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Original
 
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
2C_423/2010
Verfügung vom 24. Juni 2011
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Zünd, Präsident,
Gerichtsschreiber Feller.
1. Verfahrensbeteiligte
Handels- und Industrieverein des Kantons Bern,
2. X.________,
3. Y.________,
alle drei vertreten durch Ernst Hauser, Fürsprecher, Dr. Christoph Jäger, Für-sprecher, Kellerhals Anwälte, Postfach 6916, 3001 Bern,
Beschwerdeführer,
gegen
Grosser Rat des Kantons Bern, vertr. durch den Regierungsrat,
handelnd durch die Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion des Kantons Bern, Rechtsamt, Reiterstrasse 11, 3011 Bern.
Gegenstand
Kantonales Energiegesetz (KEnG), Förderabgabe auf dem Stromverbrauch,
Beschwerde gegen den Beschluss des Grossen Rates des Kantons Bern vom 17. März 2010.
Nach Einsicht
in die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten des Handels- und Industrievereins des Kantons Bern sowie von X.________ und Y.________ vom 12. Mai 2010 gegen das vom Grossen Rat des Kantons Bern am 17. März 2010 beschlossene Kantonale Energiegesetz,
in die Ergebnisse der kantonalen Volksabstimmung vom 15. Mai 2011, anlässlich welcher die Stimmbürger des Kantons Bern die Gegenstand der vorliegenden Beschwerde bildenden Gesetzesvorlage angelehnt und dem die gleiche Materie betreffenden Volksvorschlag zugestimmt haben,
in die Stellungnahmen der Beschwerdeführer und der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion des Kantons Bern zur Prozesserledigung und zur Kostenregelung,
in Erwägung,
dass die angefochtene Gesetzesvorlage definitiv gescheitert ist und das Verfahren mit Verfügung des Abteilungspräsidenten wegen Gegenstandslosigkeit der Beschwerde abzuschreiben ist (Art. 32 Abs. 1 und 2 BGG), wobei über die Kosten- und Entschädigungsfolgen zu befinden ist,
dass die Beschwerde eingereicht wurde, obwohl das Zustandekommen und Wirksamwerden des angefochtenen Gesetzes ungewiss war und Beschwerde auch noch nach Ablauf der Referendumsfrist bzw., bei Zustandekommen des Referendums, nach einer - allfälligen - Annahme der Vorlage durch die Stimmbürger hätte erhoben werden können,
dass durch die verfrühte Beschwerdeerhebung unnötige Kosten verursacht worden sind, welche den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftung aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 3 und 5 BGG),
dass unter diesen Umständen kein Anspruch auf Parteientschädigung besteht (Art. 68 Abs. 4 BGG),
verfügt der Präsident:
1.
Das Verfahren 2C_423/2010 wird abgeschrieben.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftung auferlegt.
3.
Diese Verfügung wird den Verfahrensbeteiligten schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 24. Juni 2011
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Zünd Feller