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Original
 
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
6B_673/2011
Urteil vom 20. Dezember 2011
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Mathys, Präsident,
Bundesrichter Schneider, Wiprächtiger,
Gerichtsschreiberin Horber.
Verfahrensbeteiligte
X.________, vertreten durch Rechtsanwalt Christian Zuberbühler,
Beschwerdeführer,
gegen
Generalprokurator des Kantons Bern, Maulbeerstrasse 10, 3011 Bern,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Verletzung der Verkehrsregeln; Willkür,
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Bern, Strafabteilung, 1. Strafkammer, vom 22. August 2011.
Sachverhalt:
A.
Am Abend des 19. Dezember 2009 fielen A.________ auf der Autobahn A6 von Spiez in Richtung Wolhusen sechs Metallregale von seinem Anhänger auf die Fahrbahn. In der Folge kollidierten mehrere Fahrzeuge mit den Metallteilen. X.________, der auf der Autobahn in Richtung Bern unterwegs war, prallte in Heimberg nach einem Wechsel auf die Überholspur mit einem auf der Fahrbahn liegenden Metallregal zusammen, nachdem er dieses kurz vorher wahrgenommen hatte. Gemäss eigenen Angaben fuhr er mit normalem Abblendlicht und einer Geschwindigkeit von ca. 110 km/h. Die Strassen waren regen- und schneefrei, und die Sichtverhältnisse gut.
B.
Das Obergericht des Kantons Bern sprach X.________ am 22. August 2011 in Bestätigung des Urteils der Gerichtspräsidentin 7 des Gerichtskreises X Thun vom 29. Oktober 2010 der Verletzung der Verkehrsregeln durch Nichtanpassen der Geschwindigkeit und dadurch Verursachen eines Unfalls schuldig. Es verurteilte ihn zu einer Busse von Fr. 100.--.
C.
X.________ erhebt Beschwerde in Strafsachen. Er beantragt, das Urteil des Obergerichts sei aufzuheben, und er sei freizusprechen. Eventualiter sei das Urteil des Obergerichts aufzuheben und die Sache zur neuen Beurteilung zurückzuweisen.
Erwägungen:
1.
1.1 Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz stelle den massgeblichen Sachverhalt ungenügend fest. Weder sei die genaue Kollisionsstelle aktenkundig noch sei festgestellt worden, ob externe Lichtquellen begünstigend auf seine Sichtverhältnisse eingewirkt hätten. Die Vorinstanz stelle einzig auf seine Aussage an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung ab, wonach er geschätzt habe, ungefähr 50 Meter weit gesehen zu haben. Indem sie keine weiteren Beweiserhebungen tätige, auf Unklarheiten abstelle und daraus zu seinen Ungunsten ableite, er sei nicht mit der den Umständen entsprechenden Geschwindigkeit gefahren, nehme die Vorinstanz eine willkürliche Beweiswürdigung vor (Art. 9 BV) und verstosse gegen die im Strafverfahren geltende Untersuchungsmaxime (Art. 6 StPO) sowie den Grundsatz der Unschuldsvermutung (Art. 10 StPO und Art. 32 Abs. 1 BV) (Beschwerde, S. 6 f.).
1.2 Die Verurteilung des Beschwerdeführers zu einer Busse erfolgte gestützt auf den Tatbestand der einfachen Verletzung der Verkehrsregeln, bei dem es sich gemäss Art. 90 Ziff. 1 SVG i.V.m. Art. 103 StGB um eine Übertretung handelt. Bilden ausschliesslich Übertretungen Gegenstand des Verfahrens, kann gemäss Art. 334 Abs. 3 des Gesetzes des Kantons Bern vom 15. März 1995 über das Strafverfahren (aStrV/BE) die Sachverhaltsfeststellung mit der Appellation nur angefochten werden, wenn sie auf einer offensichtlich unrichtigen Akten- oder Beweiswürdigung beruht.
Gestützt auf Art. 97 Abs. 1 BGG kann auch im bundesgerichtlichen Verfahren die Feststellung des Sachverhalts nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann. Offensichtlich unrichtig im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich ist (BGE 136 II 304 E. 2.4 mit Hinweis; vgl. zum Begriff der Willkür BGE 137 I 1 E. 2.4 mit Hinweisen).
Ist die Kognition der kantonalen Vorinstanz in Sachverhaltsfragen auf Willkür beschränkt, so prüft das Bundesgericht frei, ob die vor der Vorinstanz vorgebrachte Rüge der willkürlichen Beweiswürdigung zu Unrecht abgewiesen wurde. Diese Prüfung läuft regelmässig darauf hinaus zu beurteilen, ob die Beweise im angefochtenen Entscheid willkürlich gewürdigt wurden, was der Fall ist, wenn die Vorinstanz Willkür hätte bejahen müssen. Bei der Begründung der Rüge, die Vorinstanz habe Willkür zu Unrecht verneint, muss sich der Beschwerdeführer daher auch mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinandersetzen. Er darf sich mithin nicht auf eine reine Wiederholung der vor der Vorinstanz erhobenen Rügen beschränken (Urteil 6S.46/ 2005 vom 2. Februar 2006 E. 2.3.1, nicht publ. in: BGE 132 IV 70; Urteil 6B_424/2011 vom 12. September 2011 E. 3.2).
1.3 Die Vorinstanz erwägt, aus dem Strassenverkehrsunfallformular (vorinstanzliche Akten, act. 5 ff.) gehe hervor, dass sich der Unfall bei den Koordinaten 611650/182525 ereignet habe. Auf einer Skizze seien zudem die Kollisionsstellen eingezeichnet, womit der Unfallort aktenkundig sei. Weiter halte das Formular fest, dass es bei der Unfallstelle keine künstliche Beleuchtung gegeben habe. Auch sei nicht davon auszugehen, dass sich direkt vor oder hinter dem Beschwerdeführer ein anderes Fahrzeug als weitere Lichtquelle befunden habe. Dieser habe am 3. Juni 2010 anlässlich der ersten Einvernahme vor erster Instanz (vorinstanzliche Akten, act. 65) ausgesagt, es hätten sich bereits zwei Fahrzeuge, die ebenfalls mit den Metallregalen kollidiert seien, auf dem Pannenstreifen befunden, als er nach der Kollision auf diesem angehalten habe. Es sei dann noch eine vierte Fahrerin dazugekommen. Die Vorinstanz erwägt hierzu, dass der Beschwerdeführer die Kollisionen der vor ihm fahrenden Fahrzeuge gesehen hätte und auf die Gefahr aufmerksam gemacht worden wäre, wenn diese unmittelbar vor ihm gefahren wären. Wäre indes ein Fahrzeug direkt hinter ihm gefahren, hätte dieses völlig unerwartet stark bremsen müssen, ansonsten es mit demjenigen des Beschwerdeführers zusammengestossen wäre, als dieser aufgrund der Metallregale habe bremsen müssen. Zudem hätten er wie auch eine weitere Fahrzeugführerin ausgesagt, es habe wenig bzw. praktisch gar keinen Verkehr gehabt. Somit könne festgehalten werden, dass als einzige Lichtquelle das Abblendlicht des Beschwerdeführers gedient habe, und er damit ungefähr 50 Meter weit gesehen habe, wie er denn auch selber ausgesagt habe (vorinstanzliche Akten, act. 93). Insgesamt sei der massgebliche Sachverhalt genügend erstellt und die erstinstanzliche Beweisführung nicht zu beanstanden (vorinstanzliches Urteil, E. III.4 S. 4 f.).
1.4 Was der Beschwerdeführer gegen die vorinstanzlichen Erwägungen vorbringt, ist nicht geeignet, Willkür darzutun respektive aufzuzeigen, weshalb die Vorinstanz erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit und Vollständigkeit der erstinstanzlichen Tatsachenfeststellung hätte haben müssen. Er beschränkt sich darauf, seine bereits im kantonalen Verfahren erhobenen Rügen zu wiederholen (vorinstanzliche Akten, act. 153 f.), ohne sich mit den vorinstanzlichen Erwägungen auseinanderzusetzen. Auf eine derartige appellatorische Kritik am angefochtenen Urteil ist nicht einzutreten. Diese ist zudem insofern offensichtlich unbegründet, als er beanstandet, die Vorinstanz stütze sich einzig auf seine Mutmassung, ungefähr 50 Meter weit gesehen zu haben. Die Vorinstanz erläutert unter Berücksichtigung der massgeblichen Beweise ausführlich und nachvollziehbar, weshalb sie die erstinstanzliche Schlussfolgerung nicht als willkürlich erachtet, wonach das Abblendlicht des Beschwerdeführers dessen einzige Lichtquelle war, und er ca. 50 Meter weit gesehen haben muss (vorinstanzliche Akten, act. 113).
Die Untersuchungsmaxime und der Grundsatz "in dubio pro reo" als Beweiswürdigungsregel, welche der Beschwerdeführer ebenfalls als verletzt erachtet, haben im vorliegenden Zusammenhang keine über das Dargelegte hinausgehende selbstständige Bedeutung (dazu BGE 127 I 38 E. 2a mit Hinweisen).
2.
2.1 Gemäss Art. 32 Abs. 1 SVG ist die Geschwindigkeit stets den Umständen anzupassen, namentlich den Besonderheiten von Fahrzeug und Ladung, sowie den Strassen-, Verkehrs- und Sichtverhältnissen. Der Fahrzeugführer darf nur so schnell fahren, dass er innerhalb der überblickbaren Strecke halten kann (Art. 4 Abs. 1 Verkehrsregelverordnung vom 13. November 1962 (VRV; SR 741.11)). Dies gilt auch auf Autobahnen (Art. 43 Abs. 3 Satz 3 SVG i.V.m. Art. 36 VRV), insbesondere nachts beim Fahren mit Abblendlicht (BGE 126 IV 91 E. 4a/bb; 93 IV 115 E. 2; bestätigt im Urteil 6B_451/2010 vom 13. September 2010 E. 3.3.2; vgl. auch BGE 100 IV 279 E. 2a, wonach die Geschwindigkeit eines mit Abblendlicht fahrenden Fahrzeugs nur den Verhältnissen angepasst ist, wenn der Führer in der Lage ist, innert der kürzesten beleuchteten Strecke anzuhalten, d.h. auf der linken Fahrbahnseite innert 50 m). Nach der Rechtsprechung muss der Fahrzeuglenker auf Autobahnen nachts mit unbeleuchteten Hindernissen rechnen, wie etwa mit Ladegut, das von fahrenden Fahrzeugen herabfällt und den nachfolgenden Verkehr behindert (BGE 126 IV 91 E. 4a/cc; 93 IV 115 E. 2).
Dies bedeutet indes nicht, dass auf Autobahnen im Nachtverkehr stets mit der der Reichweite des Abblendlichts angepassten Geschwindigkeit gefahren werden muss. Zum einen kann streckenweise das Fernlicht eingeschaltet werden, zum anderen gibt es auch immer wieder Teilstücke, so jedenfalls im Bereiche von Ausfahrten, Signaltafeln, Rastplätzen usw., die durch ortsfeste Lichtanlagen zusätzlich beleuchtet werden (BGE 93 IV 115 E. 2).
Welche Geschwindigkeit angemessen ist, stellt eine Rechtsfrage dar, die das Bundesgericht frei überprüft. Allerdings hängt die Beantwortung der Frage weitgehend von der Würdigung der örtlichen Verhältnisse ab, die der kantonale Richter im Allgemeinen aus eigener Wahrnehmung kennt. Diesem muss ein gewisses Ermessen eingeräumt werden, weil die Angemessenheit einer Fahrweise sich naturgemäss nicht genau feststellen, sondern bloss schätzen lässt. Das Bundesgericht weicht von der Ansicht der kantonalen Instanzen über die Zulässigkeit oder Unzulässigkeit einer Geschwindigkeit nur ab, wenn es sich aufdrängt (BGE 99 IV 227 E. 2; bestätigt im Urteil 4A_76/2009 vom 6. April 2009 E. 3.3).
2.2 Die Annahme der Vorinstanz, der Beschwerdeführer habe seine Geschwindigkeit nicht den Umständen angepasst, verletzt kein Bundesrecht. Wie sich aus dem vom Beschwerdeführer nicht bestrittenen Sachverhalt ergibt, ist jener mit einer Geschwindigkeit von ca. 110 km/h gefahren. Der errechnete Bremsweg beträgt 93 Meter (vorinstanzliches Urteil, E. V.1 und V.2 S. 7). Weiter kann davon ausgegangen werden (E. 1.4 hievor), dass der Beschwerdeführer mit Abblendlicht ungefähr 50 Meter weit gesehen hat. Der Bremsweg beträgt demnach beinahe das Doppelte der tatsächlichen Sichtweite (vorinstanzliches Urteil, E. V.2 S. 7). Daraus ergibt sich ohne weiteres, dass der Beschwerdeführer die Geschwindigkeit seines Fahrzeuges nicht den Verhältnissen angepasst hat, da die von ihm gefahrene Geschwindigkeit von 110 km/h ein Anhalten auf die der herrschenden Sichtweite entsprechende Distanz von 50 Metern nicht mehr erlaubte. Was der Beschwerdeführer dagegen einwendet, geht an der Sache vorbei. Er verkennt insbesondere, dass die Sorgfaltspflichtverletzung nach Art. 32 Abs. 1 SVG nicht an das Nichtbeherrschen des Fahrzeugs geknüpft ist. Somit kann auch gegen die Norm verstossen, wer die Beherrschung über sein Fahrzeug behält, wenn die Geschwindigkeit den konkreten Umständen nicht angepasst ist (Urteil 4A_76/2009 vom 6. April 2009 E. 3.2; PHILIPPE WEISSENBERGER, Kommentar zum Strassenverkehrsgesetz, 2011, N. 4 zu Art. 32 SVG). Zugleich ist eine Geschwindigkeit nicht schon jedes Mal übersetzt, wenn ein Anhalten vor einem Hindernis nicht mehr rechtzeitig möglich war (BGE 103 IV 41 E. 4), wie der Beschwerdeführer zu Recht geltend macht (Beschwerde, S. 8). Indes begründet die Vorinstanz ihren Schuldspruch nicht mit der Tatsache der Kollision zwischen dem Fahrzeug des Beschwerdeführers und dem Metallregal (Beschwerde, S. 8, 10 f. und 15 f.), sondern mit der gefahrenen Geschwindigkeit und den Sichtverhältnissen (vorinstanzliches Urteil, E. V.2 und V.4 S. 7 f.). Die Ausführungen des Beschwerdeführers zur Sichtbarkeit des Kollisionsobjekts gehen an der Sache vorbei (Beschwerde, S. 8 ff.). Insbesondere lässt sich aus der von ihm erwähnten bundesgerichtlichen Rechtsprechung nichts zu seinen Gunsten ableiten (Beschwerde, S. 9 f.), da die Sachverhalte in den wesentlichen Punkten nicht miteinander vergleichbar sind. Im erwähnten Fall liess sich die Ausgangsgeschwindigkeit des betroffenen Fahrzeugs nicht mehr ermitteln, und es war nicht ersichtlich, dass dessen Führer seine Geschwindigkeit nicht den Umständen angepasst hatte (Urteil 6P.148/2004 vom 8. Februar 2005 E. 4.3). Auch kann sich der Beschwerdeführer nicht auf den aus Art. 26 Abs. 1 SVG abgeleiteten Vertrauensgrundsatz berufen (Beschwerde, S. 14 f.), da sich darauf nur stützen darf, wer sich selbst verkehrsregelkonform verhalten hat (dazu BGE 127 IV 34 E. 3c/aa mit Hinweisen).
3.
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die bundesgerichtlichen Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 4'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, Strafabteilung, 1. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 20. Dezember 2011
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Mathys
Die Gerichtsschreiberin: Horber