BGer 9C_643/2011
 
BGer 9C_643/2011 vom 31.10.2011
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
{T 0/2}
9C_643/2011
Urteil vom 31. Oktober 2011
II. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Gerichtsschreiberin Keel Baumann.
 
Verfahrensbeteiligte
Firma X.________ AG, vertreten durch B.________ AG,
Beschwerdeführerin,
gegen
Ausgleichskasse des Kantons Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Alters- und Hinterlassenenversicherung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn vom 15. Juli 2011.
Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 2. September 2011 (Poststempel) gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn vom 15. Juli 2011,
in die Verfügung vom 20. September 2011, mit welcher die Firma X.________ AG zur Bezahlung eines Kostenvorschusses innert einer Nachfrist (erste Rate bis zum 30. September 2011, zweite Rate bis zum 28. Oktober 2011) verpflichtet wurde, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde,
in Erwägung,
dass die Beschwerdeführerin den Vorschuss auch innerhalb der Nachfrist nicht geleistet hat,
dass deshalb gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG umständehalber auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,
erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Solothurn und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 31. Oktober 2011
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Meyer
Die Gerichtsschreiberin: Keel Baumann