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Original
 
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
4A_605/2011
Urteil vom 14. November 2011
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Klett, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Huguenin.
Verfahrensbeteiligte
X.________ AG,
Beschwerdeführerin,
gegen
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Bruno Schelbert,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Arbeitsvertrag,
Beschwerde gegen die Präsidialverfügung des Obergerichts des Kantons Zug, I. Zivilabteilung, vom 1. September 2011.
In Erwägung,
dass das Kantonsgericht Zug mit Urteil vom 20. Juni 2011 die Klage des Beschwerdegegners im Betrag von netto Fr. 16'711.20 guthiess und die Widerklage der Beschwerdeführerin abwies;
dass die Beschwerdeführerin das Urteil mit Berufung anfocht, auf die das Obergericht des Kantons Zug mit Präsidialverfügung vom 1. September 2011 nicht eintrat;
dass das Obergericht in der Entscheidbegründung festhielt, dass die Beschwerdeführerin die klägerische Forderung im erstinstanzlichen Verfahren vollumfänglich anerkannt, aber eine Schadenersatzforderung verrechnungsweise geltend gemacht habe;
dass die erste Instanz zu dieser Schadenersatzforderung zu Recht ausgeführt habe, dass sich weder aus der Klageantwort noch aus den Ausführungen der Beklagten an der Parteibefragung ergebe, wie sich der gesamte Schaden bzw. der geltend gemachte Betrag zusammensetze, die Beschwerdeführerin ihre Verrechnungsforderung somit nicht substantiiert habe;
dass auch die Berufungsschrift diesbezüglich keinerlei Angaben enthalte, die unter dem Blickwinkel des grundsätzlichen Novenverbotes gemäss Art. 317 Abs. 1 ZPO berücksichtigt werden könnten;
dass die Beschwerdeführerin dem Bundesgericht eine vom 2. Oktober 2011 datierte Eingabe einreichte, aus der abgeleitet werden kann, dass sie die Präsidialverfügung des Obergerichts vom 1. September 2011 mit Beschwerde beim Bundesgericht anfechten will;
dass in einer Beschwerde an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheides dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind (Art. 42 Abs. 1 BGG), wobei eine allfällige Verletzung der bundesrechtlichen Verfassungsrechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn solche Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG);
dass die Beschwerdeschrift vom 2. Oktober 2011 diesen Anforderungen offensichtlich nicht genügt, weil auf die Entscheidbegründung des Obergerichts überhaupt nicht eingegangen wird;
dass damit auf die Beschwerde im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG mangels hinreichender Begründung nicht einzutreten ist;
dass die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG);
erkennt die Präsidentin:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zug, I. Zivilabteilung, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 14. November 2011
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Klett
Der Gerichtsschreiber: Huguenin