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Original
 
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
4A_622/2011
Verfügung vom 8. Dezember 2011
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Klett, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Widmer.
Verfahrensbeteiligte
X.________ SA,
vertreten durch Advokat Anton Arnold,
Beschwerdeführerin,
gegen
Munizipalgemeinde Y.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Peter Pfammatter,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Gesellschaftsrecht,
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts des Kantons Wallis, I. zivilrechtliche Abteilung, vom 23. Dezember 2010.
In Erwägung,
dass die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 7. Dezember 2011 ihre Beschwerde vom 10. Oktober 2011 gegen das Urteil des Kantonsgerichts des Kantons Wallis vom 23. Dezember 2010 zurückgezogen hat;
dass das Verfahren als durch Rückzug der Beschwerde erledigt abzuschreiben ist;
dass die Beschwerdeführerin kostenpflichtig ist (Art. 66 BGG);
verfügt die Präsidentin im Verfahren nach Art. 32 Abs. 2 BGG:
1.
Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Diese Verfügung wird den Parteien und dem Kantonsgericht des Kantons Wallis, I. zivilrechtliche Abteilung, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 8. Dezember 2011
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Klett
Der Gerichtsschreiber: Widmer