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Original
 
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
6B_439/2011
Urteil vom 18. August 2011
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Schneider, Einzelrichter,
Gerichtsschreiber C. Monn.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8001 Zürich,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Fahren in fahrunfähigem Zustand,
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Strafkammer, vom 18. April 2011.
Der Einzelrichter zieht in Erwägung:
1.
Die Beschwerdeführerin wurde im angefochtenen Entscheid wegen Fahrens in fahrunfähigem Zustand mit einer Geldstrafe von 45 Tagessätzen zu Fr. 60.--, bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von zwei Jahren, und mit einer Busse von Fr. 1'000.--. bzw. einer Ersatzfreiheitsstrafe von 16 Tagen bestraft.
Die Beschwerdeführerin macht geltend, sie sei vor einer Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft am 12. August 2009 ungefähr eine Stunde in eine Gefängniszelle eingesperrt worden, und sie vermute, dass dies geschehen sei, um sie einzuschüchtern und zu verwirren. Den Akten und insbesondere dem Einvernahmeprotokoll der Staatsanwaltschaft vom 12. August 2009 (KA act. 4/2) ist indessen nichts dafür zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin unrechtmässig eingesperrt worden wäre oder gegen eine solche Behandlung protestiert hätte. Sie vermag denn auch nicht anzugeben, woraus sich die Richtigkeit ihrer Behauptung ergeben könnte.
Im Übrigen bemängelt die Beschwerdeführerin zur Hauptsache die Würdigung der Beweise und die darauf beruhende Feststellung des Sachverhalts durch die Vorinstanz. Die Feststellung des Sachverhalts kann vor Bundesgericht nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG bzw. willkürlich im Sinne von Art. 9 BV ist. Die angebliche Willkür ist in der Beschwerde präzise zu rügen, und die Rüge ist zu begründen (Art. 106 Abs. 2 BGG). Dieser Voraussetzung genügt die Eingabe der Beschwerdeführerin nicht. Aus der Behauptung, ihre Fahrunfähigkeit lasse sich aus den Ermittlungen allenfalls vermuten, nicht aber beweisen, ist nicht ersichtlich, dass und inwieweit der angefochtene Entscheid willkürlich sein könnte.
Schliesslich macht die Beschwerdeführerin geltend, sie habe vor der ersten Instanz um Akteneinsicht und um die Bestellung eines amtlichen Verteidigers ersucht. Dies trifft zu (KA act. 13). Das Bezirksgericht hat ihr jedoch mitgeteilt, dass ihr die Akten am Gericht zur Einsicht zur Verfügung stünden (act. 14). Dass ihr unter diesen Umständen das rechtliche Gehör verweigert worden wäre, macht sie zu Recht nicht geltend. Das Gesuch um Bestellung eines amtlichen Verteidigers wurde durch das Bezirksgericht am 24. August 2010 abgewiesen (act. 15). Dagegen hätte sich die Beschwerdeführerin mit Rekurs beim Obergericht beschweren können. Dass sie dies getan hätte, behauptet sie nicht.
Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
2.
Die Gerichtskosten sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist in Anwendung von Art. 64 BGG abzuweisen, weil die Rechtsbegehren aussichtslos erschienen. Der finanziellen Lage der Beschwerdeführerin ist bei der Bemessung der Gerichtsgebühr Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG).
Demnach erkennt der Einzelrichter:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 18. August 2011
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Einzelrichter: Schneider
Der Gerichtsschreiber: C. Monn