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Original
 
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
5A_396/2011
Urteil vom 16. August 2011
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Füllemann.
1. Verfahrensbeteiligte
X.________,
2. Y.________,
beide vertreten durch Fürsprecher Hans Peter Aeberhard,
Beschwerdeführer,
gegen
Bank Z.________,
vertreten durch Liquidatorin und a.a. Konkursverwaltung W.________, vertreten durch Rechtsanwälte Dieter Hofmann und Oliver Kunz,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Konkursverwaltung
Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen die Verfügung vom 30. Mai 2011 des Kantonsgerichts Schwyz (als Aufsichtsbehörde im Konkurs einer Bank).
Nach Einsicht
in die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen die Verfügung vom 30. Mai 2011 des Kantonsgerichts Schwyz,
in Erwägung,
dass die Beschwerdeführer mit (ihrem Anwalt am 6. Juli 2011 zugestellter) Nachfristansetzung gemäss Art. 62 Abs. 3 BGG vom 1. Juli 2011 unter Androhung des Nichteintretens bei Säumnis aufgefordert worden sind, den (ihnen mit Verfügung vom 15. Juni 2011 auferlegten, jedoch nicht eingegangenen) Kostenvorschuss von Fr. 3'000.-- innerhalb einer nicht erstreckbaren Nachfrist bis zum 14. Juli 2011 (Donnerstag vor dem Friststillstand nach Art. 46 Abs. 1 lit. b BGG) dem Bundesgericht in bar zu zahlen oder zu Gunsten der Bundesgerichtskasse (Postkonto 10-674-3) entweder an einem Schalter der Schweizerischen Post zu übergeben oder (bei Erteilung eines Zahlungsauftrags an die Post oder an eine Bank) einem in der Schweiz befindlichen Post- bzw. Bankkonto der Beschwerde führenden Partei oder ihres Vertreters zu belasten (Art. 48 Abs. 4 BGG) und ausserdem (bei Erteilung eines Zahlungsauftrags) der Bundesgerichtskasse innerhalb von 10 Tagen seit Ablauf der nicht erstreckbaren Nachfrist eine Bestätigung der Postfinance bzw. der Bank einzureichen, wonach der Vorschussbetrag fristgerecht dem Post- bzw. Bankkonto belastet worden ist,
dass die Beschwerdeführer den Kostenvorschuss erst am 10. August 2011 und damit (ungeachtet des erst am 15. Juli beginnenden Friststillstandes) verspätet geleistet haben, weshalb androhungsgemäss gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und die solidarisch haftenden Beschwerdeführer kostenpflichtig werden (Art. 66 Abs. 1 und 5 BGG),
erkennt die Präsidentin:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden den Beschwerdeführern unter Solidarhaft auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Schwyz schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 16. August 2011
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Hohl
Der Gerichtsschreiber: Füllemann