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Original
 
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
8C_149/2011
Urteil vom 5. Juli 2011
I. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Bundesrichter Frésard, Maillard,
Gerichtsschreiberin Schüpfer.
Verfahrensbeteiligte
E.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Hanspeter Riedener,
Beschwerdeführerin,
gegen
Zürich Versicherungs-Gesellschaft AG,
Generaldirektion Schweiz, 8085 Zürich,
vertreten durch Rechtsanwalt Peter Jäger,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Unfallversicherung (Kausalzusammenhang),
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich
vom 23. Dezember 2010.
Sachverhalt:
A.
Die 1955 geborene E.________ war in einem Pensum von 40 % als Buchhalterin bei der Firma B.________ AG tätig und damit bei der Zürich Versicherungs-Gesellschaft AG (nachfolgend: Zürich) gegen die Folgen von Unfällen versichert. Am 1. April 1997 stürzte sie beim Snowboarden auf der Skipiste auf den Rücken. Im Spital X.________, welches sie gleichentags aufsuchte, wurden die Diagnosen einer Commotio spinalis mit Parästhesien im linken Arm (nicht dermatombezogen), Augenflimmern und eines Einschlafgefühls an der Nase und der linken Wange gestellt. Ab dem 21. April 1997 nahm die Versicherte ihre Arbeit wieder im Rahmen des vertraglichen Pensums auf. Wegen persistierenden schmerzhaften Nackenverspannungen mit Ausstrahlung in die Schultern und Arme sowie einem intermittierenden Taubheitsgefühl und Ameisenlaufen in der linken Gesichtshälfte und am linken Arm wurde E.________ in der Rheuma- und Reha-Klinik Z.________ in der Zeit vom 5. Dezember 2000 bis 9. Januar 2001 stationär behandelt und mehrfach neurologisch (Dr. med. W.________, Spezialarzt FMH für Neurologie, Expertisen vom 2. November 1999 und vom 18. September 2000; Dr. med. S.________, Oberarzt an der Neurologischen Klinik des Spitals Y.________, Expertisen vom 11. Juni 2002 und vom 8. November 2005) und psychiatrisch (Dr. med. K.________, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, Expertise vom 24. Mai 2006; Dr. med. A.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, im Auftrag der Invalidenversicherung erstellte Expertise vom 23. Mai 2007) begutachtet. Mit Schreiben vom 2. August 2006 teilte die Zürich E.________ mit, gestützt auf die vorhandenen Unterlagen und die Schlussbegutachtung müsse "der UVG-Fall ab dem 1. August 2006 verrentet" werden. Voraussichtlich habe sie Anspruch auf die maximal mögliche Komplementärrente im Betrag von Fr. 5'000.- monatlich. Bis zum Vorliegen des entsprechenden Entscheides der Invalidenversicherung würden entsprechende Akontozahlungen in dieser Höhe ausgerichtet. Dann werde eine definitive Verfügung erlassen. Mit Verfügung vom 10. Februar 2009 stellte die Zürich ihre Leistungen auf Ende des Jahres 2008 ein, mit der Begründung, die geltend gemachten Beschwerden würden nicht mehr in einem adäquaten Kausalzusammenhang mit dem Unfall vom 1. April 1997 stehen. Daran hielt die Unfallversicherung auch auf Einsprache hin fest (Entscheid vom 12. August 2009).
B.
Mit Entscheid vom 23. Dezember 2010 wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich die dagegen erhobene Beschwerde ab.
C.
E.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen und beantragen, in Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides sei festzustellen, dass sie ab 1. August 2006 Anspruch auf eine Invalidenrente basierend auf einem Invaliditätsgrad von 100 % habe, eventuell sei ihr eine entsprechende Rente zuzusprechen oder die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie in diesem Sinne verfüge. Im Weiteren ersucht sie um die Zusprechung einer Integritätsentschädigung von 70 %.
Die Zürich schliesst auf Abweisung der Beschwerde soweit darauf eingetreten werde. Das Bundesamt für Gesundheit verzichtet auf eine Vernehmlassung.
Erwägungen:
1.
Die Beschwerde kann wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95 und Art. 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist somit weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann sie mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen (vgl. BGE 130 III 136 E. 1.4 S. 140). Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung ist das Bundesgericht nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden (Art. 97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG).
2.
Streitig und zu prüfen ist der Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin ab 1. Januar 2009.
3.
Die Beschwerdeführerin lässt primär vorbringen, beim Schreiben vom 2. August 2006 handle es sich um eine Rentenverfügung, mit welcher über die Adäquanz ihrer weiterhin bestehenden Beschwerden bereits rechtskräftig entschieden worden sei, sodass darauf nicht mehr zurückgekommen werden könne.
3.1 Über Leistungen, die erheblich sind, hat der Versicherungsträger eine schriftliche Verfügung zu erlassen. Für den Bereich des Unfallversicherungsrechts ist das Erfordernis einer schriftlichen Verfügung für die Zusprechung einer Invalidenrente ausdrücklich geregelt (Art. 124 lit. a UVV). Dem Schreiben vom 2. August 2006 kann insofern materiell Verfügungscharakter zugemessen werden, als darin hoheitlich über den Anspruch der Beschwerdeführerin auf weitere Versicherungsleistungen befunden wurde (vgl. BGE 129 V 110 E. 1.2.1 S. 111). Es ist aber weder als Verfügung gekennzeichnet, noch enthält es eine Rechtsmittelbelehrung. Eine den Anforderungen von Art. 5 VwVG genügende Verfügung liegt demzufolge nicht vor.
3.2 Aus einer mangelhaft eröffneten Verfügung darf der betroffenen Person kein Nachteil erwachsen (vgl. Art. 49 Abs. 3 ATSG). Die Berufung auf Formmängel findet am Grundsatz von Treu und Glauben in jedem Fall ihre Grenze (BGE 111 V 150 E. 4c). Die gleichen Regeln gelten für den Fall, dass ein Verwaltungsakt mit Verfügungscharakter formlos eröffnet wird (Urteil U 209/06 vom 22. November 2006 E. 2.4.2 mit Hinweis). Falls eine Unfallversicherung jahrelang eine gleich bleibende, in der Höhe nie bestrittene Rente ausrichtet, hat sie allenfalls eine Vertrauensgrundlage geschaffen, die zur Annahme einer faktischen Verfügung führen könnte. Entgegen der Darstellung im angefochtenen Entscheid kann sich eine in diesem Sinne schützenswerte Vertauensposition auch in einem Bereich der Sozialversicherung entwickeln, in welchem der Erlass einer Verfügung von Gesetzes wegen vorgesehen ist (vgl. Urteil U 209/06 E. 2.4.2).
3.3 Es bleibt daher zu prüfen, ob es sich bei der ausgerichteten Leistung, welche im Schreiben vom 2. August 2006 als "Renten-Akontozahlungen" bezeichnet wird, um eine solche handelt, deren Zusprechung von Gesetzes wegen eine schriftliche Verfügung verlangt und ob damit eine schützenswerte Vertrauensposition im angeführten Sinne geschaffen worden war.
3.3.1 Die Beschwerdegegnerin bezeichnet das Schreiben vom 2. August 2006 einerseits als "Vorbescheid" und andererseits als Zusprechung einer Übergangsrente. Beides trifft nicht zu, da ersterem immanent ist, dass einer versicherten Person eine Frist zur Stellungnahme eingeräumt und die wesentlichen Entscheidgrundlagen offen gelegt werden. Letztere wird gemäss Art. 30 UVV ausgerichtet, wenn der Unfallversicherer auf einen Entscheid der Invalidenversicherung über die berufliche Eingliederung zu warten hat. Beides war vorliegend nicht der Fall. Grundsätzlich ist nicht einsichtig, warum keine definitive Verfügung mit Vorbehalt über Verrechnungsansprüche mit eventuellen späteren Nachzahlungen der Invalidenversicherung erlassen wurde. Die Beschwerdeführerin hat indessen keine entsprechende Verfügung verlangt.
3.3.2 Das umstrittene Schreiben hatte indessen auch nicht die Qualität, eine schützenswerte Vertrauensgrundlage hinsichtlich einer "definitiven" Invalidenrente zu schaffen. Zum einen weist die Zürich ausdrücklich darauf hin, dass noch eine definitive, das heisst verbindliche Verfügung erlassen werde. Hinzu kommt, dass die Rentenhöhe offensichtlich bloss ungefähr geschätzt wurde. Das Schreiben enthält keine Ausführungen zur zumutbaren Arbeitsfähigkeit, keinen Einkommensvergleich, keine Darstellung des versicherten Verdienstes und vor allem auch keine Kausalitätsüberlegungen. Weder im Vorfeld noch im Nachgang zum besagten Schreiben finden sich in den Akten entsprechende Feststellungen, Sachverhaltsermittlungen oder rechtliche Erwägungen. Damit konnte die Beschwerdeführerin nicht ernsthaft darauf vertrauen, es handle sich um eine verbindliche Rentenverfügung. Die "Akontozahlungen" waren offensichtlich vorübergehende Leistungen, welche eine Überprüfung aller Leistungsvoraussetzungen vor der Zusprechung von Dauerleistungen nicht präjudizierten.
4.
Im Einsprache- und im vorinstanzlichen Entscheid sind die Bestimmungen über den Leistungsanspruch und die Rechtsprechung über die hiefür erforderlichen kausalen Zusammenhänge zwischen dem Unfall und dem eingetretenen Schaden mit den jeweils zu beachtenden Beweisregeln zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen.
Hervorzuheben ist, dass die Leistungspflicht des Unfallversicherers einen natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und dem eingetretenen Schaden voraussetzt (BGE 129 V 177 E. 3.1 und 3.2 S. 181). Bei natürlich unfallkausalen, aber organisch nicht objektiv ausgewiesenen Beschwerden ist bei der Beurteilung der Adäquanz vom augenfälligen Geschehensablauf auszugehen, und es sind je nachdem weitere unfallbezogene Kriterien einzubeziehen. Nach der für psychische Fehlentwicklungen nach Unfall erarbeiteten sog. Psycho-Praxis werden diese Adäquanzkriterien unter Ausschluss psychischer Aspekte geprüft (BGE 115 V 133), während nach der bei Schleudertraumen und äquivalenten Verletzungen der HWS sowie Schädel-Hirntraumen anwendbaren sog. Schleudertrauma-Praxis auf eine Differenzierung zwischen physischen und psychischen Komponenten verzichtet wird (vgl. zum Ganzen: BGE 134 V 109 E. 2.1 S. 112 mit Hinweisen).
5.
Sowohl die Zürich als auch die Vorinstanz gehen angesichts der medizinischen Aktenlage davon aus, dass ein natürlicher Kausalzusammenhang weiterhin bejaht werden kann.
Zur Prüfung des adäquaten Kausalzusammenhanges ist daher vorerst darüber zu entscheiden, ob die psychische Problematik als Teil des für eine Distorsion der HWS typischen, einer Differenzierung kaum zugänglichen somatisch-psychischen Beschwerdebildes zu betrachten ist, oder ein von diesem zu trennendes, eigenständiges psychisches Leiden darstellt (vgl. BGE 134 V 109 E. 9.5 S. 126).
5.1 Das kantonale Gericht hat den für die Zeit nach dem Unfall vom 1. April 1997 medizinisch dokumentierten Gesundheitszustand einlässlich gewürdigt. Dabei hat es erkannt, dass organisch objektiv ausgewiesene Unfallfolgen unbestrittenermassen nicht nachgewiesen seien. Ausgehend von der Feststellung, dass bei der Beschwerdeführerin entgegen ihrer eigenen Darstellung weder ein Schleudertrauma der Halswirbelsäule, noch ein äquivalenter Verletzungsmechanismus diagnostiziert worden seien, und dass auch aus den medizinischen Akten nicht auf eine derartige Verletzung geschlossen werden könne, folgerte die Vorinstanz im Weiteren, eine entsprechende Verletzung sei gerade auch im Lichte der erhöhten Anforderungen, die rechtsprechungsgemäss an den Nachweis einer solchen Verletzung gestellt würden, nicht nachgewiesen. Sie prüfte und verneinte in der Folge die Adäquanz der komplexen psychischen Symptomatik in Anwendung der in BGE 115 V 133 begründeten Rechtsprechung.
5.2 Die Beschwerdeführerin macht diesbezüglich im Wesentlichen geltend, das Verletzungsbild, welches sie sich beim Aufprall des Rückens und des Hinterkopfs auf der eisigen Skipiste zugezogen habe, entspreche der für die Anwendung der sogenannten "Schleudertrauma-Praxis" vorgesehenen Diagnosegruppe. Zudem seien bei ihr nach dem Unfall die typischen Beschwerden nach einem Schleudertrauma der Halswirbelsäule oder einer äquivalenten Verletzung aufgetreten. Die Adäquanz ihres Gesundheitsschadens zum erlittenen Unfall sei daher in Anwendung der in BGE 117 V 359 begründeten und in BGE 134 V 109 modifizierten Rechtsprechung zu prüfen und zu bejahen.
5.3 Fraglich ist zunächst, ob es sich bei der initial diagnostizierten Commotio spinalis mit nicht dermatombezogenen Parästhesien/ Hypästhesien überhaupt um eine mit einer HWS-Distorsionsverletzung vergleichbare Gesundheitsschädigung handelt. Ein Schädel-Hirntrauma steht nicht zur Diskussion. Für den Schluss auf das Vorliegen von entsprechenden Verletzungen sind hohe Anforderungen zu stellen (BGE 134 V 109 E. 9 S. 122). Fest steht, dass gemäss den Echtzeitakten weder ein Anschlagen des Kopfes auf der Skipiste, noch eine HWS-Distorsion oder die sogenannten typischen Beschwerden nach einer entsprechenden Verletzung (vgl. dazu: BGE 119 V 337 E. 1, 117 V 360 E. 4b), beschrieben wurden. Gemäss Gutachten des Dr. med. W.________, Spezialarzt FMH für Neurologie, vom 2. November 1999 war die Commotio spinalis zum Untersuchungszeitpunkt bereits abgeheilt. Der Arzt konnte die nur episodisch vorhandenen persistierenden Parästhesien weder objektivieren noch zuordnen. Sowohl Dr. med. K.________ (Gutachten vom 24. Mai 2006) als auch Dr. med. A.________ (Gutachten vom 23. Mai 2007) diagnostizieren in ihren psychiatrischen Expertisen eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4), eine Somatisierungsstörung (ICD-10 F45.0) und eine anankastische (zwanghafte) Persönlichkeit (ICD-10 F60.5). Dr. med. R.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, stellt in seinem Gutachten vom 15. Juni 2010 die Diagnosen einer kombinierten Persönlichkeitsstörung mit narzisstischen und zwanghaften Zügen (ICD-10 F61.0), einer rezidivierenden kurzen depressiven Störung (ICD-10 F38.10) und einer Somatisierungsstörung (ICD-10 F45.0). Schon anhand dieser Diagnosen steht fest, dass Elemente des sogenannten typischen Beschwerdebildes nach HWS-Verletzungen (vgl. Angaben über Beschwerden im Austrittsbericht der Reha-Klinik Z.________ vom 24. Januar 2001 und im neuropsychologischen Teilgutachten des Spitals C.________ vom 18. März 1999) im Verlaufe der Zeit zwar aufgetreten sind, im Vergleich zur psychischen Problematik, wie sie von den verschiedensten Gutachtern beschrieben wurden, aber in den Hintergrund traten. Es liegt ein eigenständiges psychisches Krankheitsbild vor. Diese Beurteilung wird auch durch die Feststellung des Neurologen Dr. med. W.________ im Gutachten vom 18. September 2000 gestützt, wonach sich die geklagten Beschwerden zum grössten Teil erst mit einer Latenz nach dem Unfallereignis manifestierten. Auch das spricht für eine überwiegend psychische Genese der ab Januar 2009 weiterhin geklagten Beeinträchtigungen. Damit kann offen gelassen werden, ob es sich bei einer Commotio spinalis überhaupt um eine einer HWS-Distorsion ähnliche Verletzung handelt.
Bei diesen Gegebenheiten ist das weitere Anspruchserfordernis der adäquaten Kausalität - in Übereinstimmung mit der Vorinstanz - nach der in BGE 115 V 133 dargelegten Methode zu prüfen.
6.
6.1
6.1.1 Die Vorinstanz hat den Geschehensablauf, bei dem die Beschwerdeführerin - soweit rekonstruierbar - nach einem Sturz beim Snowboardfahren mit dem Rücken und dem Genick auf der Skipiste aufschlug, im Rahmen der vorzunehmenden Kategorisierung im mittleren Bereich zugeordnet. Die Beschwerdeführerin sieht ihn an der Grenze zu den schwereren Fällen, während die Zürich argumentiert, bei einem Sturz handle es sich rechtsprechungsgemäss um einen leichten Unfall.
6.1.2 Unter Berücksichtigung seiner objektiven Schwere ist das Ereignis in den sogenannten mittleren Bereich, eher im unteren, denn im oberen Bereich anzusiedeln. Dies einerseits, weil beim Snowboardfahren naturgemäss eine gewisse Geschwindigkeit mitspielt und daher nicht von einem "gewöhnlichen" Sturz, wie etwa beim Gehen gesprochen werden kann. Andererseits waren keine Dritten beteiligt, die Gesamtsituation war nicht gefährlich und die Beschwerdeführerin zog sich keine gravierenden Verletzungen zu, was eher für einen Grenzfall zu einem leichten Unfall spricht.
6.2 Bei mittelschweren Unfällen sind für die Beantwortung der Frage nach der adäquaten Kausalität objektiv erfassbare Umstände, welche unmittelbar mit dem Unfall im Zusammenhang stehen oder als direkte oder indirekte Folgen davon erscheinen, in eine Gesamtwürdigung einzubeziehen. Als wichtigste Kriterien sind zu nennen: besonders dramatische Begleitumstände oder besondere Eindrücklichkeit des Unfalls; Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzungen; ungewöhnlich lange Dauer der ärztlichen Behandlung; körperliche Dauerbeschwerden; ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert; schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen; Grad und Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit (BGE 115 V 133 E. 6c/bb S. 141). Da der Unfall ein mittelschweres Ereignis war, müssen die verschiedenen Kriterien entweder gehäuft oder einzelne von ihnen in besonders eindrücklicher Weise erfüllt sein, damit der adäquate Kausalzusammenhang bejaht werden kann.
6.3 Besonders dramatische Begleitumstände oder eine besondere Eindrücklichkeit sind nicht ersichtlich. Ebenso fällt das Adäquanzkriterium der besonderen Art der erlittenen Verletzung ausser Betracht. Gleich verhält es sich mit den übrigen unfallbezogenen Adäquanzkriterien, insofern als bei diesen ebenfalls davon auszugehen ist, dass deren Vorhandensein nicht auf den Unfall, sondern auf andere, psychische Faktoren zurückzuführen sind. Mit Bezug auf die Adäquanzkriterien der Dauer der unfallbedingten Beschwerden, der ärztlichen Behandlung - es stehen vor allem ausgedehnte Physiotherapien und nicht eigentlich ärztliche Behandlungen im Vordergrund - und der Arbeitsunfähigkeit ist deshalb in Fällen wie dem vorliegenden allein massgebend, wie lange die entsprechenden Unfallfolgen durch den erlittenen körperlichen Gesundheitsschaden in erheblichem Ausmass mitverursacht worden sind. Die Commotio spinalis war gemäss Gutachten des Dr. med. W.________ spätestens am 2. November 1999 geheilt. Die Beschwerdeführerin konnte ihre Arbeit bereits drei Wochen nach dem Ereignis wieder im gewohnten Rahmen aufnehmen. Erst Jahre später, als eigentlich geplant war, dass sie ihr Pensum auf Beginn des Jahres 2000 auf 100 % steigern sollte, kann von einer erheblichen Arbeitsunfähigkeit ausgegangen werden. Zu jenem Zeitpunkt setzte aber bereits die psychische Überlagerung ein, sodass auch diese Kriterien nicht erfüllt sind. Ob schliesslich dasjenige der körperlichen Dauerschmerzen mit der Vorinstanz als erfüllt gelten kann, ist letztlich offen zu lassen, da es sicher nicht in besonders eindrücklicher Weise gegeben ist.
Unter diesen Umständen steht der seit dem Jahre 2009 bei der Beschwerdeführerin bestehende Gesundheitsschaden und die sich daraus ergebende Arbeits- bzw. Erwerbsunfähigkeit nicht in einem adäquaten Kausalzusammenhang mit dem Unfall vom 1. April 1997. Die Ablehnung der Leistungspflicht durch die Zürich ist deshalb zu schützen.
7.
Entsprechend dem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 750.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 5. Juli 2011
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Ursprung Schüpfer