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Original
 
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
2C_286/2011
Urteil vom 7. April 2011
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Zünd, Präsident,
Bundesrichter Donzallaz, Stadelmann,
Gerichtsschreiber Hugi Yar.
Verfahrensbeteiligte
X.________, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Marino Di Rocco,
gegen
Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich, Migrationsamt, Postfach, 8090 Zürich,
Regierungsrat des Kantons Zürich,
Kaspar Escher-Haus, 8090 Zürich.
Gegenstand
Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung,
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 4. Abteilung, 4. Kammer,
vom 23. Februar 2011.
Erwägungen:
1.
1.1 X.________ (geb. 1975) stammt aus Serbien. Sie heiratete 1993 einen Landsmann. Aus der Beziehung gingen zwei Kinder hervor. Die Ehe wurde am 19. Februar 2005 geschieden. Die beiden durchliefen in der Schweiz anschliessend erfolglos ein Asylverfahren.
1.2 Am 22. September 2006 heiratete X.________ den in Zürich niedergelassenen deutschen Staatsangehörigen Y.________ (geboren 1938), worauf sie die bei der Schweizerischen Asylrekurskommission eingereichte Beschwerde zurückzog. Am 5. März 2007 erhielt sie eine Aufenthaltsbewilligung EG/EFTA zum Verbleib bei ihrem Gatten. Am 30. Juli 2009 wies das Migrationsamt des Kantons Zürich das Gesuch von X.________ ab, ihre Bewilligung zu verlängern; es forderte sie gleichzeitig auf, das Land zu verlassen. Das Migrationsamt nahm an, X.________ halte rechtsmissbräuchlich an einer nur formell bestehenden Ehe fest. Die hiergegen gerichteten kantonalen Rechtsmittel blieben ohne Erfolg.
1.3 X.________ beantragt vor Bundesgericht, das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 23. Februar 2011 und die Verfügung vom 30. Juli 2009 des Migrationsamts aufzuheben; es sei ihr die Aufenthaltsbewilligung zu belassen.
2.
Ihre Eingabe erweist sich als offensichtlich unzulässig bzw. unbegründet und kann deshalb ohne Weiterungen mit summarischer Begründung im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 BGG erledigt werden.
2.1
2.1.1 Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG haben die Rechtsschriften die Begehren und deren Begründung zu enthalten, wobei in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Die Begründung muss sachbezogen sein, d.h. den Gegenstand des angefochtenen Entscheids betreffen; erforderlich ist, dass in gezielter Form auf die für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz eingegangen wird (vgl. BGE 134 II 244 E. 2.1 - 2.3).
2.1.2 Die Beschwerdeführerin wiederholt in ihrer Eingabe weitgehend, was sie bereits vor dem Verwaltungsgericht vorgebracht hat; mit den Erwägungen der Vorinstanz zu ihren Ausführungen setzt sie sich nicht vertieft auseinander. Sie legt weder dar, inwiefern der von der Vorinstanz ermittelte Sachverhalt offensichtlich unhaltbar wäre, noch inwiefern diese die Beweise willkürlich gewürdigt oder die Offizialmaxime verletzt hätte; die blosse Behauptung einer entsprechenden Rechtsverletzung genügt den Begründungsanforderungen von Art. 42 BGG nicht. Es ist bei der Beurteilung der Eingabe deshalb vom Sachverhalt auszugehen, wie ihn das Verwaltungsgericht festgestellt hat (vgl. Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG). Zum Vornherein nicht Anfechtungsgegenstand bildet die Verfügung des Amts für Migration vom 30. Juli 2009 (vgl. Art. 86 BGG); der Antrag, diese aufzuheben, ist unzulässig. Die entsprechende Anordnung gilt lediglich inhaltlich als mitangefochten.
2.2
2.2.1 Die kantonalen Behörden gingen davon aus, bei der Ehe der Beschwerdeführerin handle es sich um eine sogenannte Schein- bzw. Ausländerrechtsehe, weshalb kein Anspruch auf die Erteilung der beantragten Aufenthaltsbewilligung bestehe. Dies ist - aufgrund der von der Vorinstanz zutreffend wiedergegebenen bundesgerichtlichen Rechtsprechung - nicht zu beanstanden. Ziel der Heirat der Beschwerdeführerin war es aufgrund der von der Vorinstanz willkürfrei erstellten Indizien, ihrer serbischen Familie ein Anwesenheitsrecht in der Schweiz zu verschaffen: Sie vermag auch vor Bundesgericht keine Umstände darzutun, die ihren Willen, nunmehr eine echte Gemeinschaft mit ihrem neuen Gatten zu leben, in überzeugender Weise belegen würden. Bei ihrer Einvernahme vom 16. März 2006 bezeichnete sie ihren früheren Gatten, von dem sie sich hatte scheiden lassen, mit dem sie aber illegal in die Schweiz eingereist war, als ihren Mann. Bei der polizeilichen Kontrolle vom 24. November 2010 wurde dieser in ihrem Badezimmer hinter dem Duschvorhang versteckt in der Badewanne angetroffen, wobei er nicht erklären konnte, was er dort tat. Anwohner der Liegenschaft, wo die Beschwerdeführerin wohnt, erklärten, ihr früherer Mann halte sich seit über einem Jahr bei ihr auf, und gehe dort täglich ein und aus. Diese Elemente lassen zusammen mit den übrigen Indizien (Altersunterschied, Pflicht zur Ausreise im Asylverfahren) vernünftigerweise keinen anderen Schluss zu, als dass sich die Beschwerdeführerin nur auf die formelle Ehe mit ihrem deutschen Gatten beruft, um die Bestimmungen über Aufenthalt und Niederlassung in der Schweiz zu umgehen. Hierzu dienen weder die Familiennachzugsbestimmungen des Ausländergesetzes (vgl. Art. 51 Abs. 2 lit. a AuG) noch jene gemäss dem Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (FZA; SR 0.142.112.681; "Guidelines on free movement and residence rights of EU citizens and their families"; Entschliessung des EG-Rates 97/C 382/01 vom 4. Dezember 1997 über Massnahmen zur Bekämpfung von Scheinehen; zum deutschen Recht: RALPH GÖBEL-ZIMMERMANN, "Scheinehen", "Scheinlebenspartnerschaften" und "Scheinväter" im Spannungsfeld von Verfassungs-, Zivil- und Migrationsrecht, in: ZAR 3/2006 S. 81 ff.; KAY HAILBRONNER, Ausländerrecht, Bd. 1, Stand Oktober 2010, N. 52 ff. § 27 Aufenthaltsgesetz; siehe jüngst: Urteil des EGMR vom 14. Dezember 2010 i.S. O'Donoghue gegen Vereinigtes Königreich, § 83).
2.2.2 Was die Beschwerdeführerin hiergegen einwendet, überzeugt nicht und lässt den angefochtenen Entscheid nicht als bundesrechtswidrig erscheinen. Dass ihr Ehemann angeblich krank gewesen sei, weshalb er in einem eigenen Raum geschlafen habe, um seine Frau und die Kinder nicht anzustecken, entkräftet die weiteren Indizien nicht. Soweit sie geltend macht, ihr ehemaliger Gatte habe gute Beziehungen zu den Kindern unterhalten, weshalb er regelmässig bei ihr ein und aus gegangen sei, erklärt dies nicht, warum er sich im Badezimmer versteckt oder nach der Lesart der Beschwerdeführerin dort geduscht hat. Für alles Weitere kann auf die überzeugenden Ausführungen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden. Mit dem vorliegenden Urteil in der Sache selber wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos.
3.
Dem Verfahrensausgang entsprechend wird die unterliegende Beschwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Es sind keine Parteientschädigungen geschuldet (Art. 68 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 4. Abteilung, 4. Kammer, und dem Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 7. April 2011
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Zünd Hugi Yar