BGer 6B_351/2011
 
BGer 6B_351/2011 vom 18.10.2011
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
{T 0/2}
6B_351/2011
Urteil vom 18. Oktober 2011
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Mathys, Präsident,
Bundesrichter Schneider, Wiprächtiger,
Gerichtsschreiberin Pasquini.
 
Verfahrensbeteiligte
X.________, vertreten durch Rechtsanwalt Armin Stöckli,
Beschwerdeführer,
gegen
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau,
Frey-Herosé-Strasse 12, Wielandhaus, 5001 Aarau,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Willkür; Strafzumessung,
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau, Strafgericht, 2. Kammer, vom 24. März 2011.
Sachverhalt:
A.
Das Bezirksamt Bremgarten verurteilte X.________ mit Strafbefehl vom 28. April 2010 wegen Drohung, einfacher Körperverletzung sowie mehrfacher Tätlichkeiten zu einer bedingten Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 100.-- und zu einer Busse von Fr. 1'200.--.
Das Gerichtspräsidium Bremgarten sprach X.________ auf dessen Einsprache hin am 31. August 2010 der einfachen Körperverletzung, der mehrfachen Tätlichkeiten und der Drohung schuldig. Im Übrigen trat es auf die Anklage nicht ein. Es verurteilte ihn zu einer bedingten Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu Fr. 150.-- und zu einer Busse von Fr. 2'000.--. Weiter verpflichtete es ihn, A.________ Fr. 100.60 Schadenersatz sowie eine Genugtuung von Fr. 1'000.-- zu bezahlen. Im Übrigen verwies es die Zivilforderungen auf den Zivilweg, soweit es darauf eintrat.
B.
In teilweiser Gutheissung der Berufung von X.________ sprach ihn das Obergericht des Kantons Aargau mit Urteil vom 24. März 2011 der versuchten Drohung sowie der mehrfachen Tätlichkeiten (begangen Ende Januar 2008 und im April 2008) schuldig. Vom Vorwurf der Tätlichkeit betreffend den Vorfall vom 18. April 2009 sprach es ihn frei. Das Obergericht hob die Verpflichtung zur Leistung einer Genugtuung auf und verwies die Schadenersatzforderungen auf den Zivilweg. Im Übrigen wies es die Berufung von X.________ ab. Es verurteilte ihn zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu Fr. 150.-- sowie zu einer Busse von Fr. 2'000.--.
Das Obergericht geht von folgendem Sachverhalt aus:
X.________ teilte im Januar 2008 seiner damaligen Ehefrau rechts und links je eine Ohrfeige aus, wodurch diese eine Gesichtsverletzung und eine Ohrkontusion erlitt. Im April 2008 packte er sie am Hals und drückte sie gegen die Wand, wobei er ihr verbal mit dem Tod drohte.
C.
X.________ führt Beschwerde in Strafsachen. Er beantragt, das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau sei aufzuheben, abgesehen von den Dispositiv-Ziffern 1. 1.1 (Freispruch), 1. 1.3 und 2. (Nichteintreten) sowie 1. und 1. 4.1 (Zivilforderungen). Er sei von Schuld und Strafe freizusprechen. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Erwägungen:
1.
1.1 Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör, weil er an den polizeilichen Einvernahmen von B.________ und C.________, D.________, E.________ sowie F.________ nicht anwesend gewesen sei (Beschwerde S. 4 mittlerer Absatz). Darauf ist mangels Erschöpfung des Instanzenzugs nicht einzutreten. Aus der Berufung des anwaltlich vertretenen Beschwerdeführers an die Vorinstanz ergibt sich keine entsprechende Rüge (Berufungsschrift vom 27. Dezember 2010, vorinstanzliche Akten). Folglich liegt diesbezüglich kein Entscheid einer letzten kantonalen Instanz im Sinne von Art. 80 Abs. 1 BGG vor.
1.2 Soweit der Beschwerdeführer die Verletzung von Art. 6 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) rügt (Beschwerde S. 11 Ziff. 18), ist auf die Beschwerde ebenfalls nicht einzutreten. Der erste Entscheid in der Sache erging am 28. April 2010 (kantonale Akten act. 93 ff.). Die StPO ist nicht anwendbar (Art. 453 Abs. 1 i.V.m. Art. 455 und Art. 454 Abs. 1 StPO).
2.
2.1 Der Beschwerdeführer bestreitet die ihm vorgeworfenen Taten. Er macht geltend, die Vorinstanz stelle den Sachverhalt offensichtlich falsch fest und würdige die Beweise willkürlich.
2.2 Die vorinstanzliche Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 BGG). Offensichtlich unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich ist (BGE 136 II 304 E. 2.4 S. 314 mit Hinweis). Die Beweiswürdigung ist willkürlich, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist oder mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht. Dass eine andere Lösung oder Würdigung ebenfalls vertretbar erscheint oder gar vorzuziehen wäre, genügt für die Annahme von Willkür nicht (BGE 134 I 140 E. 5.4 mit Hinweisen).
Wird die Verletzung von Grundrechten (einschliesslich von Willkür bei der Sachverhaltsfeststellung) gerügt, gelten qualifizierte Anforderungen an die Begründung einer Beschwerde. Eine solche Rüge prüft das Bundesgericht nicht von Amtes wegen, sondern nur, wenn sie in der Beschwerde vorgebracht und substanziiert begründet worden ist. Das bedeutet, dass klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, inwiefern verfassungsmässige Rechte verletzt worden sein sollen (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 137 IV 1 E. 4.2.3 S. 5; 136 I 65 E. 1.3.1; je mit Hinweisen).
2.3 Die Vorinstanz würdigt im Zusammenhang mit dem Vorfall im Januar 2008 verschiedene Beweismittel, insbesondere die Aussagen von A.________. Diese habe beschrieben, wie sie sich nach dem Schlag des Beschwerdeführers auf ihre linke Gesichtshälfte auf das Sofa gesetzt habe. Vor der zweiten Ohrfeige habe er ihr die Brille vom Kopf genommen, während sie sich schützend die Hände vor das Gesicht gehalten habe. Die Realkennzeichen dieser Schilderung sprächen für die Glaubhaftigkeit der Aussagen, ebenso, dass A.________ den Beschwerdeführer nicht mehr als nötig belastet und nach Entschuldigungen für dessen Verhalten gesucht habe. Die Glaubhaftigkeit der Aussagen werde durch das Arztzeugnis von med. prakt. G.________ vom 21. Juli 2007 [recte: 2009] untermauert, wonach sie A.________ aufgrund einer Verletzung im Gesicht sowie einer Ohrkontusion am 8. Februar 2008 aufgesucht habe. Sodann hätten H.________ und I.________, die Arbeitgeberinnen von A.________, ausgesagt, diese habe ihnen vom Vorfall erzählt. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb sie sich ihnen grundlos lange vor der Erstattung der Anzeige hätte anvertrauen sollen. Die Vorinstanz qualifiziert die pauschalen Bestreitungen des Beschwerdeführers als unglaubhafte Schutzbehauptungen. Sie stellt fest, die Aussagen der Auskunftspersonen E.________, F.________, D.________, C.________ und B.________ würden diesen nicht entlasten (angefochtenes Urteil S. 9 f. E. 5.3, kantonale Akten act. 49).
Die Vorinstanz erachtet die Aussagen von A.________ zum Vorfall vom April 2008 ebenfalls als glaubhaft. Sie habe berichtet, dass sie gezittert habe und nur noch flach habe atmen können, als der Beschwerdeführer sie am Hals gepackt und gegen die Wand gedrückt habe. Für die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen sprächen deren Realkennzeichen, dass sie den Beschwerdeführer nicht unnötig belastet, dessen versöhnliche Geste erwähnt und Erinnerungslücken eingestanden habe. Dass das Arztzeugnis vom 21. Juli 2009 keine aus dem Würgevorfall herrührenden Spuren erwähne, ändere nichts an der Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen. Gemäss ihren Angaben habe sie keinen Arzt aufgesucht, und es seien keine Spuren sichtbar gewesen. Die pauschalen Bestreitungen des Beschwerdeführers qualifiziert die Vorinstanz als Schutzbehauptungen (angefochtenes Urteil S. 12 f. E. 7.1 und S. 15 E. 8.2).
Die Vorinstanz gelangt zum Schluss, die angeklagten Sachverhalte von Ende Januar 2008 sowie vom April 2008 seien gemäss den glaubhaften Aussagen von A.________ erstellt (angefochtenes Urteil S. 10 E. 5.4, S. 13 E. 7.1.3 und S. 15 E. 8.2).
2.4 Die Vorbringen des Beschwerdeführers sind nicht geeignet Willkür darzutun und erschöpfen sich weitgehend in appellatorischer Kritik (Beschwerde S. 5 ff.). Soweit er sich darauf beschränkt, den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz und ihrer sorgfältigen Beweiswürdigung seine eigene Sicht der Dinge gegenüberzustellen, ohne näher zu erörtern, inwiefern das angefochtene Urteil (auch) im Ergebnis schlechterdings unhaltbar sein soll, ist darauf nicht einzutreten. Dies trifft z.B. zu, wenn er behauptet, seine damalige Ehefrau beschuldige ihn nur aus Rache, weil ihr nicht die eingeklagten Unterhaltsbeiträge zugesprochen worden seien (Beschwerde S. 10 Ziff. 16 und S. 12 Ziff. 20), oder wenn er vorbringt, ihre Ausführungen seien widersprüchlich (Beschwerde S. 6 Ziff. 12 und S. 9 Ziff. 15) oder ergäben keinen Sinn (Beschwerde S. 16 vorletzter Abschnitt), bei einer Ohrkontusion sei eine zehnminütige Konsultation des HNO-Spezialisten zu kurz (Beschwerde S. 10 Ziff. 17) oder, niemand gehe bei Schmerzen erst nach ca. zehn Tagen zum Arzt (Beschwerde S. 12 f. Ziff. 22).
Entgegen der Darstellung des Beschwerdeführers erwägt die Vorinstanz nicht, H.________ habe ausgesagt, der Beschwerdeführer habe A.________ die Brille abgenommen, bevor er sie geschlagen habe (Beschwerde S. 6 Ziff. 11, angefochtenes Urteil S. 9 E. 5.3.1 letzter Abschnitt; kantonale Akten act. 35). Ebensowenig stellt sie fest, er habe seine damalige Ehefrau mit einer Hand vom Boden hochgehoben (Beschwerde S. 13 f. Ziff. 24 f., angefochtenes Urteil S. 12 E. 7.1.1). Auf die Vorbringen des Beschwerdeführers betreffend die ärztlichen Behandlungstermine vom 16. März 2009 und vom 12. Juli 2009, die Reihenfolge der Behandlungsdaten (Beschwerde S. 15 Ziff. 27) sowie die Stoffwechselerkrankung (Beschwerde S. 5 f. Ziff. 10), ist nicht einzutreten. Es ist weder ersichtlich noch dargelegt, inwiefern diese Ausführungen für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein könnten (Art. 97 Abs. 1 BGG).
Die Vorinstanz befasst sich im angefochtenen Urteil mit den massgeblichen Einwänden des Beschwerdeführers. Ihre Erwägungen lassen keine Willkür erkennen. Der Beschwerdeführer setzt sich damit nicht bzw. nicht in rechtsgenügender Weise auseinander. Er wiederholt teilweise wörtlich, was er bereits in seiner Berufung an die Vorinstanz vorbrachte (z.B. Beschwerde S. 7 f. und Berufungsschrift S. 4 f.). Namentlich zeigt er nicht auf, inwiefern er glaubhaft bzw. A.________ unglaubhaft ausgesagt haben soll und deshalb nicht auf deren Aussagen abzustellen ist. Selbst wenn sie bezüglich des Salontisches gelogen haben sollte (Beschwerde S. 15 Ziff. 28), folgt daraus nicht, dass sie generell unglaubwürdig ist oder ihre weiteren Aussagen nicht glaubhaft sind. Die vorinstanzliche Erwägung, trotz der Ungenauigkeit bezüglich des Tatzeitpunktes (30. oder 31. Januar) seien ihre Aussagen glaubhaft, ist nicht zu beanstanden (angefochtenes Urteil S. 10 E. 5.3.1, Beschwerde S. 11 Ziff. 19).
3.
3.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, die Vorinstanz lehne seinen Antrag auf Einvernahme diverser Zeugen sowie auf Einholung eines Gutachtens zu Unrecht ab (Beschwerde S. 3 f. Ziff. 8, S. 6 Ziff. 10, S. 9 Ziff. 14, S. 10 Ziff. 17 und S. 11 Ziff. 18).
3.2 Die Vorinstanz erwägt, der Beschwerdeführer beantrage u.a. die Einvernahme verschiedener Zeugen. Der massgebliche Sachverhalt sei indes genügend abgeklärt, weshalb keine weiteren Beweiserhebungen notwendig seien. Es sei weder erkennbar noch dargetan, welche neuen, für die Beurteilung der angeklagten Delikte relevanten Erkenntnisse aus weiteren Beweiserhebungen gewonnen werden sollten (angefochtenes Urteil S. 6 E. 3). Der Beschwerdeführer legt nicht dar, dass die antizipierte Beweiswürdigung der Vorinstanz (siehe BGE 134 I 140 E. 5.3; 131 I 153 E. 3 S. 157; je mit Hinweisen) willkürlich ist. Auf die Rüge ist mangels rechtsgenügender Begründung nicht einzutreten (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 134 II 244 E. 2.2 mit Hinweis).
4.
4.1 Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Strafzumessung. Er macht geltend, die Vorinstanz berücksichtige zu Unrecht die tätige Reue nicht strafmildernd. Ausserdem fälle sie die gleich hohe Strafe wie die erste Instanz aus, obwohl sie ihn anstatt der einfachen Körperverletzung lediglich der Tätlichkeiten sowie der versuchten Drohung schuldig spreche. Zudem lege sie der Berechnung des Tagessatzes ein falsches monatliches Einkommen zugrunde (Beschwerde S. 13 Ziff. 23 und S. 17 Ziff. 28 f.).
4.2 Die Vorinstanz geht - mit Hinweis auf die Ausführungen der ersten Instanz - bei der (versuchten) Drohung von einem ordentlichen Strafrahmen von Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren aus. Für die mehrfachen Tätlichkeiten sei zusätzlich eine Busse auszusprechen. Das Verschulden des Beschwerdeführers qualifiziert sie insgesamt als schwer. In Bezug auf die Tatkomponente sei zu berücksichtigen, dass es sich bei einer Todesdrohung um eine sehr schwere Drohung handle. Er habe sie gegen eine von ihm sowohl emotional als auch finanziell abhängige Person ausgesprochen. Der Umstand, dass es beim vollendeten Versuch geblieben sei, sei nur leicht strafmindernd zu berücksichtigen, da er nicht der Vorgehensweise des Beschwerdeführers zuzuschreiben sei. Bezüglich der Täterkomponente seien dessen hartnäckiges Bestreiten, d.h. die fehlende Einsicht und Reue, seine normale Strafempfindlichkeit sowie seine gute soziale Integration zu erwähnen. Die Vorstrafe vom 7. Februar 2011 sei straferhöhend zu berücksichtigen (angefochtenes Urteil S. 16 f. E. 10, vorinstanzliche Akten S. 29 E. 4.2).
4.3 Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung wiederholt dargelegt (BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff.; 135 IV 130 E. 5.3.1; 132 IV 102 E. 8.1; je mit Hinweisen). Darauf kann verwiesen werden.
4.4
4.4.1 Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ist die Vorinstanz in ihrer Strafzumessung nicht an die Erwägungen der ersten Instanz gebunden. Sie durfte die gleich hohe Strafe ausfällen wie jene, selbst wenn sie den Beschwerdeführer anstatt der einfachen Körperverletzung lediglich der Tätlichkeiten sowie nicht der vollendeten, sondern der versuchten Drohung schuldig spricht. Sie bewertet sein Verschulden als schwer, im Gegensatz zur ersten Instanz, die bloss von einem mittelschweren Verschulden ausging (vorinstanzliche Akten S. 29 E. 4.2.3). Sodann berücksichtigt sie zusätzlich eine Vorstrafe straferhöhend, welche erst nach dem erstinstanzlichen Urteil erging. Demgegenüber würdigt sie die versuchte Tatbegehung nur leicht strafmindernd.
4.4.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, die Vorinstanz stelle fest, er habe nach der Drohung zu seiner damaligen Ehefrau gesagt: "Komm Schatz, wir gehen ins Bett." Dies gelte als tätige Reue im Sinne von Art. 23 StGB, was die Vorinstanz zu Unrecht nicht strafmildernd berücksichtige (Beschwerde S. 17 erster Absatz).
Die Rüge ist unbegründet. Nach den Erwägungen der Vorinstanz, ist es nicht dem Beschwerdeführer zuzuschreiben, dass es bei der Drohung beim (vollendeten) Versuch blieb, sondern seiner damaligen Ehefrau, die seine Todesdrohung entgegen seinen Erwartungen nicht ernst nahm (angefochtenes Urteil S. 17 E. 10.2.1). Er führte somit die strafbare Tätigkeit nicht aus eigenem Antrieb nicht zu Ende und trug auch nicht dazu bei, die Vollendung der Drohung zu verhindern. Die Vorinstanz verletzt kein Bundesrecht, wenn sie die Strafe nicht in Anwendung von Art. 23 Abs. 1 StGB mildert. Dem Beschwerdeführer ist zwar zuzubilligen, dass seine Geste versöhnlich war. Sie lässt sich indessen ebenso wenig als Zeichen einer nennenswerten Reue oder Einsicht im Sinne von Art. 48 lit. d StGB werten. Denn nach der Rechtsprechung zeigt tätige Reue, wer aus eigenem Entschluss besondere Anstrengungen unternimmt, das geschehene Unrecht wieder gutzumachen. Dies setzt ein besonderes, freiwilliges und uneigennütziges Verhalten des Täters voraus, mit dem er Einschränkungen auf sich nimmt und alles daran setzt, das Unrecht auszugleichen (BGE 107 IV 98; Urteil 6B_156/2008 vom 15. Mai 2008 E. 3.1 zweiter Absatz mit Hinweisen).
4.4.3 Der Beschwerdeführer macht geltend, die Vorinstanz lege der Berechnung des Tagessatzes ein aktenwidriges, monatliches Einkommen von Fr. 9'000.-- zugrunde. Tatsächlich betrage es Fr. 4'500.-- bis Fr. 5'000.-- (Beschwerde S. 17 Ziff. 29).
Die Rüge ist unbegründet. Die Vorinstanz stützt das Monatseinkommen von Fr. 9'000.-- auf die Aussagen des Beschwerdeführers an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung. Seither habe sich seine Arbeits- und Einkommenssituation nicht geändert (angefochtenes Urteil S. 18 E. 10.3.2). Unbehelflich sind die Ausführungen des Beschwerdeführers zu seinen Einkünften im Jahr 2008. Die Hauptverhandlung fand am 31. August 2010 statt. Es ist vertretbar, dass die Vorinstanz das Einkommen des Beschwerdeführers als freier Mitarbeiter bei der J.________ AG zu demjenigen des Caterings hinzuzählt. Nach den Aussagen zu seiner Tätigkeit bei der J.________ AG, erklärte er an der Hauptverhandlung, er betreibe nebenbei das Catering (kantonale Akten act. 134).
4.5 Die von der Vorinstanz ausgesprochene Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu Fr. 150.-- und die Busse von Fr. 2'000.-- halten sich auch bei einer Gesamtbetrachtung innerhalb des sachrichterlichen Ermessens und sind nicht zu beanstanden.
5.
5.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, die Vorinstanz auferlege ihm grundlos die Hälfte der Parteikosten der Zivilklägerin (Beschwerde S. 18 Ziff. 31).
5.2 Die Vorinstanz verpflichtet den Beschwerdeführer, der Zivilklägerin die Hälfte ihrer kantonalen Parteikosten zu bezahlen. Sie sei mit ihren Begehren zwar nicht durchgedrungen. Bezüglich der Genugtuungsforderung habe sie sich trotzdem in guten Treuen zum Prozess veranlasst gesehen, da es sich dabei um eine klassische Ermessensfrage handle (angefochtenes Urteil S. 21 f. E. 12 und E. 14).
5.3 Die Kosten- und Entschädigungsfolgen im kantonalen Verfahren bestimmen sich vorliegend nach kantonalem Recht (E. 1.2 hiervor). Das Bundesgericht prüft eine Verletzung von kantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG). Die Auslegung und Anwendung kantonalen Rechts prüft es in der Regel nicht frei, sondern nur unter der beschränkten Kognition der Willkür. Der Beschwerdeführer zeigt nicht auf, welche Bestimmungen des kantonalen Rechts durch das angefochtene Urteil inwiefern verletzt bzw. willkürlich angewendet worden sein sollen. Mangels rechtsgenügender Begründung ist auf die Beschwerde in diesem Punkt nicht einzutreten.
6.
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die bundesgerichtlichen Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 4'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Strafgericht, 2. Kammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 18. Oktober 2011
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Mathys
Die Gerichtsschreiberin: Pasquini