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Original
 
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
9C_586/2011
Urteil vom 17. August 2011
II. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Gerichtsschreiber R. Widmer.
Verfahrensbeteiligte
L.________,
vertreten durch Beratungsstelle für Ausländer,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle des Kantons Aargau,
Kyburgerstrasse 15, 5000 Aarau,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Invalidenversicherung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau
vom 10. Mai 2011.
In Erwägung,
dass der Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 10. Mai 2011 mit Beschwerde vom 15. August 2011 (Poststempel) an das Bundesgericht weitergezogen worden ist,
dass die Beschwerde zwar einen rechtsgenüglichen Antrag (auf Zusprechung einer Dreiviertels-Invalidenrente) enthält, hingegen offensichtlich keine die gesetzlichen Anforderungen an eine gültige Beschwerde (Art. 42 Abs. 2 zweiter Satz BGG) erfüllende Begründung, beschränken sich die Vorbringen doch auf eine reine, unbehelfliche Tatsachenkritik an der vorinstanzlichen Beweiswürdigung, die, selbst wenn sie zuträfe, keine Bundesrechtsverletzung (Art. 95 lit. a BGG) und auch keine qualifiziert unrichtige Tatsachenerhebung (Art. 105 Abs. 2 BGG) darstellt, kann doch von offensichtlich unrichtiger, unhaltbarer oder gar willkürlicher Sachverhaltsermittlung dort nicht die Rede sein, wo ein Gericht mit nachvollziehbaren Ausführungen dartut, warum es für die Einschätzung des Schweregrades und der Auswirkungen gesundheitlicher Störungen auf die Arbeitsfähigkeit als Tatfragen (BGE 132 V 393 E. 3.2 S. 397 ff.) nicht den Angaben der behandelnden ÄrztInnen folgt, denen nach ständiger Rechtsprechung es im Hinblick auf die Verschiedenheit von Therapie und Expertise gerade nicht obliegt, in umstrittenen Fällen verbindlich zur Frage der Arbeits(un)fähigkeit Stellung zu nehmen (Urteile 9C_24/2008 vom 27. Mai 2008, E. 2.3.2 mit Hinweisen, U 58/06 vom 2. August 2006, E. 2.2),
dass dem Bundesgericht keine neuen Beweismittel eingereicht werden können (Art. 99 Abs. 1 BGG),
dass die Beschwerde damit im Verfahren nach Art. 108, gestützt auf Abs. 1 lit. b, BGG zu erledigen und umständehalber von der Erhebung von Gerichtskosten abzusehen ist (Art. 66 Abs. 1 BGG), so dass das in der Beschwerde diesbezüglich gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gegenstandslos ist,
erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 17. August 2011
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Meyer
Der Gerichtsschreiber: Widmer