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Original
 
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
5A_437/2011/
Urteil vom 30. Juni 2011
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
Bundesrichterin Escher, Bundesrichter Herrmann,
Gerichtsschreiber Füllemann.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
Psychiatrische Universitätsklinik Zürich,
Gegenstand
Fürsorgerische Freiheitsentziehung,
Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 22. Juni 2011.
Nach Einsicht:
in die (gestützt auf Art. 72 Abs. 2 lit. b Ziff. 6 BGG erhobene) Beschwerde gegen das Urteil vom 22. Juni 2011 des Obergerichts des Kantons Zürich, das (in teilweiser Gutheissung der Berufung der Beschwerdeführerin) die Zulässigkeit der Zwangsmedikation der am 4. Mai 2011 in Anwendung von Art. 397a ZGB in die Psychiatrische Universitätsklinik eingewiesenen Beschwerdeführerin nur bis zum 15. Juli 2011 bestätigt, im Übrigen jedoch die Berufung der Beschwerdeführerin gegen die erstinstanzliche Abweisung ihrer am 27. Mai 2011 gestellten Gesuche um Entlassung aus dem fürsorgerischen Freiheitsentzug und um Absetzung der Zwangsmedikation abgewiesen hat,
in Erwägung:
dass das Obergericht - auf Grund ärztlicher Berichte - erwog, die an leidende, in ... Zustand aufgefundene und zum dritten Mal in einer psychiatrischen Klinik hospitalisierte Beschwerdeführerin habe keinerlei Krankheitseinsicht und müsse stationär behandelt werden, weil sie bei sofortiger Entlassung die ... Medikamente nicht mehr einnehmen und auch andere gefährden würde, zumal die Beschwerdeführerin über keine Arbeitsstelle verfüge und ihre Wohnsituation ausserhalb der Klinik ungeregelt sei,
dass das Obergericht hinsichtlich der (auf Grund von §§ 24 ff. des Zürcher Patientengesetzes vom 5. April 2004 erfolgten) Zwangsmedikation erwog, diese sei in Anbetracht des ... Zustandsbildes der Beschwerdeführerin indiziert, weil sonst mit einer zunehmenden Chronifizierung der Krankheit gerechnet werden müsse, die kurzfristigen Nebenwirkungen der Medikamente erschienen nicht als unverhältnismässig, weshalb die Medikation bis zum 15. Juli 2011 zu bestätigen sei, über eine allfällige längerdauernde Behandlung werde später (auf Grund des noch einzuholenden Ergänzungsgutachtens über die langfristigen Nebenwirkungen) zu befinden sein,
dass auf die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG zum Vornherein nicht einzutreten ist, soweit die Beschwerdeführerin nicht anhand der entscheidenden obergerichtlichen Erwägungen aufzeigt, inwiefern das obergerichtliche Urteil rechts- oder verfassungswidrig sein soll (Art. 42 Abs. 2 und 106 Abs. 2 BGG), was insbesondere für die vom Obergericht bis zum 15. Juli 2011 bestätigte Rechtmässigkeit der Verabreichung ... gilt,
dass sodann das Bundesgericht seinem Beschwerdeentscheid den von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt zu Grunde zu legen hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), es sei denn, die für den Verfahrensausgang entscheidenden Feststellungen sind offensichtlich unrichtig, d.h. unhaltbar und damit willkürlich nach Art. 9 BV (BGE 133 III 393 E. 7.1 S. 398) oder beruhen auf einer anderweitigen Rechtsverletzung (Art. 97 Abs. 1 BGG),
dass die bundesgerichtliche Überprüfung eines verfassungswidrig festgestellten Sachverhalts voraussetzt, dass in der Beschwerdeschrift die Verfassungsverletzung gerügt (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen, 133 IV 286 E. 1.4 S. 287f.), d.h. neben der Erheblichkeit der gerügten Tatsachenfeststellungen dargelegt wird, inwiefern diese verfassungswidrig, namentlich unhaltbar sind, weil sie den Tatsachen klar widersprechen, auf einem offenkundigen Versehen beruhen oder sich sachlich nicht vertreten lassen (BGE 133 II 249 E. 1.2.2 S. 252),
dass die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe an das Bundesgericht zwar die Tatsachenfeststellungen des Obergerichts pauschal bestreitet, jedoch keine den erwähnten Begründungsanforderungen entsprechenden Sachverhaltsrügen erhebt,
dass somit das Bundesgericht von den tatsächlichen Feststellungen des Obergerichts über den Krankheitszustand der Beschwerdeführerin, ihre Behandlungsbedürftigkeit und die drohende Selbst- sowie Fremdgefährdung auszugehen hat,
dass auf Grund des vom Obergericht festgestellten Sachverhalts die gestützt auf Art. 397a Abs. 1 ZGB verfügte Einweisung der Beschwerdeführerin in die Psychiatrische Universitätsklinik Zürich bundesrechtskonform ist,
dass nämlich gemäss dieser Bestimmung eine Person wegen Geisteskrankheit in eine geeignete Anstalt eingewiesen und darin zurückbehalten werden darf, wenn ihr die nötige persönliche Fürsorge nicht anders zuteil werden kann,
dass im vorliegenden Fall der zufolge des Krankheitszustandes der Beschwerdeführerin nötige Schutz vor Selbst- und Fremdgefährdung nur durch die angeordnete stationäre Behandlung gewährleistet werden kann,
dass im Übrigen auf die zutreffenden Erwägungen im Urteil des Obergerichts verwiesen wird (Art. 109 Abs. 3 BGG),
dass sich somit die Beschwerde, soweit sie zulässig ist, als offensichtlich unbegründet erweist,
dass keine Gerichtskosten erhoben werden,
dass das bundesgerichtliche Urteil im Verfahren nach Art. 109 BGG ergeht,
erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der Psychiatrischen Universitätsklinik Zürich und dem Obergericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 30. Juni 2011
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:
Hohl Füllemann