BGer 6B_322/2011
 
BGer 6B_322/2011 vom 11.05.2011
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
{T 0/2}
6B_322/2011
Urteil vom 11. Mai 2011
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Schneider, Einzelrichter,
Gerichtsschreiber C. Monn.
 
Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstrasse 10, 3011 Bern,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Unbekannt,
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern, Strafabteilung, vom 31. März 2011.
Der Einzelrichter zieht in Erwägung:
Wie der Beschwerdeführer aus dem analogen Urteil 6B_227/2011 vom 29. März 2011 weiss, ist auf die Beschwerde im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten und ist ihm eine erhöhte Gerichtsgebühr aufzuerlegen.
Demnach erkennt der Einzelrichter:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, Strafabteilung, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 11. Mai 2011
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Schneider C. Monn