BGer 1C_297/2011
 
BGer 1C_297/2011 vom 14.07.2011
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
{T 0/2}
1C_297/2011
Urteil vom 14. Juli 2011
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
Gerichtsschreiber Pfäffli.
 
Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Hochbaukommission Brütten, 8311 Brütten,
Baudirektion des Kantons Zürich, Generalsekretariat, Walcheplatz 2, Postfach, 8090 Zürich.
Gegenstand
baurechtlicher Entscheid,
Beschwerde gegen das Urteil vom 12. Mai 2011
des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 3. Abteilung, 3. Kammer.
Erwägungen:
1.
Das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich wies mit Urteil vom 12. Mai 2011 eine Beschwerde von X.________ gegen die Verweigerung einer baurechtlichen Bewilligung für ein in der Landwirtschaftszone geplantes Gewächshaus mit Einliegerwohnung und Lagerraum ab. Das Verwaltungsgericht führte zusammenfassend aus, dass sich die Grundstücke des Beschwerdeführers in der Landwirtschaftszone befänden. Die behauptete Erschliessung als solche sei daher nicht geeignet, die Zugehörigkeit zu einer anderen Zone, insbesondere der Bauzone, herzuleiten. Das geplante Projekt sei nicht zonenkonform. Weil der eigentliche Bau nicht bewilligungsfähig sei, habe die Vorinstanz zu Recht festgehalten, dass auch keine Bewilligung für die geplante Solaranlage auf dem Gebäude erteilt werden könne.
2.
X.________ führt gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich mit Eingabe vom 1. Juli 2011 Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.
3.
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe.
Der Beschwerdeführer setzt sich mit seinen Ausführungen nicht mit der Begründung des angefochtenen Urteils auseinander und legt nicht im Einzelnen dar, inwiefern die Begründung des Urteils bzw. das Urteil selber im Ergebnis rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll. Die Beschwerde genügt daher den gesetzlichen Formerfordernissen (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; vgl. in diesem Zusammenhang BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen) nicht, weshalb auf sie nicht einzutreten ist. Der Begründungsmangel ist offensichtlich, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG entschieden werden kann.
4.
Auf eine Kostenauflage kann verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Kosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Hochbaukommission Brütten sowie der Baudirektion und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 3. Abteilung, 3. Kammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 14. Juli 2011
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Fonjallaz Pfäffli