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Original
 
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
2C_857/2010
Urteil vom 22. August 2011
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Zünd, Präsident,
Bundesrichter Donzallaz, Stadelmann,
Gerichtsschreiber Savoldelli.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich,
Regierungsrat des Kantons Zürich.
Gegenstand
Aufenthaltsbewilligung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 2. Abteilung,
vom 22. September 2010.
Erwägungen:
1.
1.1 X.________ (geb. 1974) stammt aus Kamerun. Am 21. Februar 2003 reiste sie in die Schweiz ein und ersuchte um Asyl. Nach der rechtskräftigen Abweisung des Asylgesuchs, hielt sie sich illegal in der Schweiz auf. Am 14. September 2005 heiratete X.________ in zweiter Ehe den türkischen Staatsangehörigen Y.________ (geb. 1945), worauf ihr die Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei diesem erteilt wurde.
1.2 Am 18. Oktober 2008 reiste der Ehemann von X.________ in die Türkei aus und meldete sich beim zuständigen Personenmeldeamt per 31. Oktober 2008 in der Schweiz ab. Am 18. Dezember 2009 verlängerte die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich die Aufenthaltsbewilligung von X.________ nicht mehr. In der Folge wiesen sowohl der Regierungsrat (14. April 2010) als auch das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich (22. September 2010) eine gegen den Entscheid der Sicherheitsdirektion gerichtete Beschwerde ab.
1.3 Vor Bundesgericht beantragt X.________, den Entscheid des Verwaltungsgerichts aufzuheben, ihr die Aufenthaltsbewilligung zu verlängern, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zu erteilen und ihr die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. Mit Verfügung vom 15. November 2010 erkannte der Präsident der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung der Beschwerde aufschiebende Wirkung zu.
2.
Die Eingabe erweist sich - soweit die Beschwerdeführerin nicht lediglich ohne Bezugnahme auf den angefochtenen Entscheid ihren Standpunkt wiederholt (Art. 42 BGG), und sie sich nicht auf unzulässige Noven beruft (Art. 99 BGG) - als offensichtlich unbegründet und kann ohne Weiterungen im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 BGG erledigt werden.
2.1 Ausländische Ehegatten von Personen mit Niederlassungsbewilligung haben unter Vorbehalt von Art. 51 Abs. 2 AuG Anspruch auf Erteilung und Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit ihrem Partner zusammenwohnen (Art. 43 Abs. 1 AuG); auf das Erfordernis des Zusammenwohnens der Eheleute kann verzichtet werden, wenn wichtige Gründe geltend gemacht werden und die Familiengemeinschaft weiter besteht (Art. 49 AuG). Der Bewilligungsanspruch besteht trotz Auflösens bzw. definitiven Scheiterns der Ehegemeinschaft ausserdem fort, wenn diese mindestens drei Jahre gedauert und die betroffene ausländische Person sich hier erfolgreich integriert hat (Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG; BGE 136 II 113 E. 3.3 S. 117 ff.) oder wichtige persönliche Gründe einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen (Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG; BGE 136 II 1 E. 5 S. 3 ff.). Wichtige persönliche Gründe können namentlich vorliegen, wenn die ausländische Person mit abgeleitetem Aufenthaltsrecht Opfer ehelicher Gewalt geworden ist und/oder wenn ihre soziale Wiedereingliederung im Herkunftsland stark gefährdet erscheint (Art. 50 Abs. 2 AuG).
2.2 Im hier zu beurteilenden Fall reiste der Ehemann der Beschwerdeführerin am 18. Oktober in die Türkei aus und meldete sich beim zuständigen Personenmeldeamt per 31. Oktober 2008 in der Schweiz ab womit die Niederlassungsbewilligung erloschen ist (vgl. Art. 61 Abs. 1 lit. a AuG). Selbst wenn die Voraussetzungen für die Anwendung von Art. 49 AuG erfüllt wären, kann sich darum die Beschwerdeführerin nicht auf Art. 43 Abs. 1 AuG stützen.
2.3 Der Beschwerdeführerin ist die Berufung auf Art. 50 AuG ebenfalls unbehelflich.
2.3.1 In Zusammenhang mit Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG, durfte das Verwaltungsgericht, dem diesbezüglich ein weiter Beurteilungsspielraum zukommt (vgl. Urteil 2C_839/2010 vom 25. Februar 2011 E. 7.1.2), ohne Weiteres schliessen, dass die Beschwerdeführerin das Kriterium der "erfolgreichen Integration" nicht erfüllt (vgl. auch Art. 77 Abs. 4 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE; SR 142.201]):
Zwar spricht die Beschwerdeführerin Französisch und zumindest gebrochen Deutsch und wurde in der Schweiz auch nicht straffällig, was positiv zu werten ist. Nach den verbindlichen Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz (Art. 105 Abs. 1 BGG), musste sie aber zwischen dem 15. September 2005 und dem 25. September 2009 von der öffentlichen Fürsorge mit rund Fr. 69'000.-- unterstützt werden; selbst im Zeitpunkt des Entscheids der Vorinstanz war sie noch von der Sozialhilfe abhängig.
Da ihr bis dahin offensichtlich nicht gelungen war, ein Erwerbseinkommen zu erwirtschaften, welches ihren Konsum zu decken vermag, durfte die Vorinstanz somit - ohne Bundesrecht zu verletzen - davon ausgehen, dass die Beschwerdeführerin nicht als integriert gelten kann (vgl. Urteile 2C_546/2010 vom 30. November 2010 E. 5.2.3 f. und 2C_195/2010 vom 23. Juni 2010 E. 5.2).
2.3.2 Entgegen ihrer Kritik, sind auch keine wichtige persönliche Gründe ersichtlich, die einen weiteren Aufenthalt der Beschwerdeführerin in der Schweiz erforderlich machen. Bei der Anwendung von Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG ist entscheidend, ob die persönliche, berufliche und familiäre Wiedereingliederung der betroffenen ausländischen Person bei einer Rückkehr in ihre Heimat als stark gefährdet zu gelten hat und nicht, ob ein Leben in der Schweiz einfacher wäre und von ihr vorgezogen würde (vgl. Urteil 2C_216/2009 vom 20. August 2009 E. 3). Ein persönlicher, nachehelicher Härtefall nach Art. 50 Abs. 1 lit. b i.V.m. Abs. 2 AuG setzt aufgrund der gesamten Umstände des Einzelfalls eine erhebliche Intensität der Konsequenzen für das Privat- und Familienleben voraus, die mit der Lebenssituation nach dem Dahinfallen der gestützt auf Art. 43 Abs. 1 AuG abgeleiteten Anwesenheitsberechtigung verbunden sein muss (BGE 2C_784/2010 vom 26. Mai 2011 E. 3.2.3; 137 II 1 E. 4 S. 7 ff.). Die Vorinstanz hat solche Folgen zu Recht verneint:
Die Beschwerdeführerin reiste erst mit 28 Jahren in die Schweiz ein. Vor der Einreise in die Schweiz lebte sie in Kamerun, wo - wie den Akten des Migrationsamtes zu entnehmen ist - ein Teil ihrer Familie immer noch wohnt. Soweit ersichtlich, ist in der Schweiz die Ehe mit Y.________, der inzwischen in die Türkei gereist ist und seit mehr als zwei Jahren dort lebt, kinderlos geblieben.
Wie von der Vorinstanz und vom Regierungsrat - mit Verweis auf den Entscheid des Bundesamts für Flüchtlinge vom 28. Juni 2004 - dargelegt, liegen hier auch keine Hinweise dafür vor, dass der erste Ehemann der Beschwerdeführerin - nach ihrer Flucht von ihm und während der letzten fünf Jahre vor ihrer Ausreise in die Schweiz - in ihrem Heimatland ernsthafte Versuche unternommen hat, sie ausfindig zu machen und seine angeblichen Drohungen in die Tat umzusetzen. Inwiefern die Lebensbedingungen der Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr nach Kamerun, gemessen am durchschnittlichen Schicksal ausländischer Staatsangehöriger, in gesteigertem Masse infrage gestellt wären, ist demzufolge ebenfalls nicht ersichtlich bzw. nicht erwiesen.
3.
3.1 Soweit darauf eingetreten werden kann, ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten deshalb abzuweisen. Für alles Weitere kann auf die zutreffenden Ausführungen in den Entscheiden des Regierungsrats vom 14. April 2010 bzw. des Verwaltungsgerichts vom 22. September 2010 verwiesen werden (Art. 109 Abs. 3 BGG).
3.2 Da die vorliegende Eingabe zum Vornherein aussichtslos war, wird die unterliegende Beschwerdeführerin - trotz ihres Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege - kostenpflichtig (Art. 64 BGG). Bei der Festsetzung der Gerichtskosten kann ihrer finanziellen Situation Rechnung getragen werden (vgl. Art. 66 Abs. 1 BGG). Es sind keine Parteientschädigungen geschuldet (vgl. Art. 68 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der Sicherheitsdirektion, dem Regierungsrat sowie dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 2. Abteilung, und dem Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 22. August 2011
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Zünd
Der Gerichtsschreiber: Savoldelli