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Original
 
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
1B_262/2011
{T 0/2}
Urteil vom 31. Mai 2011
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
Gerichtsschreiber Bopp.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Y.________,
Beschwerdegegner,
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Luzern.
Gegenstand
Strafverfahren; Vonderhandweisung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts
des Kantons Luzern, 2. Abteilung, vom 22. Februar 2011.
Erwägungen:
1.
Mit Entscheid vom 6. Dezember 2010 wies das Amtsstatthalteramt Luzern eine von X.________ gegen Y.________ erhobene Strafklage von der Hand. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern visierte diesen Entscheid am 14. Dezember 2010.
Mit Eingabe vom 28. Januar 2011 rekurrierte der Privatkläger X.________ hiergegen an die Staatsanwaltschaft mit dem Begehren, die Angelegenheit sei gerichtlich zu überprüfen. Die Staatsanwaltschaft, bei welcher der Rekurs am 31. Januar 2011 einging, leitete das Rechtsmittel am 9. Februar 2011 an die Oberstaatsanwaltschaft weiter, welche die Eingabe ihrerseits am 15. Februar 2011 ans Obergericht des Kantons Luzern überwies.
Mit Entscheid vom 22. Februar 2011 ist die 2. Abteilung des Obergerichts auf den Rekurs wegen verspäteter Einreichung nicht eingetreten.
2.
Mit Eingabe vom 24. Mai 2011 führt X.________ Beschwerde ans Bundesgericht.
Das Bundesgericht hat davon abgesehen, Vernehmlassungen zur Beschwerde einzuholen.
3.
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten gilt der in Art. 106 Abs. 1 BGG verankerte Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht; insofern besteht eine qualifizierte Rügepflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 134 II 244 E. 2.2 S. 246; 133 II 249 E. 1.4.2 S. 254). Es obliegt dem Beschwerdeführer namentlich darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid gegen die gerügten Grundrechte verstossen soll. Das Bundesgericht prüft nur klar und detailliert erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen.
Aus den Ausführungen des Beschwerdeführers ergibt sich nicht, inwiefern das Obergericht des Kantons Luzern, 2. Abteilung, Recht im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG verletzt haben sollte, als es den von X.________ erhobenen Rekurs als verspätet erachtet hat und daher nicht darauf eingetreten ist.
Mangels einer genügenden Begründung im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG ist somit auf die vorliegende Beschwerde nicht einzutreten. Der Begründungsmangel ist offensichtlich, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG entschieden werden kann.
4.
Auf eine Kostenauflage kann verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach wird erkannt:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Kosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Luzern und dem Obergericht des Kantons Luzern, 2. Abteilung, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 31. Mai 2011
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Fonjallaz Bopp