BGer 1B_398/2011
 
BGer 1B_398/2011 vom 18.10.2011
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
{T 0/2}
1B_398/2011
Urteil vom 18. Oktober 2011
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
Bundesrichter Raselli, Eusebio,
Gerichtsschreiber Bopp.
 
Verfahrensbeteiligte
X.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Hansjürgen Tuengerthal,
gegen
Y.________, Kantonstierarzt, Veterinärdienst des Kantons St. Gallen, Beschwerdegegner, vertreten durch Rechtsanwalt Armin Eugster,
Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen,
Kantonales Untersuchungsamt St. Gallen,
Spiesergasse 15, 9001 St. Gallen.
Gegenstand
Verweigerung der Ermächtigung zur Eröffnung eines Strafverfahrens,
Beschwerde gegen den Entscheid vom 5. Juli 2011 der Anklagekammer des Kantons St. Gallen.
In Erwägung,
dass X.________ mit Schreiben vom 18. Mai 2011 bei der Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen gegen den Kantonstierarzt Y.________ Strafanzeige wegen "Anstiftung zur Tierquälerei" erhob und geltend machte, dieser habe ihn, X.________, verpflichtet, bei der Schlachtung von Melander in seiner Fischfarm in Oberriet eine elektrische Betäubungsmethode einzusetzen, welche jedoch bei den Tieren enormen Stress auslöse und mit Leiden verbunden sei;
dass die Staatsanwaltschaft die Anzeige am 21. Juni 2011 zuständigkeitshalber der Anklagekammer des Kantons St. Gallen zukommen liess;
dass die Anklagekammer am 5. Juli 2011 entschied, gegen den Kantonstierarzt kein Strafverfahren zu eröffnen;
dass X.________ mit Eingabe vom 29. Juli 2011 und fristgerechter Ergänzung vom 23. August (Postaufgabe: 24. August) 2011 der Sache nach Beschwerde in Strafsachen ans Bundesgericht führt und das Hauptbegehren stellt, es sei die Ermächtigung zur Eröffnung eines Strafverfahrens gegen den Kantonstierarzt zu erteilen;
dass der Beschwerdegegner beantragt, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei, während die übrigen Verfahrensbeteiligten auf eine Vernehmlassung verzichtet haben;
dass der Beschwerdeführer, der Offizial- und nicht etwa Antragsdelikte zur Anzeige gebracht hat, als blosser Strafanzeigeerstatter nicht am Verfahren vor der Anklagekammer teilgenommen hat und daher bereits das erste Erfordernis des in Art. 81 BGG geregelten Beschwerderechts nicht zu erfüllen vermag (Abs. 1 lit. a dieser Bestimmung);
dass er als blosser Anzeigeerstatter mit Blick auf die in Art. 81 Abs. 1 lit. b BGG aufgelisteten Beschwerdebefugten, zu denen eben der Anzeiger nicht gehört, auch nicht über ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids verfügt, zumal die Anzeige sich gegen ein kantonales Behördenmitglied richtet, keine Zivilansprüche in Frage stehen und somit insbesondere auch kein Fall von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG vorliegt;
dass demgemäss schon mangels Beschwerdebefugnis auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, womit es sich erübrigt, die weiteren Eintretensvoraussetzungen zu erörtern;
dass der genannte Mangel offensichtlich ist, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG entschieden werden kann;
dass dem Ausgang des Verfahrens die bundesgerichtlichen Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG);
dass der Beschwerdeführer dem anwaltlich vertretenen Beschwerdegegner eine angemessene Parteientschädigung zu bezahlen hat (Art. 68 BGG);
erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Der Beschwerdeführer hat dem Beschwerdegegner eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.-- zu bezahlen.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien, der Staatsanwaltschaft und der Anklagekammer des Kantons St. Gallen schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 18. Oktober 2011
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Fonjallaz
Der Gerichtsschreiber: Bopp