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Original
 
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
4A_235/2011
Verfügung vom 15. Juni 2011
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Rottenberg Liatowitsch, als Instruktionsrichterin,
Gerichtsschreiber Luczak.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Timur Acemoglu,
Beschwerdeführerin,
gegen
1. B. X.________,
2. C. X.________,
beide vertreten durch Rechtsanwalt Fred Hofer,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Arbeitsvertrag; Lohnzahlung,
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau, Zivilgericht, 1. Kammer,
vom 8. März 2011.
In Erwägung,
dass die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 8. Juni 2011 ihre Beschwerde vom 13. April 2011 gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau vom 8. März 2011 zurückgezogen hat;
dass die Beschwerdeführerin kostenpflichtig ist (Art. 66 BGG);
dass die Beschwerdegegner nicht zur Vernehmlassung eingeladen wurden und ihnen durch das Verfahren vor Bundesgericht kein Aufwand entstanden ist, weshalb keine Parteientschädigung zuzusprechen ist;
verfügt die Instruktionsrichterin im Verfahren nach Art. 32 Abs. 2 BGG:
1.
Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Diese Verfügung wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Zivilgericht, 1. Kammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 15. Juni 2011
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Instruktionsrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Rottenberg Liatowitsch Luczak