BGer 8C_374/2011
 
BGer 8C_374/2011 vom 01.06.2011
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
8C_374/2011 {T 0/2}
Verfügung vom 1. Juni 2011
I. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Gerichtsschreiber Batz.
 
Verfahrensbeteiligte
S.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Öffentliche Arbeitslosenkasse
des Kantons Solothurn,
Untere Sternengasse 2, 4500 Solothurn,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Arbeitslosenversicherung (Prozessvoraussetzung),
Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn
vom 30. März 2011.
Nach Einsicht
in das Schreiben vom 25. Mai 2011, worin S.________ die Be-schwerde vom 12. Mai 2011 gegen den Entscheid des Versicherungs-gerichts des Kantons Solothurn vom 30. März 2011 zurückzieht,
in Erwägung,
dass die Beschwerde gemäss Art. 71 BGG in Verbindung mit Art. 73 Abs. 1 BZP im Verfahren nach Art. 32 Abs. 2 BGG abzuschreiben ist,
dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,
verfügt der Präsident:
1.
Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Diese Verfügung wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Solothurn, dem Staatssekretariat für Wirtschaft (seco) und dem Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Solothurn schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 1. Juni 2011
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Ursprung Batz