BGer 9C_167/2011
 
BGer 9C_167/2011 vom 24.03.2011
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
9C_167/2011 {T 0/2}
Urteil vom 24. März 2011
II. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Gerichtsschreiber Fessler.
 
Verfahrensbeteiligte
L._________, vertreten durch Beratungsstelle für Ausländer M. Milovanovic,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle, Oberstadt 9, 8200 Schaffhausen,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Invalidenversicherung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Schaffhausen vom 21. Januar 2011.
Nach Einsicht
in die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten des L._________ vom 28. Februar 2011 gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Schaffhausen vom 21. Januar 2011 betreffend eine Rente der Invalidenversicherung,
in Erwägung,
dass aufgrund des Novenverbots (Art. 99 Abs. 1 BGG) sowie der Bindung des Bundesgerichts an den vorinstanzlich festgestellten Sachverhalt (Art. 105 Abs. 1 BGG) und der Beschränkung der Prüfung in tatsächlicher Hinsicht auf die in Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG festgelegten Beschwerdegründe der eingereichte ärztliche Bericht vom 18. Februar 2011 ausser Acht zu bleiben hat (Urteil 9C_629/ 2009 vom 4. Juni 2010 E. 3), weshalb die Beschwerde, welche sich wesentlich darauf stützt, insoweit von vornherein unzulässig ist,
dass der Beschwerdeführer mit den übrigen Vorbringen, soweit er damit nicht unzulässige appellatorische Kritik an der vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellung und Beweiswürdigung übt (Urteile 9C_688/ 2007 vom 22. Januar 2008 E. 2.3 und 4A_28/2007 vom 30. Mai 2007 E. 1.2, nicht publ. in: BGE 133 III 421), nicht hinreichend begründet, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG),
dass dies insbesondere für die Rüge gilt, der psychiatrische Gutachter des Zentrums X.________ begründe nicht, weshalb er die Meinung der behandelnden Ärzte nicht teile,
dass der Beschwerdeführer sodann die vorinstanzlichen Erwägungen, weshalb bei der Ermittlung des Invalideneinkommens ein Abzug vom Tabellenlohn nach BGE 126 V 75 nicht gerechtfertigt sei, bloss bestreitet, ohne sich mit ihnen inhaltlich auseinanderzusetzen, womit er den Begründungsanforderungen nicht genügt (Urteil 4A_22/2008 vom 10. April 2008 E. 1 mit Hinweisen),
dass die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG erledigt wird,
dass der Beschwerdeführer als unterliegende Partei die Gerichtskosten zu tragen hat (Art. 66 Abs. 1 BGG),
erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 300.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Obergericht des Kantons Schaffhausen und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 24. März 2011
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Meyer Fessler