BGer 9C_346/2011
 
BGer 9C_346/2011 vom 24.06.2011
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
{T 0/2}
9C_346/2011
Urteil vom 24. Juni 2011
II. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Gerichtsschreiberin Keel Baumann.
 
Verfahrensbeteiligte
B.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau, Frauenfelderstrasse 16, 8570 Weinfelden,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Invalidenversicherung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungs-gerichts des Kantons Thurgau vom 6. April 2011.
Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 4. Mai 2011 (Poststempel) gegen den Zwischenentscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau vom 6. April 2011, in welchem das Gesuch des B.________ um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung mangels Bedürftigkeit abgewiesen worden war,
in Erwägung,
dass eine selbstständig eröffnete Verfügung, mit der im kantonalen Verfahren ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abgewiesen wird, praxisgemäss einen Zwischenentscheid darstellt, der geeignet ist, einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG zu bewirken (BGE 133 IV 335 E. 4 S. 338; SVR 2009 UV Nr. 12 S. 49, 8C_530/2008 E. 2.3), weshalb die Beschwerde unter diesem Aspekt zulässig ist,
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht (Art. 95 f. BGG) verletzt,
dass dies voraussetzt, dass sich die Beschwerde führende Person mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinandersetzt (BGE 136 I 65 E. 1.3.1 S. 68 und 134 II 244 E. 2.1 S. 245 f.),
dass die Eingabe des Beschwerdeführers keinerlei Begründung im erwähnten Sinne enthält, da sich der Versicherte mit den Erwägungen der Vorinstanz zur - Voraussetzung der unentgeltlichen Prozessführung bildenden - Bedürftigkeit nicht auseinandersetzt und weder rügt noch aufzeigt, inwiefern die Sachverhaltsfeststellungen des kantonalen Gerichts im Sinne von Art. 97 BGG unrichtig bzw. unvollständig oder auf einer Rechtsverletzung gemäss Art. 95 f. BGG beruhend und die darauf basierenden Erwägungen rechtsfehlerhaft sein sollten,
dass innert der Beschwerdefrist (Art. 100 Abs. 1 und Art. 44-48 BGG) keine Begründung und daher kein gültiges Rechtsmittel eingereicht wurde, obwohl das Bundesgericht den Versicherten auf die Formerfordernisse von Rechtsmitteln und die nur innert der Beschwerdeschrift noch bestehende Verbesserungsmöglichkeit bezüglich der mangelhaften Eingabe am 6. Mai 2011 ausdrücklich hingewiesen hat, wobei diese Mitteilung unbeantwortet geblieben ist,
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG umständehalber auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,
erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, der IV-Stelle des Kantons Thurgau und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 24. Juni 2011
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Meyer Keel Baumann