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Original
 
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
6B_788/2011
Urteil vom 5. Dezember 2011
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Schneider, Einzelrichter,
Gerichtsschreiber C. Monn.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern, Zentralstrasse 28, 6002 Luzern,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Verletzung der Verkehrsregeln,
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Luzern, 2. Abteilung, vom 31. August 2011.
Der Einzelrichter zieht in Erwägung:
1.
Obwohl gemäss ausdrücklicher Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Entscheids eine Beschwerde ans Bundesgericht innert 30 Tagen eingereicht sein muss, wendet sich der Beschwerdeführer unmittelbar vor Ablauf der Frist ans Bundesgericht und ersucht um einen Aufschub von 14 Tagen. Die Frist von Art. 100 BGG ist indessen eine gesetzliche, die nicht erstreckt werden kann (Art. 47 Abs. 1 BGG). Folglich muss das Gesuch um Fristerstreckung abgewiesen werden. Da sich die Eingabe des Beschwerdeführers im Übrigen auf den Antrag, das Verfahren einzustellen, beschränkt und keine Begründung enthält, genügt sie den Anforderungen von Art. 42 Abs. 2 bzw. Art. 106 Abs. 2 BGG nicht. Folglich ist darauf im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
2.
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt der Einzelrichter:
1.
Das Gesuch um Erstreckung der Beschwerdefrist wird abgewiesen.
2.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Luzern, 2. Abteilung, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 5. Dezember 2011
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Einzelrichter: Schneider
Der Gerichtsschreiber: C. Monn