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Original
 
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
4A_513/2011
Urteil vom 21. November 2011
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Klett, Präsidentin,
Bundesrichterinnen Rottenberg Liatowitsch, Kiss,
Gerichtsschreiber Gelzer.
Verfahrensbeteiligte
X.________ AG,
Beschwerdeführerin,
gegen
Handelsregisteramt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
Eidg. Amt für das Handelsregister,
Gegenstand
Handelsregister: Gebühr,
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 3. Abteilung, vom 13. Juli 2011.
Nach Einsicht
in die Verfügung des Handelsregisteramtes des Kantons Zürich vom 6. Juli 2010, mit welcher die Gebühr für die Ausstellung eines von der X.________ AG (Beschwerdeführerin) verlangten Handelsregisterauszugs einschliesslich Porto von Fr. 1.-- auf Fr. 51.-- festgesetzt wurde, welche die Beschwerdeführerin an das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich weiterzog mit dem Antrag, diese aufzuheben und zur Neubeurteilung an das Amt zurückzuweisen, damit es innerhalb der eidgenössischen Vorgaben eine deutlich reduzierte Gebühr verfüge;
in das Urteil der Einzelrichterin des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 3. Abteilung, vom 13. Juli 2011, mit welchem das Verwaltungsgericht die Beschwerde der Beschwerdeführerin abwies, soweit damit die Höhe der Gebühr für einen Handelsregisterauszug beanstandet wurde;
in die gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde in Zivilsachen, eventuell Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten, subeventuell subsidiäre Verfassungsbeschwerde, mit welcher die Beschwerdeführerin beantragt, den angefochtenen Entscheid aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen;
in die Stellungnahme des Handelsregisteramtes, in welcher es auf Abweisung der Beschwerde schliesst;
in die Replik der Beschwerdeführerin und die Duplik des Handelsregisteramtes;
in Erwägung,
dass die Beschwerdeschrift ein Rechtsbegehren zu enthalten hat (Art. 42 Abs. 1 BGG);
dass als solches der Antrag auf Aufhebung des angefochtenen Entscheids wegen der reformatorischen Natur des Rechtsmittels der Beschwerde in Zivilsachen (Art. 107 Abs. 2 BGG) grundsätzlich nicht genügt, sondern gleich wie nach der Praxis zur Berufung gemäss OG anzugeben ist, welche Punkte des Entscheides angefochten und welche Abänderungen beantragt werden, es sei denn, das Bundesgericht könnte im Falle der Gutheissung in der Sache nicht selbst entscheiden, weil die erforderlichen Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz fehlen (BGE 134 III 379 E.1.3 S. 383; 133 III 489 E. 3.1 mit Hinweisen; vgl. auch Urteil 4A_164/2011 vom 10. November 2011 E. 1.3.2 betreffend die Anfechtung eines kantonalen Kostenentscheids wegen Verletzung des Äquivalenzprinzips);
dass Anträge betreffend Geldforderungen zu beziffern sind (BGE 134 III 235 E. 2);
dass Art. 42 Abs. 1 BGG auf alle von der Beschwerdeführerin bezeichneten Rechtsmittel Anwendung findet;
dass nicht ersichtlich ist und die Beschwerdeführerin nicht erläutert, weshalb im Falle der Gutheissung der Beschwerde das Bundesgericht die im Rahmen des Tarifs zulässige Gebühr nicht selbst festsetzten könnte;
dass sich der Beschwerde kein materieller Antrag auf Abänderung der beanstandeten Gebühr entnehmen lässt und deshalb mangels hinreichenden Rechtsbegehrens auf die Beschwerde nicht einzutreten ist;
dass die Beschwerdeführerin bei diesem Verfahrensausgang für das bundesgerichtliche Verfahren kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG);
erkennt das Bundesgericht:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Eidg. Amt für das Handelsregister und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 3. Abteilung, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 21. November 2011
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Klett
Der Gerichtsschreiber: Gelzer