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Original
 
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
8C_240/2011 {T 0/2}
Urteil vom 21. April 2011
I. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Gerichtsschreiber Batz.
Verfahrensbeteiligte
S.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
beco Berner Wirtschaft, Arbeitsvermittlung, Rechtsdienst, Lagerhausweg 10, 3018 Bern,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Arbeitslosenversicherung (Prozessvoraussetzung),
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern
vom 17. Februar 2011.
Nach Einsicht
in die dem Bundesgericht vom Verwaltungsgericht des Kantons Bern überwiesene Beschwerde der S.________ vom 8. März 2011 (Poststempel) gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kan-tons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, vom 17. Febru-ar 2011 und das sinngemässe Gesuch um unentgeltliche Prozess-führung,
in die nach Erlass der Verfügung vom 14. März 2011 betreffend Frage der Dossiereröffnung sowie Hinweisen auf die Gültigkeitsanforderungen an Beschwerden und an die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung dem Bundesgericht von S.________ am 23. März 2011 (Poststempel) zugestellte Eingabe,
in Erwägung,
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt; dies setzt voraus, dass sich die Beschwerde führende Person mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinandersetzt (BGE 136 I 65 E. 1.3.1 S. 68 und 134 II 244 E. 2.1 S. 245 f.); Art. 95 ff. BGG nennen dabei die vor Bun-desgericht zulässigen Beschwerdegründe,
dass sich die Beschwerdeführerin in ihren Eingaben vom 8. und 23. März 2011 mit den entscheidenden Erwägungen der Vorinstanz nicht in hinreichender Weise auseinandersetzt, indem sie namentlich weder rügt noch aufzeigt, inwiefern das kantonale Gericht eine Rechtsverletzung gemäss Art. 95 ff. BGG bzw. eine qualifiziert fehlerhafte Sachverhaltsfeststellung im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG begangen haben sollte, woran auch die in unsubstanziierter Weise vorgebrachten Einwendungen bezüglich der "Lohnverhandlung" bzw. des "mangelnde(n) Arbeitsinteresse(s)" und eines "schwere(n) Vergehen(s) (recte: Verschuldens im Sinne von Art. 45 Abs. 3 AVIV) nichts ändern,
dass dieser Begründungsmangel offensichtlich ist (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG),
dass die Eingaben überdies kein rechtsgenügliches Begehren enthalten (Art. 42 Abs. 1 BGG),
dass demnach, bei allem Verständnis für die Lage der Beschwerde-führerin, kein gültiges Rechtsmittel eingereicht worden ist, obwohl das Bundesgericht die Versicherte in der Verfügung vom 14. März 2011 u.a. auf die Gültigkeitserfordernisse von Beschwerden und die nur innert der Rechtsmittelfrist noch mögliche Verbesserung der mangelhaften Eingabe ausdrücklich hingewiesen hatte,
dass demzufolge im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird, weshalb sich das sinngemässe Gesuch um unentgeltliche Prozessführung als gegenstandslos erweist,
erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Staatssekretariat für Wirtschaft schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 21. April 2011
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Ursprung Batz