Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Original
 
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
6B_231/2011
Urteil vom 4. April 2011
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Favre, Präsident,
Gerichtsschreiber C. Monn.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
unbekannt.
Gegenstand
Straf- und Massnahmenvollzug.
Der Präsident zieht in Erwägung:
1.
Der Beschwerdeführer beantragt, die kantonalen Behörden seien durch das Bundesgericht anzuweisen, ihm einen sofortigen und uneingeschränkten Zugriff auf sämtliche eidgenössischen und kantonalen Erlasse zu ermöglichen. Eine Bestimmung, aus der sich eine entsprechende Pflicht der Behörden herleiten liesse, vermag er indessen nicht zu nennen. Und inwieweit er durch die Weigerung, ihm sämtliche eidgenössischen und kantonalen Erlasse zur Verfügung zu stellen, "unzulässig eingeschränkt" wäre, sagt er ebenfalls nicht. Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
2.
Auf Gerichtskosten kann verzichtet werden.
Demnach erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 4. April 2011
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Favre C. Monn