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Original
 
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
6B_680/2011
Verfügung vom 3. November 2011
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Schneider, als Einzelrichter,
Gerichtsschreiber C. Monn.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
A.________
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Hanspeter Strickler,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Wiederherstellung der Frist zur Berufungserklärung; Verleumdung,
Beschwerde gegen den Beschluss des Kantonsgerichts St. Gallen, Strafkammer, vom 6. September 2011.
Der Einzelrichter zieht in Erwägung:
Die Beschwerde in Strafsachen wurde mit Schreiben vom 1. November 2011 zurückgezogen.
Demnach verfügt der Einzelrichter:
1.
Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.
2.
Es werden keine Kosten erhoben.
3.
Diese Verfügung wird den Parteien und dem Kantonsgericht St. Gallen, Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 3. November 2011
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Einzelrichter: Schneider
Der Gerichtsschreiber: C. Monn