber Errass.
 
Verfahrensbeteiligte
A.X.________ und B.X.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Fürsprecher Jörg Bühlmann,
gegen
Steuerverwaltung des Kantons Schwyz, Bahnhofstrasse 15, 6430 Schwyz.
Gegenstand
Einkommens- und Vermögenssteuern (Kantons- und direkte Bundessteuer 2001 und 2002; zwischenstaatliche Zuweisung zur Besteuerung von Erwerbseinkommen von Berufssportlern),
Beschwerden gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz, Kammer II,
vom 26. Januar 2012.
Erwägungen:
1.
Mit Entscheid vom 26. Januar 2012 hat das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz die Beschwerden von A.X.________ und B.X.________ betreffend die Steuerveranlagung 2001 und 2002 zur kantonalen Einkommens- und Vermögenssteuer sowie zur direkten Bundessteuer abgewiesen.
Vor Bundesgericht beantragen A.X.________ und B.X.________, den "Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz vom 26. Januar 2012 aufzuheben und die Steuerveranlagungen für die genannten Steuerperioden gemäss der eingereichten Steuererklärung und also gemäss der ersten zugestellten Veranlagungsverfügung vorzunehmen".
2.
2.1 Der angefochtene Entscheid wurde am 7. Februar 2012 zugestellt. Die 30-tägige Frist (Art. 100 Abs. 1 i.V.m. Art. 48 Abs. 1 BGG) endete somit am 8. März 2012.
Die Beschwerde ist am 12. März 2012 beim Bundesgericht eingegangen. Im Begleitbrief zur Beschwerde führt der Vertreter der Beschwerdeführer aus, dass er die Beschwerde nicht mehr als eingeschriebene Postsendung versenden könne, da es zu spät geworden sei. Er versende diese mit ordentlicher A-Post und "übergebe diese noch heute 8. März 2012 der Post".
Mit Schreiben vom 13. März 2012 lud der Präsident der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung den Vertreter der Beschwerdeführer ein, den Beweis für den Einwurf in den Postbriefkasten noch am 8. März 2012 selber zu erbringen. Der Vertreter konnte - wie er in seinem Antwortschreiben vom 21. März 2012 selber zugestand - keinen "Beweis im direkten Sinn führen" und appellierte an das Gericht, seinen Ausführungen trotzdem Glauben zu schenken.
2.2 Nach Art. 48 Abs. 1 BGG müssen Eingaben spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden. Zur Fristwahrung genügt auch der Einwurf der Eingabe in einen Briefkasten der Post, sofern die Rechtzeitigkeit dieser Übergabe an die Post rechtsgenüglich nachgewiesen wird (vgl. BGE 127 I 133 E. 7b S. 139 i.f.; 109 Ia 183).
Der Vertreter der Beschwerdeführer kann weder Zeugen noch Schriftstücke benennen, welche belegen, dass die Eingabe am 8. März 2012 noch vor 24.00 erfolgte. Er beruft sich lediglich auf seine Ausführungen im Schreiben vom 21. März 2012. Diese erscheinen zwar nicht unplausibel, vermögen allerdings nicht zu beweisen, dass die Eingabe rechtzeitig erfolgte. Auch die im Computer gespeicherte Zeit, welche das Speichern oder Ausdrucken der Datei festhält, ändert daran nichts. Daraus lässt sich nicht schliessen, dass der Einwurf noch tatsächlich am 8. März 2012 erfolgte.
3.
Nach dem Gesagten hat der Vertreter der Beschwerdeführer den Beweis nicht erbracht, dass die Eingabe noch rechtzeitig erfolgt ist, weshalb gestützt auf Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten ist. Die Beschwerdeführer tragen dementsprechend die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens unter Solidarhaft (Art. 66 Abs. 1 und 5 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden den Beschwerdeführern unter Solidarhaft auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz, Kammer II, und der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 25. April 2012
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Zünd
Der Gerichtsschreiber: Errass