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Original
 
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
1B_208/2011
Urteil vom 2. Mai 2011
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
Gerichtsschreiber Pfäffli.
Verfahrensbeteiligte
X.________, Beschwerdeführer,
gegen
Gemeinde Eichberg, Härdlistrasse 11, 9453 Eichberg, Beschwerdegegnerin,
Untersuchungsamt Altstätten, Luchsstrasse 11, Postfach, 9450 Altstätten.
Gegenstand
Strafverfahren; Ermächtigungsverfahren,
Beschwerde gegen den Entscheid vom 6. April 2011
der Anklagekammer des Kantons St. Gallen.
Erwägungen:
1.
X.________ reichte gegen die Gemeindeverwaltung von Eichberg Strafanzeige ein. Der Anzeiger behauptet einen "betrügerischen Amtsmissbrauch", da die Gemeinde eine Umzonung von der Landwirtschafts- in die Bauzone ohne Berücksichtigung der durch die Öffnung eines eingedolten Baches entstehenden Überschwemmungsgefahr vorgenommen habe. Die Staatsanwaltschaft Altstätten leitete die Strafanzeige zuständigkeitshalber an die Anklagekammer des Kantons St. Gallen weiter. Die Anklagekammer entschied am 6. April 2011, dass kein Strafverfahren eröffnet werde. Sie führte zusammenfassend aus, es seien keine konkreten Anhaltspunkte ersichtlich, dass sich im Zusammenhang mit dem vom Anzeiger angezeigten Sachverhalt Behördenmitglieder oder Mitarbeiter der Gemeinde Eichberg durch ihr Verhalten in irgendeiner Weise strafbar gemacht hätten.
2.
X.________ führt gegen den Entscheid der Anklagekammer des Kantons St. Gallen mit Eingabe vom 25. April 2011 (Postaufgabe 26. April 2011) Beschwerde in Strafsachen. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.
3.
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe.
Der Beschwerdeführer nennt keinen zulässigen Beschwerdegrund. Er beanstandet den angefochtenen Entscheid auf ganz allgemeine, appellatorische Weise, legt dabei aber nicht im Einzelnen dar, inwiefern die ihm zugrunde liegenden Erwägungen bzw. der Entscheid selber im Ergebnis rechts- bzw. verfassungswidrig sein sollen. Die Beschwerde genügt daher den gesetzlichen Formerfordernissen (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; vgl. in diesem Zusammenhang BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen) nicht, weshalb auf sie nicht einzutreten ist. Der Begründungsmangel ist offensichtlich, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG entschieden werden kann.
4.
Auf eine Kostenauflage kann verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Kosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Untersuchungsamt Altstätten und der Anklagekammer des Kantons St. Gallen schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 2. Mai 2011
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Fonjallaz Pfäffli